Forderung (aktienrechtliche Verantwortlichkeit) | aktienrechtl Verantwortlichkei
Sachverhalt
1. Am 4. Mai 2008 schlossen die K.________ Company (nachfolgend: K.________) mit Sitz in L.________, Iran, als Verkäuferin und die J.________ AG mit Sitz in W.________ (ZG) als Käuferin einen Rahmenkaufvertrag über die Lieferung von Öl (Sale Contract ________; act. 1/39). Mit Vereinbarung vom 23. Juli 2008 wurde der Rahmenkaufvertrag käuferseitig von der J.________ AG auf die ebenfalls in W.________ (ZG) domizilierte I.________ AG übertragen (act. 1/39). 2. Zwischen dem 27. Juli 2008 und dem 5. Mai 2009 lieferte die K.________ der I.________ AG insgesamt zehn Schiffsladungen Öl. Bei den ersten fünf Lieferungen waren jeweils 40 % des Kaufpreises durch ein Akkreditiv besichert. Für den restlichen Kaufpreis bestanden keine Sicherheiten. Ab der sechsten Lieferung wurden keine Akkreditive mehr bestellt. Dafür stellte die J.________ AG der K.________ am 15. Dezember 2008 eine bis zum 27. November 2009 befristete Garantie für die Verpflichtungen der I.________ AG aus dem Rahmenkauf- vertrag aus (act. 1/49). Die zehn Lieferungen der K.________ wurden allesamt bezahlt. 3. Am 15. Juni 2009 informierte die M.________ Company (nachfolgend: M.________) die J.________ AG, dass sie neu das iranische Ölgeschäft tätige und alle Verträge der K.________ übernommen habe. Für die Lieferung der für den Juni 2009 vereinbarten Fracht gelte es einen neuen Vertrag mit der N.________ Limited (nachfolgend: N.________ Ltd.), einer Tochtergesellschaft der M.________ mit Sitz in O.________ (Ort), Z.________ (Land), abzuschliessen (act. 56/25). 4. Am 18. Juni 2009 wurde ein Vertrag (Nr. ________) über eine Öllieferung der N.________ Ltd. an die J.________ AG aufgesetzt (act. 1/45). Der Vertrag wird auch als "Spot Vertrag" bezeichnet. Es ist umstritten, ob dieser Vertrag zwischen der N.________ Ltd. und der J.________ AG zustande kam, zumal die I.________ AG darum ersuchte, das Öl anstelle der J.________ AG zu kaufen (act. 69/151; act. 1/46). Jedenfalls teilte die J.________ AG am 25. Juni 2009 mit, ihre Rechte und Pflichten aus dem Spot Vertrag auf die I.________ AG übertragen zu haben (act. 1/47), was die N.________ Ltd. am selben Tag bestätigte (act. 1/50). Zudem stellte die J.________ AG gleichentags einen bis am 25. August 2009 be- fristeten "Letter of Undertaking" zugunsten der N.________ Ltd. aus, der die Kaufpreiszah- lung unter dem Spot Vertrag im Umfang von USD 32 Mio. absichern sollte (act. 1/48). 5. Nachdem die I.________ AG den Spot Vertrag übernommen hatte, verkaufte sie die Ölliefe- rung noch am selben Tag, d.h. ebenfalls am 25. Juni 2009, wieder an die J.________ AG (act. 1/51). Diese wiederum verkaufte die Fracht am 26. Juni 2009 weiter an die P.________ SA (act. 1/52). Die Lieferung des Öls erfolgte am 27. Juni 2009. Die P.________ SA bezahlte der J.________ AG den Kaufpreis von insgesamt EUR 22'510'767.00 am 2. und 24. Juli 2009 (act. 1/54 f.; act. 1/59). 6. Die N.________ Ltd. stellte der I.________ AG am 7. Juli 2009 eine Rechnung für das gelie- ferte Öl über USD 31'113'323.00 (act. 1/56) und mahnte die Zahlung des Kaufpreises in der
Seite 7/36 Folge mehrmals an (act. 1/62 f.; act. 1/68; act. 1/72; act. 1/74). Am 15. Juli 2009 stellte die N.________ Ltd. der I.________ AG eine revidierte Rechnung für einen Betrag von EUR 22'083'414.72 (act. 1/57). Die I.________ AG ihrerseits stellte der J.________ AG am
16. Juli 2009 EUR 22'083'192.60 in Rechnung (act. 1/58). 7. Die J.________ AG leistete am 24. Juli 2009 eine Teilzahlung von EUR 1 Mio. an die I.________ AG. Diesen Betrag leitete die I.________ AG umgehend an die N.________ Ltd. weiter (act. 1/60 f.). Zu weiteren Zahlungen der J.________ AG an die I.________ AG oder der I.________ AG an die N.________ Ltd. kam es nicht. 8. Vor dem Hintergrund der diversen Mahnungen der N.________ Ltd. an die I.________ AG entstanden im Juli und August 2009 Diskussionen über die Bezahlung des ausstehenden Kaufpreises sowie eine mögliche weitere Öllieferung. Eine solche machte die N.________ Ltd. jedoch von der vollständigen Begleichung des Zahlungsausstands abhängig (vgl. act. 1/65; act. 1/67; act. 1/73; act. 1/75). 9. Am 8. Oktober und am 12. November 2009 ersuchte die N.________ Ltd. darum, die von der J.________ AG am 15. Dezember 2008 ausgestellte und am 27. November 2009 ablaufende Garantie zugunsten der M.________ und N.________ Ltd. zu verlängern (act. 1/76; act. 1/78). Am 14. Oktober 2009 hielt die J.________ AG gegenüber der I.________ AG fest, die Garantie sei zugunsten der K.________ ausgestellt worden und beziehe sich auf den Rahmenkaufvertrag, unter dem keine Zahlung offen sei (act. 1/77). Sodann teilte die J.________ AG der N.________ Ltd. mit Schreiben vom 23. November 2009 mit, die J.________ AG sei nicht verpflichtet, für die Kaufpreisforderung gemäss Spot Vertrag aufzu- kommen, da sich dieser Vertrag auf eine Transaktion zwischen der N.________ Ltd. und der I.________ AG beziehe, wobei die J.________ AG nicht Vertragspartei sei. Der von der J.________ AG zugunsten der N.________ Ltd. ausgestellte "Letter of Undertaking" sei am
25. August 2009 abgelaufen und weitere Zahlungsaufforderungen würden abgelehnt (act. 1/79). 10. Die N.________ Ltd. klagte daraufhin beim Kantonsgericht Zug gegen die J.________ AG und verlangte (teilklageweise) die Bezahlung von EUR 1 Mio., unter anderem gestützt auf den "Letter of Undertaking". Das Kantonsgericht Zug wies die Klage mit Urteil vom 1. De- zember 2011 ab, weil die N.________ Ltd. in der falschen Währung geklagt habe (act. 1/80; act. 57/28). 11. Mit Schreiben vom 26. April 2010 äusserte die Revisionsstelle der J.________ AG, die Q.________ AG, Bedenken wegen einer möglichen Überschuldung der J.________ AG und forderte diese auf, eine Zwischenbilanz zu Fortführungswerten zu erstellen (act. 1/96). Nach Erhalt der Zwischenbilanz per 30. April 2010 stellte die Revisionsstelle fest, dass die J.________ AG überschuldet sei. Sie setzte der J.________ AG eine Frist bis 23. Juli 2010, um mitzuteilen, welche Schritte die Gesellschaft zu unternehmen gedenke, um eine Benach- richtigung des Konkursgerichts zu vermeiden (act. 1/97). Diese Frist wurde in der Folge mehrmals – zuletzt bis am 22. Juni 2012 – verlängert, nachdem die J.________ AG ver- schiedene Sanierungsmassnahmen vorgeschlagen und teilweise umgesetzt hatte (vgl. act. 1/98-99; act. 1/101-105).
Seite 8/36 12. Am tt.mm.2012 reichte die J.________ AG beim Kantonsgericht Zug eine Überschuldungs- anzeige ein (act. 1/106), worauf am tt.mm.2012 der Konkurs über sie eröffnet wurde. 13. Am tt.mm.2012 zeigte die I.________ AG dem Kantonsgericht Zug ebenfalls ihre Überschul- dung an (act. 1/82). Tags darauf wurde auch der Konkurs über die I.________ AG eröffnet. 14. Im Konkurs der J.________ AG wurde die Konkursmasse der I.________ AG mit einer For- derung von CHF 25'694'618.00 (Nr. 18) zugelassen. Auch die N.________ Ltd. wurde mit Forderungen von CHF 759'149.20 (Nr. 19) und CHF 28'602'466.55 (Nr. 20) zugelassen (act. 1/9). Letztere Forderung wurde jedoch auf Klage verschiedener Parteien hin wieder aus dem Kollokationsplan gestrichen. Den entsprechenden Entscheid des Kantonsgerichts Zug schützten sowohl das Obergericht des Kantons Zug als auch das Bundesgericht (act. 1/12). 15. Im Konkurs der I.________ AG wurde die N.________ Ltd. mit einer Forderung von CHF 28'285'983.13 (Nr. 2) zugelassen (act. 1/3). 16. Mit Abtretungsverfügungen vom 30. August 2013 ermächtigte die Konkursverwaltung im Konkurs der I.________ AG die N.________ Ltd. zur Geltendmachung von Ansprüchen aus anfechtbaren Rechtsgeschäften gemäss Art. 285 ff. SchKG sowie Verantwortlichkeitsan- sprüchen unter anderem gegen die Beklagten 1-7 (act. 1/4). Ähnliche Abtretungsverfügungen ergingen am 22. Mai 2014 auch im Konkurs der J.________ AG (act. 1/10). 17. Der Beklagte 1 war Alleinaktionär der I.________ AG sowie Verwaltungsratspräsident der J.________ AG. Der Beklagte 2 war (bis tt.mm.2010) Direktor mit Kollektivunterschrift zu zweien bei der J.________ AG. Der Beklagte 3 (bis tt.mm.2011) und der Beklagte 4 (bis tt.mm.2010) waren beide bei der englischen J.________ Limited tätig, der Beklagte 3 als Trade Finance Manager und der Beklagte 4 als Head of Trading und Chief Executive. Die Beklagten 5 und 6 waren Mitglieder des Verwaltungsrats der J.________ AG, je mit Kollek- tivunterschrift zu zweien. Keiner der Beklagten 1-6 war ein formelles Organ der I.________ AG. Einziges Mitglied des Verwaltungsrats der I.________ AG war der Beklagte 7. 18. Die A.________ Sàrl (nachfolgend: Klägerin) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der N.________ Ltd. und hat ihren Sitz in Y.________ (VD), Schweiz. Mit Schreiben vom
2. März 2018 ("Notice of assignment") teilte die Klägerin dem Konkursamt Zug mit, dass die N.________ Ltd. die Forderungen Nr. 19 und 20 im Konkursverfahren der J.________ AG und die Forderung Nr. 2 im Konkursverfahren der I.________ AG mit sämtlichen damit ver- bundenen Rechten an die Klägerin abgetreten habe. R.________ unterzeichnete diese Mit- teilung im Namen der Klägerin und bescheinigte gleichzeitig die Richtigkeit der Mitteilung im Namen der N.________ Ltd. (act. 1/13). 19.1 Nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren (vgl. act. 1/7) reichte die Klägerin am
23. September 2019 Klage beim Kantonsgericht Zug ein. Sie beantragte, die Beklagten 1-7 seien in solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin CHF 29'293'102.88, eventualiter EUR 20'827'057.64, zu bezahlen (act. 1). 19.2 Verschiedene Beklagte ersuchten um Sicherstellung ihrer Parteientschädigung (act. 11; act. 15-18). Diese Anträge wies die Referentin des Kantonsgerichts Zug mit Entscheid vom
12. Dezember 2019 ab (act. 30). Die späteren Wiedererwägungsgesuche der Beklagten
Seite 9/36 (act. 85-87; act. 90 f.) wurden mit Entscheid vom 16. Juni 2021 ebenfalls abschlägig beurteilt (act. 94). 19.3 Das Kantonsgericht führte einen doppelten Schriftenwechsel durch, in dessen Rahmen die Beklagten jeweils um kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage ersuchten und die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren festhielt (act. 56-62; act. 69; act. 99-105). Am
12. Januar 2023 fand die Hauptverhandlung statt (act. 155-164). 19.4 Am 31. Mai 2023 erliess das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 180, Verfahren A3 2019 39): 1.1 Die Klage wird abgewiesen. 1.2 Der Antrag des Beklagten 2 auf Aufhebung der Betreibung Nr. ________ des Betreibungs- amtes ________ (Zahlungsbefehl vom 6. April 2018) über den Betrag von CHF 70'531'520.84 nebst Zins zu 5 % wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 350'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 350'000.00 verrechnet. 3.1 Die Klägerin hat dem Beklagten 1 eine Parteientschädigung von CHF 583'706.75 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 3.2 Die Klägerin hat den Beklagten 2, 5, 6 und 7 je eine Parteientschädigung von CHF 292'391.80 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 3.3 Die Klägerin hat den Beklagten 3 und 4 je eine Parteientschädigung von CHF 271'487.30 zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung] 20. Noch während laufender Berufungsfrist beantragten die Beklagten 1-5 und 7 beim Oberge- richt des Kantons Zug, ihnen sei noch vor Zustellung der Berufungsschrift Frist zur Begrün- dung ihrer Gesuche um Sicherstellung der mutmasslichen Parteientschädigung anzusetzen, sollte die Klägerin Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 31. Mai 2023 einreichen (act. 181-186). 21.1 Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 reichte die Klägerin beim Obergericht des Kantons Zug Beru- fung mit eingangs gestellten Rechtsbegehren ein (act. 187). 21.2 Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 wurde den Beklagten 1-5 und 7 antragsgemäss Frist zur Begründung ihrer Sicherstellungsgesuche angesetzt. Zudem wurde festgehalten, dass die Frist zur Einreichung der Berufungsantworten und allfälligen Anschlussberufungen erst an- gesetzt werde, wenn die Klägerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss geleistet habe und über die Sicherstellungsgesuche entschieden worden sei (act. 188).
Seite 10/36 21.3 Die Beklagten 1-5 und 7 begründeten ihre Gesuche um Sicherstellung der Parteienschädi- gung mit Eingaben vom 14. August 2023 (act. 193-198). Dazu nahm die Klägerin mit Einga- be vom 8. September 2023 Stellung (act. 202). 21.4 Mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2023 wurden die Gesuche der Beklagten 1-5 und 7 um Sicherstellung der Parteientschädigung abgewiesen. Der Kostenentscheid wurde dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten (act. 203). Die Beklagten 1-5 und 7 verzichteten noch während laufender Rechtsmittelfrist auf eine Anfechtung der Präsidialverfügung vom
6. Oktober 2023 (act. 204-209). Am 6. November 2023 wurde den Beklagten Frist zur Be- antwortung der Berufung angesetzt (act. 210). 21.5 In ihren Berufungsantworten vom 7. Dezember 2023 stellten die Beklagten die eingangs ge- nannten Rechtsbegehren (act. 211-217). 21.6 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Am 1. Februar 2024 reichte die Kläge- rin in Ausübung ihres unbedingten Replikrechts eine Stellungnahme ein (act. 219; act. 221). Am 7. und 11. März 2024 liessen sich auch die Beklagten 1 und 2 ein weiteres Mal verneh- men (act. 228; act. 229). Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 reichte die Klägerin ein neues Be- weismittel ein (act. 230). 21.7 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.
Erwägungen (85 Absätze)
E. 1 Die internationale, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der angerufenen Gerich- te ist unbestrittenermassen gegeben. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführun- gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 180 E. 2.1.1 und 3.2; zur Zulässig- keit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_477/2018, 4A_481/2018 vom
16. Juli 2019 E. 3.2.1).
E. 2 In prozessualer Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten:
E. 2.1 Das Hauptbegehren der Klägerin lautete auf CHF 29'293'102.88. An der Hauptverhand- lung verlangte sie einen um CHF 422'779.93 reduzierten Betrag von CHF 28'870'322.95 (act. 156). Diese Reduktion ist einem (teilweisen) Klagerückzug gleichzustellen und hatte vorliegend die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (vgl. Art. 227 Abs. 3 ZPO; Art. 241 Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_396/2021 vom 2. Februar 2022 E. 4.4). In der Be- rufung fordert die Klägerin jedoch – ohne Begründung – CHF 28'993'102.88. Sie begehrt somit CHF 122'779.93 mehr, als vor der Vorinstanz strittig geblieben war. In diesem Umfang ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. BGE 139 III 133 E. 1.1 und 1.3; Baeckert/Wall- müller, Rechtsmittel bei Beendigung des Verfahrens durch Entscheidsurrogat [Art. 241 ZPO], ZZZ 2014/2015 S. 19 m.w.H.).
E. 2.2 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Beru- fungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollstän-
Seite 11/36 digung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstin- stanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entspre- chend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nach- zukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Ein- zelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen ar- gumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]).
E. 2.3 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsge- richts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015; je m.w.H.).
E. 2.4 Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, auf dessen Durchführung kein absoluter Anspruch besteht, ge- stattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst recht für die Ausübung des sog. Replikrechts, bei welchem es von vornherein nur darum geht, Stellung zu nehmen zu Eingaben, die in die Akten des Verfahrens aufgenommen wur- den. Ein – sich im Rahmen des Streitgegenstands bewegendes – neues juristisches Argu- ment kann gegebenenfalls vorgetragen werden, wenn der Prozessgegner zulässigerweise neue Tatsachen oder Beweismittel in das Berufungsverfahren eingebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).
E. 2.5 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das bedeutet, dass das Berufungsgericht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht verfügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Es ist jedoch nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Beru- fungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort ge- gen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (Urteil des Bun- desgerichts 4A_312/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2; BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
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E. 3 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt:
E. 3.1 Die Klägerin stütze sich auf drei verschiedene Anspruchsgrundlagen. Erstens mache sie ge- stützt auf eine Abtretung nach Art. 260 SchKG Verantwortlichkeitsansprüche der I.________ AG gegen deren Organe geltend. Zweitens verlange sie ebenfalls gestützt auf eine Abtretung nach Art. 260 SchKG Ersatz für den Schaden, den die I.________ AG wegen angeblicher Pflichtverletzungen der Organe der J.________ AG erlitten habe. Drittens verlange die Klä- gerin Ersatz für den von der N.________ Ltd. direkt erlittenen Schaden, wobei dieser An- spruch nicht auf einer Abtretung nach Art. 260 SchKG beruhe (act. 180 E. 1.1.4 f.).
E. 3.2 Zunächst prüfte die Vorinstanz die Verantwortlichkeitsansprüche der I.________ AG gegen ihre Organe (act. 180 E. 2):
E. 3.2.1 Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit sei auf der Grundlage der vor Inkrafttreten des revi- dierten Aktienrechts geltenden Bestimmungen zu beurteilen (act. 180 E. 2.1.5). In diesem Zusammenhang sei vorab die Aktivlegitimation der Klägerin zu prüfen, da einige Beklagte bestreiten würden, dass die N.________ Ltd. ihre Konkursforderung (und damit das Prozess- führungsrecht) rechtsgültig an die Klägerin abgetreten habe (act. 180 E. 2.2 und 2.2.3).
E. 3.2.2 Die Aktivlegitimation sei zu verneinen, da die Klägerin keine Abtretungserklärung ins Recht gelegt habe. Aus der Abtretungsanzeige vom 2. März 2018 (act. 1/13) gehe sodann nicht hervor, ob tatsächlich die N.________ Ltd. mit Sitz in Z.________ ihre Forderung abgetreten habe. Zudem habe die Klägerin trotz Bestreitung durch einige Beklagte nicht nachgewiesen, dass R.________, der die Richtigkeit der Abtretungsanzeige im Namen der N.________ Ltd. bescheinigt habe, überhaupt zeichnungsberechtigt gewesen sei. Mangels Aktivlegitimation sei der mit einer Verantwortlichkeit der Organe der I.________ AG begründete (in Rechtsbe- gehren Ziff. 1 enthaltene) Hauptantrag der Klägerin abzuweisen (act. 180 E. 1.1.4 und 2.2.6; vgl. hinten E. 5).
E. 3.2.3 In Bezug auf die Beklagten 1-6 sei der Hauptantrag der Klägerin zudem mangels Passivlegi- timation abzuweisen. Weder seien die Beklagten 1-6 formelle Organe der I.________ AG gewesen noch habe die Klägerin nachgewiesen, dass es sich bei diesen Personen um fakti- sche Organe gehandelt hätte (act. 180 E. 2.3).
E. 3.2.4 Die Passivlegitimation des Beklagten 7 als formelles Organ der I.________ AG sei zwar ge- geben. Die Klage gegen ihn sei jedoch auch deshalb abzuweisen, weil die weiteren Voraus- setzungen einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nicht erfüllt seien (act. 180 E. 2.4). Die Klägerin werfe dem Beklagten 7 diverse Pflichtverletzungen vor, unterlasse es aber, den von ihr behaupteten Schaden den geltend gemachten Pflichtverletzungen zuzuordnen (act. 180 E. 2.4.4.1). Soweit die Klägerin einen Konkursverschleppungsschaden geltend mache, sei dieser nicht rechtsgenüglich substanziiert, zumal die Klägerin keinen Zeitpunkt der hypotheti- schen Konkurseröffnung behauptet habe; sie habe lediglich verschiedene Zeitpunkte einer möglichen Überschuldung und unterschiedliche Prozentsätze der Einbringlichkeit der Forde- rung der I.________ AG gegenüber der J.________ AG genannt (act. 180 E. 2.4.4.2 f.). Für eine Schätzung des Schadens nach Art. 42 Abs. 2 OR und weitere Beweisabnahmen ver- bleibe somit kein Raum (act. 180 E. 2.4.4.4 ff.). Im Übrigen wäre die Klage auch mangels nachgewiesener, dem Beklagten 7 zuzurechnender Sorgfaltspflichtverletzung abzuweisen
Seite 13/36 (act. 180 E. 2.4.5 ff.). Ausführungen zum Kausalzusammenhang und zum Verschulden des Beklagten 7 würden sich erübrigen; die diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin seien aber in keiner Weise substanziiert (act. 180 E. 2.4.5.7).
E. 3.3 Als Nächstes prüfte die Vorinstanz, ob die Klägerin mit dem behaupteten Schadenersatzan- spruch der I.________ AG gegen die Organe der J.________ AG (d.h. unter Ausschluss des Beklagten 7) durchdringt (act. 180 E. 3):
E. 3.3.1 Auch dieser von der Klägerin geltend gemachte Anspruch der I.________ AG setze eine Ab- tretung nach Art. 260 SchKG an die N.________ Ltd. sowie eine gültige Zession der entspre- chenden Forderung der N.________ Ltd. an die Klägerin voraus (act. 180 E. 3.1.2). An der ersten Voraussetzung fehle es, weil die Abtretung von Verantwortlichkeitsansprüchen nach Art. 260 SchKG typischerweise nur Verantwortlichkeitsansprüche der konkursiten Gesell- schaft gegen ihre eigenen Organe, nicht aber deliktische Ansprüche gegen Organe einer an- deren Gesellschaft umfasse. Auch die zweite Voraussetzung sei nicht erfüllt, da die Klägerin die gültige Abtretung der Forderung und des Prozessführungsrechts der N.________ Ltd. nicht nachgewiesen habe (act. 180 E. 3.1.3 ff.; vgl. vorne E. 3.2.2).
E. 3.3.2 Die Klägerin sei somit nicht berechtigt, deliktische Ansprüche der N.________ Ltd. [recte: I.________ AG] gegen Organe der J.________ AG geltend zu machen. Der entsprechende (in Rechtsbegehren Ziff. 1 enthaltene) Eventualantrag der Klägerin sei deshalb ebenfalls ab- zuweisen (act. 180 E. 1.1.5 und 3.1.5).
E. 3.4 Im Weiteren prüfte die Vorinstanz den (in Rechtsbegehren Ziff. 3 enthaltenen) Subeventual- antrag der Klägerin auf Ersatz des direkten Schadens der N.________ Ltd. im Umfang von EUR 20'548'087.34 (act. 180 E. 1.1.4 und 3.2):
E. 3.4.1 Auch die Geltendmachung dieses deliktischen Anspruchs setze eine gültige Zession dessel- ben von der N.________ Ltd. an die Klägerin voraus. Eine solche sei aber gerade nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb der Subeventualantrag der Klägerin abzuweisen sei (act. 180 E. 3.2.1; vgl. vorne E. 3.2.2).
E. 3.4.2 Der Subeventualantrag sei auch deshalb abzuweisen, weil die Klägerin den Anspruch in der falschen Währung eingeklagt habe. Behauptet werde ein Vermögensverlust der in Z.________ ansässigen N.________ Ltd., weshalb der Anspruch nicht in EUR geltend ge- macht werden könne (act. 180 E. 3.2.2).
E. 3.4.3 Unabhängig davon sei auch die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR nicht erfüllt. Die Haftung für reine Vermögensschädigungen setze den Verstoss gegen eine Schutznorm voraus. Ein solcher sei nicht ersichtlich, zumal weder eine Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB noch ein Betrug gemäss Art. 146 StGB nachgewiesen sei. Auch ein Kausalzu- sammenhang sei nicht rechtsgenüglich dargelegt. Im Übrigen mache die Klägerin keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern der Tatbestand der absichtlichen Täuschung gemäss Art. 28 OR erfüllt sein solle. Auch aus diesen Gründen sei der Subeventualantrag der Klägerin ab- zuweisen (act. 180 E. 3.2.3).
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E. 3.5 Die Prozesskosten seien der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (act. 180 E. 5). Ausge- hend von einem Streitwert von CHF 29'293'102.88 sei die Entscheidgebühr auf CHF 350'000.00 festzusetzen (act. 180 E. 5.1). Zudem habe die Klägerin den Beklagten je eine eigene Parteientschädigung zu bezahlen: dem Beklagten 1 CHF 583'706.75 (MWST in- begriffen), den Beklagten 2, 5, 6 und 7 je CHF 292'391.80 (MWST inbegriffen) und den Be- klagten 3 und 4 je CHF 271'487.30 (act. 180 E. 5.2).
E. 4 Die Vorinstanz wies sämtliche klägerischen Rechtsbegehren mit der Begründung ab, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die N.________ Ltd. ihre Forderungen rechtsgültig an die Klägerin abgetreten habe (vgl. vorne E. 3.2.2, 3.3.1 und 3.4.1). Der Berufung kann folglich von vornherein nur dann Erfolg beschieden sein, wenn die Klägerin diese Erwägung als unrichtig ausweisen kann. Aus diesem Grund sind zunächst die vorinstanzliche Begrün- dung zu dieser Frage und die von der Klägerin dagegen vorgebrachten Rügen zu prüfen (vgl. vorne E. 2.2 und 2.5).
E. 5 Die Vorinstanz erwog zur Frage der rechtsgültigen Abtretung der Forderungen von der N.________ Ltd. an die Klägerin Folgendes (vgl. vorne E. 3.2.2):
E. 5.1 Zur aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage sei jeder rechtskräftig kollozierte Gesell- schaftsgläubiger nach Art. 757 Abs. 2 OR oder gestützt auf eine Abtretung nach Art. 260 SchKG befugt. Bei der Abtretung nach Art. 260 SchKG handle es sich nicht um eine Abtre- tung im Sinne von Art. 164 ff. OR, sondern um ein betreibungs- und prozessrechtliches Insti- tut. Abgetreten werde nicht der materiellrechtliche Anspruch, sondern nur das Recht, diesen geltend zu machen, also das Prozessführungsrecht. Eine Abtretung dieses nach Art. 260 SchKG erlangten Prozessführungsrechts an Dritte sei nur zusammen mit der Abtretung der zugelassenen Konkursforderung gestützt auf Art. 164 ff. OR statthaft, da die Prozess- führungsbefugnis nach Art. 260 SchKG ein Nebenrecht der kollozierten Konkursforderung sei (act. 180 E. 2.2.3).
E. 5.2 Bei einer Abtretung (Zession) nach Art. 164 OR übertrage der Gläubiger eine bestehende oder künftige Forderung mittels Verfügungsvertrag auf einen Dritten, wodurch ein Gläubiger- wechsel stattfinde. Da die Abtretung ein Verfügungsgeschäft sei, bedürfe der Zedent der Ver- fügungsmacht über die abzutretende Forderung. Die Abtretung müsse im Namen des Gläu- bigers erfolgen. Fehle eine Namensbezeichnung, so müsse der Gläubiger zumindest be- stimmbar sein, weil die Forderung durch die Person des Gläubigers individualisiert werde. Die Gültigkeit der Abtretung als Verfügungsgeschäft beurteile sich nach den allgemeinen für Verträge geltenden Grundsätzen. So fänden auch die Grundsätze des Selbstkontrahierens auf die Abtretung Anwendung (act. 180 E. 2.2.4).
E. 5.3 Die Befugnis, in eigenem Namen das Recht eines Dritten gerichtlich geltend zu machen, sei eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zum Nichteintreten auf die Klage führe. Bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen gelte die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Diese wirke sich für die Parteien asymmetrisch aus, indem für die klagende Partei weiterhin der Verhandlungsgrundsatz gelte, während der beklagten Partei die Bestreitungslast abgenommen werde. Das Gericht müsse lediglich von Amtes wegen prü- fen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen spre- chen. Nicht verlangt werde hingegen, Tatsachen zu berücksichtigen, die für das Vorliegen
Seite 15/36 von Prozessvoraussetzungen sprechen würden, wenn solche von der klagenden Partei nicht oder verspätet vorgebracht worden seien (act. 180 E. 2.2.5).
E. 5.4 Im Konkurs der I.________ AG sei die N.________ Ltd. mit Sitz in Z.________ rechtskräftig kolloziert worden. Mit Verfügungen vom 30. August 2012 habe die Konkursverwaltung im Konkurs der I.________ AG die Verantwortlichkeitsansprüche der Konkursmasse an die N.________ Ltd. mit Sitz in Z.________ abgetreten. Gestützt darauf sei die N.________ Ltd. mit Sitz in Z.________ berechtigt gewesen, die Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Or- gane der I.________ AG geltend zu machen. Vorliegend habe aber nicht die N.________ Ltd., sondern die Klägerin geklagt. Es stelle sich deshalb die Frage, ob die N.________ Ltd. ihre im Konkurs der I.________ AG kollozierte Forderung gültig an die Klägerin abgetreten habe (act. 180 E. 2.2.6).
E. 5.5 Es liege keine Abtretungserklärung, sondern nur eine Abtretungsanzeige ("Notice of assi- gnment") vom 2. März 2018 im Recht (act. 1/13). Mit diesem Schreiben habe die Klägerin das Konkursamt Zug in Kenntnis gesetzt, dass die "N.________ Limited" als Zedentin im März 2018 die Forderungen Nr. 19 und 20 im Konkursverfahren Nr. ________ der J.________ AG und die Forderung Nr. 2 im Konkursverfahren Nr. ________ der I.________ AG mit sämtlichen Nebenrechten und Rechtsbehelfen – einschliesslich des Rechts, sie in den Rechtsstreitigkeiten EV ________ und EV ________ als Partei zu ersetzen – sowie die Haftungs- und Deliktsansprüche gegen frühere Gründer, Direktoren, Exekutivorgane, Ge- schäftsführer und Revisoren der genannten Gesellschaften an die Klägerin abgetreten habe. Diese Mitteilung sei für die Klägerin als Zessionarin von R.________ unterzeichnet worden, der zu diesem Zeitpunkt einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin gewesen sei. Gleichzeitig habe R.________ für die "N.________ Limited" als Zedentin die Richtigkeit der Mitteilung bestätigt (act. 180 E. 2.2.6).
E. 5.6 Aus der Abtretungsanzeige vom 2. März 2018 sei nicht ersichtlich, welche Gesellschaft der N.________-Gruppe tatsächlich als Abtretungsgläubigerin fungiere. Gemäss den von der Klägerin eingereichten Urkunden existierten neben der im Konkurs der I.________ AG kollo- zierten "N.________ Limited" mit Sitz in O.________, Z.________ (act. 1/3), gleichnamige Gesellschaften mit Sitz in S.________ (act. 1/1), und in T.________ (act. 1/80). Nachdem mehrere Beklagte darauf hingewiesen hätten, dass mangels Vorliegens einer Abtretungser- klärung und mangels vollständiger Unternehmensbezeichnung in der Abtretungsanzeige nicht überprüft werden könne, ob tatsächlich die N.________ Ltd. mit Sitz in Z.________ ihre Forderungen abgetreten habe, wäre es an der Klägerin gelegen, die entsprechende Abtre- tungserklärung ins Recht zu legen. Da die Klägerin dies unterlassen habe, sei für die Vorin- stanz unklar, ob die Abtretung der kollozierten Konkursforderung und der damit einherge- henden Prozessführungsbefugnis an die Klägerin gültig erfolgt sei (act. 180 E. 2.2.6).
E. 5.7 Darüber hinaus habe die Klägerin trotz Bestreitung durch einige Beklagte nicht nachgewie- sen, dass R.________ für die N.________ Ltd. zeichnungsberechtigt gewesen sei. Eine gül- tige, schriftliche Abtretungserklärung, die Gültigkeitsvoraussetzung der Abtretung wäre, sei somit nicht erstellt. Insgesamt sei die Gültigkeit der Forderungsabtretung von der N.________ Ltd. an die Klägerin gestützt auf die eingereichten Urkunden nicht nachgewie- sen. Die Klägerin sei deshalb in Bezug auf den geltend gemachten Abtretungsanspruch nicht aktivlegitimiert und ihre Klage sei abzuweisen (act. 180 E. 2.2.6).
Seite 16/36
E. 5.8 Gestützt auf diese Erwägung wies die Vorinstanz nicht nur den Hauptantrag der Klägerin (Verantwortlichkeitsansprüche der Konkursmasse der I.________ AG gegen deren Organe; act. 180 E. 2.2.6), sondern auch den Eventualantrag (Ansprüche der Konkursmasse der I.________ AG gegen die Organe der J.________ AG; act. 180 E. 3.1.2 und 3.1.5) und den Subeventualantrag (Anspruch der N.________ Ltd. gegen die Beklagten; act. 180 E. 3.2.1) ab. Beim Subeventualantrag der Klägerin bedürfe es zwar keiner Abtretung der Prozess- führungsbefugnis nach Art. 260 SchKG; eine gültige Abtretung der behaupteten deliktischen Ansprüche der N.________ Ltd. an die Klägerin sei dennoch vorausgesetzt (vgl. act. 180 E. 1.1.4 und 3.2.1).
E. 6 Dagegen bringt die Klägerin in der Berufungsschrift (act. 187) Folgendes vor:
E. 6.1 Die Vorinstanz habe der Klägerin die Aktivlegitimation abgesprochen, (i) weil die Klägerin nur eine Abtretungsanzeige eingereicht habe, (ii) weil nicht feststellbar sei, welches Unterneh- men der N.________-Gruppe als Zedentin gehandelt habe und (iii) weil nicht nachgewiesen sei, dass R.________ unterschriftsberechtigt gewesen sei. Diese Feststellungen und die rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanz stünden jedoch in offensichtlichem Widerspruch zu den von der Klägerin ordnungsgemäss behaupteten Tatsachen und seien daher willkürlich (act. 187 Rz 113 ff., 118 und 124).
E. 6.2 Die Unterscheidung zwischen Abtretungserklärung und Abtretungsanzeige sei irrelevant, so- fern die Abtretungsanzeige an sich alle Elemente einer Abtretung enthalte. In jedem Fall sei die Abtretungsanzeige eine Bestätigung der Abtretung, sodass kein Zweifel am Willen der Zedentin und der Zessionarin betreffend die Abtretung bestehe. Die Vorinstanz irre daher, wenn sie der Abtretungsanzeige (act. 1/13) nicht denselben Wert wie der Abtretungser- klärung beimesse und meine, sie könne nicht über die Gültigkeit der Abtretung entscheiden (act. 187 Rz 116).
E. 6.3 Dies gelte umso mehr, als die Abtretung vom Konkursamt akzeptiert worden sei, welches die Klägerin als Kollokationsgläubigerin eingetragen und zur Strafanzeige gegen bestimmte Be- klagte ermächtigt habe. Die Staatsanwaltschaft sei auf die von der Klägerin eingereichten Anzeigen eingetreten. Zudem habe die Vorinstanz die "Existenz der Abtretung" in ihrem Ent- scheid über den Antrag auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung anerkannt. Die Abtretung sei auch vom Bundesgericht angenommen worden (act. 187 Rz 15 und 117).
E. 6.4 Hinsichtlich der Frage der Identität der Parteien habe die Vorinstanz schlichtweg "verges- sen", die von der Klägerin eingereichten Unterlagen und Erklärungen zu berücksichtigen. Stattdessen habe sie sich von den fantasievollen Thesen der Beklagten mitreissen lassen. So sei die Vorinstanz blindlings den Beklagten gefolgt und habe angenommen, dass es meh- rere Unternehmen mit der Bezeichnung "N.________ Ltd." gebe. Dabei habe die Klägerin namentlich in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2019 zum Antrag der Beklagten auf Sicherstellung der Parteientschädigung (act. 22) dargelegt, dass diese Einheit mehrmals ih- ren Sitz verlegt habe, was die Kontinuität der Gesellschaft aber nie beeinträchtigt habe. Die Klägerin habe in der genannten Stellungnahme ausgeführt, dass die N.________ Ltd. ihren Sitz in ein Land ausserhalb von Z.________ habe verlegen müssen; dieser Entscheid sei je- doch später aufgehoben worden; die N.________ Ltd. habe ihren Geschäftssitz seit dem
4. Januar 2012 ohne Unterbrechung in O.________. Bei der N.________ Ltd. mit Sitz in
Seite 17/36 O.________ handle es um die gleiche Gesellschaft, die im Handelsregister des Kantons Waadt mit einem nicht aktualisierten Sitz in S.________ als Eigentümerin aller Stammanteile der Klägerin eingetragen sei. Zur Unterstützung ihrer Behauptungen habe die Klägerin ver- schiedene Dokumente vorgelegt. Die Klägerin habe somit zweifelsfrei nachgewiesen, dass die N.________ Ltd. als ursprüngliche Zessionarin die vom Konkursamt abgetretenen Mas- seansprüche vor Einreichung der vorliegenden Klage an die Klägerin abgetreten habe (act. 187 Rz 119 ff. und 172).
E. 6.5 R.________ habe sodann sehr wohl über eine Zeichnungsbefugnis (für die N.________ Ltd.) verfügt. Diese gehe aus Beilage 3 der Stellungnahme der Klägerin vom 15. November 2019 hervor, die im Zusammenhang mit dem Antrag der Beklagten auf Sicherstellung der Partei- entschädigung erfolgt sei (act. 187 Rz 123 und 172).
E. 6.6 Schliesslich sei eine Doppelvertretung bei nachträglicher Genehmigung gültig. Vorliegend sei die Abtretung wiederholt genehmigt worden. Zum einen hätten die N.________ Ltd. und die Klägerin am 28. April 2020 eine jeweils durch bevollmächtigten Vertreter unterzeichnete Strafanzeige erstattet, in der das vorliegende Verfahren erwähnt werde (act. 69/138). Zum anderen hätten die N.________ Ltd. und die Klägerin eine Vergleichsvereinbarung mit der Q.________ AG geschlossen (act. 69/134), worin die Klägerin als Zessionarin ("assignee") gemäss Art. 260 SchKG im Konkurs der I.________ AG erwähnt werde. Diese Vereinbarung sei für die Klägerin von U.________ und für die N.________ Ltd. von V.________ ordnungs- gemäss unterzeichnet worden (act. 187 Rz 125 f.).
E. 6.7 Angesichts dieser Genehmigungen durch bevollmächtigte Vertreter der N.________ Ltd. und der Klägerin bestehe kein Zweifel daran, dass die N.________ Ltd. die "Gesamtheit dieser Forderungen" am 2. März 2018 an die Klägerin abgetreten habe. Indem die Vorinstanz zum gegenteiligen Schluss gelangt sei, habe sie den Sachverhalt offensichtlich völlig willkürlich festgestellt (act. 187 Rz 127).
E. 7 Nachfolgend sind diese Rügen der Klägerin zu beurteilen.
E. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Gültigkeit der Forderungsabtretung auf der Grundlage des schweizerischen Rechts beurteilt hat. Keine Partei rügt dies. Die Grundsätze des schweizerischen Rechts bleiben deshalb auch im Berufungsverfahren massgeblich (vgl. vorne E. 2.5).
E. 7.2 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an ei- nen anderen abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnis- ses entgegenstehen (Art. 164 Abs. 1 OR).
E. 7.2.1 Die Abtretung (Zession) einer Forderung gemäss Art. 164 OR bedeutet die unmittelbare ver- tragliche Übertragung einer Forderung vom ursprünglichen Gläubiger (Zedenten) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar). Es handelt sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei dem der ursprüngliche Gläubiger mit dem Dritten vereinbart, dass der Dritte neuer Gläubiger wird. Für die Gültigkeit des Vertrags gelten die allgemeinen Gültigkeitsvoraussetzungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_604/2011 vom 22. Mai 2012 E. 4.2.2; 4C.84/2004 vom 9. Juni 2004 E. 2.2; BGE 130 III 248 E. 3.2 [= Pra 2004 Nr. 83]; Gauch/Schluep/Emmenegger, OR AT
Seite 18/36 Band II, 11. A. 2020, Rn 3407 f.; Girsberger/Hermann, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Vor Art. 164-174 OR N 1). Die Abtretung ist kein Schuldvertrag, aus dem eine Forderung ent- steht, sondern ein Verfügungsgeschäft, durch das eine Forderung übergeht. Als Verfügungs- geschäft setzt sie voraus, dass der Gläubiger Verfügungsmacht besitzt (BGE 130 III 248 E. 4.1 [= Pra 2004 Nr. 83]; Girsberger/Hermann, a.a.O., Art. 164 OR N 16 f.). Die Abtretung muss im Namen des Gläubigers erfolgen; fehlt eine Namensbezeichnung, so muss der Gläu- biger zumindest bestimmbar sein (Girsberger/Herrmann, a.a.O., Art. 164 OR N 19).
E. 7.2.2 Im Weiteren bedarf die Abtretung zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR). Die Formvorschrift dient der Rechts- und Verkehrssicherheit. Entsprechend müssen von der Schriftform sämtliche Merkmale erfasst sein, welche die abgetretene Forderung hin- reichend individualisieren. Auch hier genügt, dass die Forderung bestimmbar ist. Es muss aber auch für einen unbeteiligten Dritten ohne Kenntnis der Umstände der Abtretung aus der Urkunde selbst ersichtlich sein, welche Forderung abgetreten wurde und wem die Forderung zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2021 vom 1. November 2021 E. 3.3.4, nicht publiziert in: BGE 148 III 11; 4A_59/2017 vom 28. Juni 2017 E. 3.5.1; 4A_125/2010 vom
E. 7.2.3 Handelt es sich bei der Abtretungsgläubigerin um eine juristische Person, muss die Abtre- tungserklärung von zeichnungsberechtigten Personen, nötigenfalls kollektiv, unterschrieben sein. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Abtretung nicht rechtsgültig ist und der Zessi- onar deshalb trotz Vorliegens einer unterzeichneten Abtretungserklärung daraus keine Rech- te ableiten kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_408/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_589/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.1; 4C.49/2005 vom
2. Mai 2005 E. 3).
E. 7.3 Die Klägerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe die Abtretungsanzeige vom 2. März 2018 (act. 1/13) nicht als Abtretungserklärung gewertet. Die Unterscheidung zwischen Abtretungs- erklärung und Abtretungsanzeige sei jedoch irrelevant, sofern die Anzeige alle Elemente der Abtretung enthalte (vgl. vorne E. 6.2 f.). Diese Rüge ist unbegründet:
E. 7.3.1 Die Vorinstanz erwog zwar, es liege keine eigentliche Abtretungserklärung, sondern nur eine Abtretungsanzeige im Recht (vgl. vorne E. 5.5). Trotzdem prüfte die Vorinstanz – jedenfalls implizit –, ob die Abtretungsanzeige vom 2. März 2018 den Anforderungen an eine Abtre- tungserklärung genügt. Denn andernfalls hätten sich weitere Erwägungen zur Bezeichnung der Abtretungsgläubigerin und zur Zeichnungsberechtigung des Vertreters der Zedentin in der Abtretungsanzeige vom 2. März 2018 erübrigt. Tatsächlich kam die Vorinstanz (auch) nach einer Würdigung dieser Abtretungsanzeige zum Schluss, dass eine Forderungsabtre- tung von der N.________ Ltd. an die Klägerin nicht nachgewiesen sei (vgl. vorne E. 5.6 f.).
E. 7.3.2 Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz vermag die Klägerin demnach nur zu widerlegen, wenn sie aufzeigen kann, dass die Abtretungsanzeige vom 2. März 2018 entgegen den vor- instanzlichen Erwägungen die Anforderungen an eine Abtretungserklärung erfüllt oder dass
Seite 19/36 die Vorinstanz aufgrund anderer Umstände auf eine gültige Abtretung hätte schliessen müs- sen. Die diesbezüglichen Rügen der Klägerin sind in einem nächsten Schritt zu prüfen.
E. 7.4 So rügt die Klägerin weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, aufgrund der Ab- tretungsanzeige vom 2. März 2018 sei nicht klar, ob tatsächlich die im Konkurs der I.________ AG kollozierte N.________ Ltd. mit Sitz in Z.________ die Forderungen an die Klägerin abgetreten habe (vgl. vorne E. 5.6 und 6.4). Diese Rüge ist begründet:
E. 7.4.1 Auch die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, bei fehlender (vollständiger) Na- mensbezeichnung setze die Gültigkeit einer Abtretung voraus, dass der Abtretungsgläubiger zumindest bestimmbar sei (vgl. vorne E. 5.2 und 7.2.1). Die Vorinstanz kam indessen zum Schluss, aus der Abtretungsanzeige sei nicht ersichtlich, welche Gesellschaft als Abtre- tungsgläubigerin fungiere; gemäss den von der Klägerin eingereichten Unterlagen existierten mehrere Unternehmen mit der Bezeichnung "N.________ Limited", sodass unklar sei, ob tatsächlich die N.________ Ltd. mit Sitz in Z.________ ihre Forderungen abgetreten habe (vgl. vorne E. 5.6).
E. 7.4.2 Die Abtretungsanzeige vom 2. März 2018 enthält den folgenden Wortlaut (act. 1/13): " We hereby give you notice that on March 2018, N.________ LIMITED, (the 'Assignor'), as- signed to us, A.________ Sàrl, its claims n° 19 and 20 in the bankruptcy N° ________ of J.________ AG in liquidation and its claim n° 2 in the bankruptcy N° ________ of I.________ AG in liquidation, with all related rights and remedies including right of substitution as party in case n° EV ________ and case n° ________ before the Courts of the Canton of Zug, as well as the liability and tort claims against the former founders, directors, executives, administrators and auditors of the said companies. "
E. 7.4.3 Die Abtretungsanzeige bezeichnet die "N.________ LIMITED" als Abtretungsgläubigerin ("Assignor") und hält fest, dass deren im Konkurs der J.________ AG und im Konkurs der I.________ AG kollozierten Forderungen Nr. 19 und 20 bzw. Nr. 2 an die Klägerin abgetreten worden seien. Es ist unbestritten, dass jeweils die N.________ Ltd. mit Sitz in O.________, Z.________, als Gläubigerin der genannten Forderungen kolloziert wurde (vgl. act. 1/3 [Kol- lokationsplan im Konkurs der I.________ AG]; act. 1/9 [Kollokationsplan im Konkurs der J.________ AG]). Vor diesem Hintergrund ist auch für einen unbeteiligten Dritten aufgrund in der Urkunde selbst enthaltener Angaben bestimmbar, welche Gesellschaft "als Abtretungs- gläubigerin fungierte" (vgl. act. 180 E. 2.2.6), und es besteht kein Zweifel, dass die Forde- rungsabtretung im Namen der in den vorgenannten Konkursverfahren kollozierten N.________ Ltd. mit Sitz in O.________, Z.________, erfolgen sollte.
E. 7.4.4 Die Vorinstanz liegt demnach falsch, wenn sie meint, mangels vollständiger Unternehmens- bezeichnung in der Abtretungsanzeige vom 2. März 2018 könne nicht überprüft werden, ob tatsächlich die N.________ Ltd. mit Sitz in Z.________ ihre Forderungen abgetreten habe. Vielmehr kommt angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Konkursverfahren der J.________ AG und der I.________ nur die N.________ Ltd. mit Sitz in Z.________ als Ab- tretungsgläubigerin infrage.
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E. 7.5 Die Klägerin rügt sodann, die Vorinstanz habe die Zeichnungsberechtigung von R.________, der die Abtretungsanzeige vom 2. März 2018 (auch) für die N.________ Ltd. unterzeichnete, zu Unrecht als nicht nachgewiesen erachtet (vgl. vorne E. 5.7 und 6.5). Diese Rüge ist unbe- gründet:
E. 7.5.1 In diesem Zusammenhang sind vorab die massgeblichen zivilprozessualen Grundsätze zu rekapitulieren:
E. 7.5.1.1 Nach dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) haben die Parteien diejenigen Tat- sachen zu behaupten, auf die sie ihre Ansprüche stützen, sowie die dazugehörenden Be- weismittel anzugeben. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Ein- zelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützen- den Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Die Behauptungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu ent- kräften. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungs- belasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanzi- ierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltat- sachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2023 vom 22. August 2023 E. 5.1 m.w.H.). Sieht das Gericht den Sachvortrag als nicht hinreichend substanziiert an, so gilt der Tatsachenvortrag der Gegenseite als aner- kannt, und zwar in der Regel ohne dass ein Beweisverfahren durchgeführt wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_589/2023 vom 18. April 2024 E. 3.5.5 m.w.H.). Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der Gegen- partei damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (Urteil des Bundesgerichts 4A_247/2023 vom 17. November 2023 E. 3.1.2 m.w.H.).
E. 7.5.1.2 Der Behauptungs- und Substanziierungslast ist grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzu- kommen. Es ist weder am Gericht noch an der Gegenpartei, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammenzusuchen und danach zu forschen, ob sich aus den Beilagen etwas zu- gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 6.3.2.2 m.w.H.). Ausnahmsweise kann es jedoch zuläs- sig sein, der Behauptungs- und Substanziierungslast durch Verweis auf eine Beilage nach- zukommen. Das Bundesgericht hat an einen solchen Verweis aber strenge Bedingungen ge- stellt. Unter anderem muss aus dem Verweis selbst klar werden, welche Teile des Ak- tenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Aus der Rechtsschrift hat mithin für die Ge- genpartei und das Gericht klar hervorzugehen, dass die Partei durch einen Verweis Informa- tionen aus der Beilage zur Parteibehauptung erhebt und es sich bei der Beilage nicht um ei- ne blosse Beweisofferte handelt, mit welcher die Partei ihre Behauptung beweisen möchte. So genügt es beispielsweise nicht, im Anschluss an eine Behauptung lediglich eine Beilage als Beweisofferte anzuführen, weil daraus nicht hervorgeht, dass die in der Beilage enthalte-
Seite 21/36 nen Informationen einen Teil der Tatsachenvorbringen bilden sollen (Urteil des Bundesge- richts 4A_455/2023 vom 23. Februar 2024 E. 4.3.2 m.w.H.).
E. 7.5.1.3 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO muss die Klage die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass einerseits das Gericht erkennen kann, auf welche Tat- sachen sich der Kläger stützt und womit er diese beweisen will, und dass andererseits die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (Art. 222 ZPO). Ein Beweismittel gilt nur dann als formgerecht angeboten, wenn sich die Be- weisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen (Urteil des Bundes- gerichts 4A_478/2023 vom 4. März 2024 E. 3.1.3 m.w.H.).
E. 7.5.1.4 Der Prozess muss grundsätzlich vollständig vor der ersten Instanz geführt werden. Zwar ist die Berufung danach verfügbar; sie soll jedoch eher die Berichtigung von Fehlern im Urteil ermöglichen, als den Parteien eine Gelegenheit bieten, ihre eigenen Mängel zu beheben. Deshalb müssen Tatsachen bereits in den erstinstanzlichen Schriftsätzen hinreichend detail- liert behauptet und dargelegt werden, um den Rahmen des Verfahrens abzustecken, eine gewisse Transparenz zu gewährleisten und insbesondere eine wirksame Anfechtung durch die Gegenpartei zu ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 4A_112/2023 vom 10. Juli 2023 E. 4.4.2). Entsprechend werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht wer- den konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden sind. Ihre Zulassung wird im Beru- fungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat derjenige, der sie im Berufungsverfahren ein- bringen will, namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1 m.w.H.).
E. 7.5.2 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe trotz Bestreitung durch einige Beklagte nicht nach- gewiesen, dass R.________, der die Richtigkeit der Abtretungsanzeige bestätigt habe, für die N.________ Ltd. zeichnungsberechtigt gewesen sei (vgl. vorne E. 5.7).
E. 7.5.3 Die vorinstanzliche Feststellung, wonach einige Beklagte R.________s Zeichnungsberechti- gung für die N.________ Ltd. bestritten hatten (vgl. act. 180 E. 2.2.2 und 2.2.6), moniert die Klägerin zu Recht nicht (vgl. namentlich die Klageantwort des Beklagten 3 [act. 58 Rz 24]). Die Klägerin bringt lediglich vor, R.________ habe "sehr wohl" über eine Zeichnungsbefugnis verfügt, was sich aus Beilage 3 der Stellungnahme der Klägerin vom 15. November 2019 im Zusammenhang mit dem Antrag der Beklagten auf Sicherstellung der Parteientschädigung ergebe (vgl. vorne E. 6.5). Mit diesem Vorbringen vermag die Klägerin den Schluss der Vor- instanz, R.________s Zeichnungsberechtigung sei nicht nachgewiesen, nicht als fehlerhaft auszuweisen:
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E. 7.5.4 Erstens zeigt die Klägerin nicht auf, dass (und wo) sie in der Klage oder in der Replik R.________s Zeichnungsberechtigung für die N.________ Ltd. behauptet hätte (vgl. vorne E. 2.2). Angesichts der Bestreitung der Zeichnungsberechtigung wäre es indessen an der Klägerin gelegen, die Zeichnungsberechtigung konkret zu behaupten und nachzuweisen. Derartige Vorbringen sind nicht ersichtlich. Vielmehr liess die Klägerin die namentlich vom Beklagten 3 in seiner Klageantwort erhobene Bestreitung (act. 58 Rz 24) in der Replik gänz- lich unkommentiert (vgl. act. 69 S. 109). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz ohne weitere Beweisabnahmen darauf schliessen, die Klägerin habe R.________s Zeichnungsbe- rechtigung nicht nachgewiesen (vgl. vorne E. 7.5.1.1).
E. 7.5.5 Zweitens wäre der Klägerin auch dann nicht geholfen, wenn man auf ihre noch vor Erstattung der Replik in anderem Zusammenhang ergangene Stellungnahme vom 15. November 2019 zum Antrag verschiedener Beklagten auf Sicherstellung der Parteientschädigung (act. 22) abstellen würde. In dieser Stellungnahme führte die Klägerin ebenfalls an keiner Stelle aus, R.________ sei für die N.________ Ltd. zeichnungsberechtigt gewesen. Die von der Kläge- rin genannte Beilage 3 zur Stellungnahme (act. 22/3) lässt sich somit keiner dahingehenden Behauptung in einer Rechtsschrift zuordnen. Die Klägerin erwähnte diese Beilage 3 lediglich als Beleg für ihre Behauptungen, (i) dass es sich bei der N.________ Ltd. mit Sitz in O.________ um die gleiche Gesellschaft handle, die im Handelsregister des Kantons Waadt mit einem nicht aktualisierten Sitz in S.________ als Eigentümerin der Klägerin eingetragen sei, und (ii) dass die N.________ Ltd. ihrerseits von der M.________ gehalten werde (act. 22 S. 3 f.). Für die (nirgends behauptete) Zeichnungsberechtigung R.________s wurde Beila- ge 3 hingegen nicht formgültig als Beweismittel angeboten (vgl. vorne E. 7.5.1.3). Dies wäre der Klägerin jedoch – gerade angesichts der Bestreitung der Zeichnungsberechtigung (vgl. vorne E. 7.5.3 f.) – ohne Weiteres zuzumuten gewesen. Mit ihrem erst im Berufungsverfah- ren gestellten Beweismittelantrag ist sie deshalb nicht zu mehr hören (vgl. vorne E. 7.5.1.4). Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob das entsprechende Beweismittel R.________s Zeichnungsberechtigung überhaupt nachzuweisen vermöchte.
E. 7.5.6 Drittens war die Vorinstanz auch nicht gehalten, von sich aus zu prüfen, ob sich aus den von der Klägerin eingereichten Beilagen etwas zugunsten der Klägerin ableiten liess. Aus den Rechtsschriften der Klägerin ging (wie dargelegt) nicht klar hervor, dass sie die sich angeb- lich aus Beilage 3 ergebende Zeichnungsberechtigung R.________s zur Parteibehauptung hätte erheben wollen. Mit ihrem unspezifischen Beilagenverweis ist die Klägerin ihrer Be- hauptungs- und Substanziierungslast jedenfalls nicht nachgekommen (vgl. vorne E. 7.5.1.2).
E. 7.5.7 Nach dem Gesagten erwog die Vorinstanz zutreffend, dass die Klägerin die Zeichnungsbe- rechtigung R.________s für die N.________ Ltd. nicht nachgewiesen habe. Da einzig eine von R.________ (auch) im Namen der N.________ Ltd. unterzeichnete Abtretungsanzeige im Recht lag (act. 1/13), gelangte die Vorinstanz weiter richtigerweise zum Schluss, es fehle am Nachweis einer gültigen Forderungsabtretung von der N.________ Ltd. an die Klägerin, setzt doch die Abtretung durch eine juristische Person eine von einer zeichnungsberechtigten Person unterschriebene Abtretungserklärung voraus (vgl. vorne E. 7.2.3).
E. 7.6 Die Klägerin führt in der Berufung weiter aus, die Frage der Doppelvertretung (der N.________ Ltd. und der Klägerin durch R.________) sei vorliegend irrelevant, da die Abtre- tung in der von bevollmächtigten Vertretern der N.________ Ltd. und der Klägerin unter-
Seite 23/36 zeichneten Strafanzeige vom 28. April 2020 (act. 69/168) und der Vergleichsvereinbarung mit der Q.________ AG (act. 69/134) genehmigt worden sei (vgl. vorne E. 6.6).
E. 7.6.1 Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die Vorinstanz die Frage der Doppelvertretung im Rahmen der theoretischen Ausführungen zur Gültigkeit der Abtretung zwar erwähnte (vgl. act. 180 E. 2.2.4), bei der Würdigung der Abtretungsanzeige aber nicht mehr darauf zurück- kam (vgl. act. 180 E. 2.2.6). Nachdem die Vorinstanz zu Recht erwog, es fehle am Nachweis einer von einer zeichnungsberechtigten Person unterschriebenen Abtretungserklärung (vgl. vorne E. 7.5), ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Allfällige Fragen im Zusammen- hang mit der Doppelvertretung können deshalb auch im vorliegenden Berufungsverfahren of- fengelassen werden.
E. 7.6.2 Im Weiteren geht aus der Berufungsschrift nicht klar hervor, ob die Klägerin auch geltend machen will, die Vorinstanz hätte aufgrund der Strafanzeige oder der Vergleichsvereinbarung mit der Q.________ AG auf eine gültige Abtretung schliessen müssen. Ein solches (allenfalls sinngemässes) Vorbringen wäre unbegründet: Die Klägerin zeigt nicht auf, dass (und wo) sie vorinstanzlich behauptet hätte, die Strafanzeige vom 28. April 2020 und die Vergleichsver- einbarung mit der Q.________ AG würden auf die Forderungsabtretung von der N.________ Ltd. an die Klägerin Bezug nehmen und seien von beiden Parteien ordnungsgemäss unter- zeichnet. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ungeachtet der nicht nachgewiesen Zeichnungsberechtigung R.________s für die N.________ Ltd. auf eine gülti- ge Abtretung hätte schliessen müssen. Die Vorinstanz war jedenfalls auch hier nicht gehal- ten, von sich aus zu prüfen, ob sich aus den von der Klägerin eingereichten Beilagen etwas zugunsten der Klägerin ableiten liess (vgl. vorne E. 7.5.1.2 und 7.5.6). Mit ihren erst im Beru- fungsverfahren vorgetragenen Ausführungen zum Inhalt der Strafanzeige und der Ver- gleichsvereinbarung mit der Q.________ AG ist die Klägerin nicht mehr zu hören (vgl. vorne E. 7.5.1.4 und 7.5.5). Ob diese prozessual unbeachtlichen Vorbringen auf eine gültige Abtre- tung hätten schliessen lassen, kann deshalb offenbleiben.
E. 7.7 Schliesslich meint die Klägerin, die Vorinstanz hätte auf eine gültige Abtretung von der N.________ Ltd. an die Klägerin schliessen müssen, weil die Abtretung vom Konkursamt, der Staatsanwaltschaft und dem Bundesgericht akzeptiert worden sei. Selbst die Vorinstanz habe die Abtretung in ihrem Entscheid über den Antrag auf Sicherstellung der Parteientschä- digung anerkannt (vgl. vorne E. 6.3). Die Klägerin führt nicht näher aus, woraus sie jeweils die "Anerkennung" einer gültigen Abtretung konkret ableiten will. Insofern ist die Berufung unzureichend begründet, sodass darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 2.2). Die Rügen der Klägerin sind jedoch so oder anders unbegründet:
E. 7.7.1 Die Klägerin führt in der Berufungsschrift aus, das Konkursamt habe die Klägerin als Kolloka- tionsgläubigerin eingetragen und zur Einreichung einer Strafanzeige ermächtigt und die Staatsanwaltschaft sei auf die Strafanzeigen der Klägerin eingetreten. Dabei gibt die Klägerin weder an, wo sie diese Behauptungen schon vorinstanzlich vorgetragen hätte, noch führt die Klägerin an der entsprechenden Stelle in der Berufungsschrift ein Beweismittel an. Der Rüge der Klägerin ist bereits aus diesem Grund kein Erfolg beschieden (vgl. vorne E. 2.2 und 7.5.1.4). Sodann ist aus dem von der Klägerin vorinstanzlich eingereichten Kollokationsplan im Konkurs der I.________ AG (act. 1/3) gerade nicht ersichtlich, dass die Klägerin anstelle der N.________ Ltd. im Kollokationsplan eingetragen worden wäre. Zudem wurde die Gültig-
Seite 24/36 keit der Abtretung von der N.________ Ltd. an die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren bestritten. Es wäre deshalb an der Klägerin gewesen, diejenigen Tatsachen, die für die Gül- tigkeit der Abtretung sprechen, im vorinstanzlichen Verfahren zu behaupten und zu beweisen (vgl. vorne E. 7.5.1.1). Sie durfte sie sich nicht damit begnügen, auf angebliche Einschätzun- gen anderer Behörden zu verweisen. Der Klägerin wäre demnach selbst dann nicht geholfen, wenn ihre soweit ersichtlich neuen und unbelegten Behauptungen zu Handlungen des Kon- kursamtes oder der Staatsanwaltschaft prozessual beachtlich und zutreffend wären.
E. 7.7.2 Aus denselben Gründen vermag die Klägerin auch nichts aus ihrer Behauptung abzuleiten, das Bundesgericht habe die Abtretung von der N.________ Ltd. an die Klägerin "angenom- men". Abgesehen davon, dass es die Klägerin auch in diesem Zusammenhang unterlässt, auf entsprechende vorinstanzlich vorgetragene Behauptungen und einschlägige Beweismittel zu verweisen, ist auch nicht ersichtlich, bei welcher Gelegenheit das Bundesgericht sich in verbindlicher Weise zur Gültigkeit der Abtretung geäussert hätte. Die Klägerin verweist nicht einmal auf ein konkretes Bundesgerichtsurteil. Eine hinreichende Begründung fehlt (vgl. vor- ne E. 2.2). Sollte die Klägerin auf das Urteil des Bundesgerichts ________ vom tt.mm.2019 (act. 1/12) verweisen wollen, ist im Übrigen anzumerken, dass dieses Urteil eine Kollokati- onsklage im Konkurs der J.________ AG (nicht der I.________ AG) betraf und dort – anders als im vorliegenden Verfahren – soweit ersichtlich nicht strittig war, ob die N.________ Ltd. ihre Forderungen gültig an die Klägerin abgetreten hatte.
E. 7.7.3 Nicht nachvollziehbar ist schliesslich das Vorbringen der Klägerin, die Vorinstanz habe die Gültigkeit der Abtretung in ihrem Entscheid über die Sicherstellung der Parteientschädigung bejaht. Erstens erschliesst sich mangels präziser Verweise wiederum nicht, auf welche vor- instanzlichen Erwägungen in den beiden vorinstanzlichen Entscheiden über die Sicherheits- leistung die Klägerin sich berufen will (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 19.2). Zweitens ergingen diese Entscheide in der Form prozessleitender Verfügungen (vgl. Suter/von Holzen, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. A. 2016, Art. 99 ZPO N 14 und Art. 100 ZPO N 6; Schmid/Jent-Sørensen, Kurz- kommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 100 ZPO N 10) und oblagen als solche der Referentin der Vorinstanz in einzelrichterlicher Zuständigkeit (vgl. § 28 Abs. 1 GOG). Für den Endentscheid war hingegen die aus drei Richterinnen und Richtern bestehende Abteilung der Vorinstanz zuständig (vgl. § 26 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 GOG). Der Klägerin wäre also selbst dann nicht geholfen, wenn sich die Referentin der Vorinstanz in einem Entscheid über die Sicherheits- leistung zur Gültigkeit der Abtretung geäussert hätte. Drittens zeigt ein Blick auf die erwähn- ten Entscheide, dass dies gerade nicht der Fall war: Im Entscheid vom 12. Dezember 2019 nahm die Referentin zwar auf eine "Abtretungserklärung vom 2. März 2018" Bezug, betonte dabei aber, die Aktivlegitimation der Klägerin nicht beurteilen zu wollen (act. 30 E. 7.3). Im Entscheid vom 16. Juni 2021 wurde die Abtretung von der N.________ Ltd. an die Klägerin überhaupt nicht thematisiert (act. 94).
E. 7.8 Zusammengefasst kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, eine gültige Forderungsabtre- tung von der N.________ Ltd. an die Klägerin sei nicht erstellt. Die Klägerin konnte weder ei- ne von einer für die N.________ Ltd. nachweislich zeichnungsberechtigten Person unter- schriebene Abtretungserklärung vorweisen (vgl. vorne E. 7.5) noch andere Umstände darle- gen, die eine gültige Forderungsabtretung belegt hätten (vgl. vorne E. 7.6 f.). Die von der Klägerin in der Berufungsschrift dagegen vorgebrachten Rügen sind unbegründet.
Seite 25/36 8. Bei diesem Ergebnis ist der Berufung der Klägerin kein Erfolg beschieden, wies die Vor- instanz doch sämtliche klägerischen Rechtsbegehren mit der – wie gesehen zutreffenden – Begründung ab, es sei nicht nachgewiesen, dass die N.________ Ltd. ihre Forderungen rechtsgültig an die Klägerin abgetreten habe (vgl. vorne E. 4 und 7.8). Der angefochtene Entscheid bedarf aus den folgenden Gründen gleichwohl einer Korrektur: 8.1 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin stütze sich vorliegend auf drei verschiedene Anspruchs- grundlagen. Zwei davon – namentlich Verantwortlichkeitsansprüche und deliktische An- sprüche im Konkurs der I.________ AG – würden auf einer Abtretung nach Art. 260 SchKG beruhen. Nur die Ersatzforderung für den von der N.________ Ltd. direkt erlittenen Schaden beruhe nicht auf einer Abtretung nach Art. 260 SchKG, setze aber ebenfalls eine gültige For- derungsabtretung voraus (vgl. vorne E. 3.1). Bei der Abtretung nach Art. 260 SchKG werde nicht der materiellrechtliche Anspruch, sondern bloss das Recht, diesen geltend zu machen, abgetreten. Eine Abtretung dieses Prozessführungsrechts an Dritte sei nur zusammen mit der Abtretung der zugelassenen Konkursforderung statthaft (vgl. vorne E. 5.1). Die Befugnis, in eigenem Namen das Recht eines Dritten geltend zu machen, sei eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zum Nichteintreten auf die Klage führe (vgl. vorne E. 5.3). 8.2 Diese theoretischen Erwägungen sind zutreffend und werden von den Parteien auch nicht in- frage gestellt. Die Vorinstanz wendete diese korrekt dargelegten Grundsätze aber falsch an, indem sie die Klagen der Klägerin vollständig abwies: 8.2.1 Bei der Abtretung nach Art. 260 SchKG handelt es sich um ein betreibungs- und prozess- rechtliches Institut sui generis, mit dem die Prozessführungsbefugnis übertragen wird. Der Abtretungsgläubiger handelt als Prozessstandschafter zwar im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko; er wird aber durch die Abtretung nicht Träger des abgetre- tenen Anspruchs. Der Prozess, der gestützt auf eine Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG geführt wird, dient dazu, der Konkursmasse zu Aktiven zu verhelfen, was nichts daran än- dert, dass das Ergebnis bei der Verteilung in erster Linie demjenigen zugutekommt, der das Risiko des Prozesses eingeht (BGE 149 III 422 E. 3.4.1; 146 III 441 E. 2.5.1; 145 III 101 E. 4.1.1 [= Pra 2020 Nr. 5]). Als Nebenrecht der kollozierten Konkursforderung kann die Pro- zessführungsbefugnis nur zusammen mit einer Zession oder Subrogation dieser Forderung übertragen werden (BGE 109 III 27 E. 1a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C.263/2003 vom 23. Mai 2005 E. 1.1, nicht publiziert in: BGE 132 III 222; Bachofner, Basler Kommentar,
3. A. 2021, Art. 260 SchKG N 42). 8.2.2 Auch wenn bisweilen begrifflich nicht streng zwischen der Prozessführungsbefugnis und der Aktivlegitimation unterschieden wird (vgl. BGE 149 III 362 E. 2.6.5; BGE 145 III 101 E. 4.1.1 [= Pra 2020 Nr. 5]), sind die beiden Begriffe auseinanderzuhalten. Die Prozessführungsbe- fugnis meint die Befugnis, in eigenem Namen über einen streitigen Anspruch einen Prozess zu führen (Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO 3. A. 2021, Art. 67 ZPO N 20; Grolimund, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht,
3. A. 2019, § 13 N 24). Davon zu unterscheiden ist die Aktivlegitimation, die bestimmt, wer hinsichtlich des streitigen Anspruchs berechtigt ist (Grolimund, a.a.O., § 13 N 20; vgl. auch BGE 145 III 121 E. 4.1 m.w.H.).
Seite 26/36 8.2.3 Die Aktivlegitimation ist (als Teil der Sachlegitimation) eine Frage des materiellen Rechts. Fehlt sie, wird die Klage als unbegründet abgewiesen (Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 7, nicht publiziert in: BGE 147 III 238; 4A_969/2014 vom 13. März 2015 E. 2.2.1; BGE 128 III 50 E. 2.b/bb [= Pra 2002 Nr. 90]). Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich hingegen um eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 60 ZPO). Fehlt die Prozessführungsbefugnis, tritt das Gericht nicht auf die Klage ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario; BGE 149 III 422 E. 3.4.4; 145 III 101 E. 4.1.3 [= Pra 2020 Nr. 5]; 144 III 552 E. 4.1.2 [= Pra 2019 Nr. 69]; vgl. zum Ganzen Bohnet, Prozessführungs- recht, Prozessführungsbefugnis, Prozessstandschaft, Sachlegitimation et qualité pour agir: Plaidoyer pour un réexamen conceptuel et terminologique, SZZP 5/2017 S. 465 ff.; Graf, Zur Rechtsnatur der Verantwortlichkeit aus mittelbarem Schaden, GesKR 3/2012 S. 380 ff., 382). So hat namentlich ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, wenn der klagenden Par- tei die gestützt auf Art. 260 SchKG zu übertragende Prozessführungsbefugnis abgeht (vgl. BGE 149 III 422 E. 3.4.4; Bachofner, a.a.O., Art. 260 SchKG N 41 und 93). 8.3 Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend nicht die materiellrechtliche Aktivlegitimation in Frage stand, soweit die Klägerin angebliche Ansprüche der Konkursmasse der I.________ AG geltend machen wollte. Fraglich war diesbezüglich vielmehr die Prozessführungsbefugnis der Klägerin. Das Konkursamt Zug hatte der N.________ Ltd. gestützt auf Art. 260 SchKG die Befugnis erteilt, verschiedene Ansprüche der Konkursmasse der I.________ AG in eige- nem Namen geltend zu machen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 16). Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die N.________ Ltd. die im Konkurs der I.________ AG kollozierte Forde- rung rechtsgültig an sie abgetreten hatte (vgl. vorne E. 7.8). Folglich gelang der Klägerin auch der Nachweis nicht, dass die Prozessführungsbefugnis als Nebenrecht der kollozierten Forderung auf sie übergegangen war (vgl. vorne E. 8.2.1). Soweit die Klägerin Ansprüche der Konkursmasse der I.________ AG geltend machte, fehlte ihr demnach nicht die Aktivlegi- timation, sondern die Prozessführungsbefugnis. Im entsprechenden Umfang hätte deshalb kein abweisendes Sachurteil, sondern ein Nichteintretensentscheid ergehen müssen (vgl. vorne E. 8.2.3). 8.4 Nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Klageabweisung hingegen in Bezug auf den von der Klägerin geltend gemachten direkten Schaden der N.________ Ltd. Da es sich dabei nicht um einen Anspruch der Konkursmasse der I.________ AG handelt (vgl. vorne E. 3.1), stellte sich die Frage der Prozessführungsbefugnis der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht; der fehlende Nachweis einer gültigen Abtretung hatte zur Konsequenz, dass die Kläge- rin ihre Gläubigerstellung nicht belegen konnte (vgl. vorne E. 7.2.1). Im entsprechenden Um- fang war die Klage mangels Aktivlegitimation abzuweisen (vgl. vorne E. 8.2.2 f.). 8.5 Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Das Fehlen einer Prozessvoraussetzung ist grundsätzlich in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_409/2022 vom 19. September 2023 E. 4.3.1.2.2). Wird gegen ein erstinstanzliches Sachurteil Berufung erhoben und kommt das Berufungsgericht zum Schluss, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Pro- zessvoraussetzung nicht vorlag, hat das Berufungsgericht die Berufung gutzuheissen und die Klage durch Nichteintreten zu erledigen. Würde die Berufung nicht gutgeheissen, hätte dies die sinnwidrige Konsequenz, dass das fehlerhafte erstinstanzliche Sachurteil rechtskräftig wird (Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 5 vom 19. Dezember 2023 E. 2.3; Urteil des Ober-
Seite 27/36 gerichts Bern ZK 18 289 vom 5. Februar 2019 E. 48; Seiler, a.a.O., N 1619; Steiner, Die Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, N 627 f.). 8.6 Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die Klage ist durch Nicht- eintreten zu erledigen, sofern sie Ansprüche der Konkursmasse der I.________ AG betrifft. Korrekt ist die vorinstanzliche Klageabweisung, sofern sie den direkten Schaden der N.________ Ltd. betrifft; diesbezüglich ist die Berufung demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 8.3 ff.). 8.7 Der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes anzumerken: 8.7.1 Auch wenn das Gericht die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen prüft (Art. 60 ZPO), hat es im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) nicht von sich aus nach Tatsachen zu forschen, welche die Klage als zulässig erscheinen lassen. Vielmehr hat der Kläger diejenigen Tatsachen vorzutragen und zu belegen, welche die Zulässigkeit der Klage begründen. Die Pflicht, Tatsachen nachzugehen oder diese von Am- tes wegen zu berücksichtigen, betrifft lediglich Umstände, welche die Zulässigkeit der Klage hindern und ein Nichteintreten begründen können. Eine amtswegige Tatsachenermittlung ist dann geboten, wenn nach den Parteivorträgen, aufgrund von notorischen Tatsachen oder sonst nach der Wahrnehmung des Gerichts Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Pro- zessvoraussetzung fehlen könnte (Urteil des Bundesgerichts 4A_136/2022 vom 3. August 2022 E. 4.1 m.w.H.). Da die amtswegige Prüfung verhindern soll, dass trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung ein Sachurteil ergeht, wirkt sie sich für die Parteien asymmetrisch aus: Während für den Kläger weiterhin die gewöhnliche Verhandlungsmaxime gilt, werden dem Beklagten die Bestreitungslast abgenommen und klagehindernde Tatsachen auch bei verspätetem Bekanntwerden von Amtes wegen berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4). Vor diesem Hintergrund besteht unter Vorbe- halt von Art. 317 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu vorne E. 7.5.1.4) auch im Berufungsverfahren kein Anlass, Tatsachen, die für das Vorhandensein einer erstinstanzlich verneinten Prozessvor- aussetzung sprechen, zu berücksichtigen, wenn sie vom Kläger nicht oder verspätet vorge- bracht wurden (Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.3). 8.7.2 Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin stellte eine Prozessvoraussetzung dar und setzte unter anderem eine gültige Forderungsabtretung von der N.________ Ltd. an die Klägerin voraus (vgl. vorne E. 8.3). Entsprechend rügt die Klägerin zu Recht nicht, dass die Vorin- stanz von Amtes wegen den Nachweis der gültigen Forderungsabtretung verlangte – und zwar unabhängig davon, ob sämtliche Beklagte die Gültigkeit der Forderungsabtretung infra- ge gestellt hatten (vgl. act. 180 E. 2.2.5). Im Weiteren müssen die von der Klägerin erstmals im Berufungsverfahren vorgetragenen Tatsachen, die für die Zulässigkeit der Klage spre- chen, unbeachtlich bleiben (vgl. vorne E. 7.5.1.4, 7.5.5, 7.6.2 und 7.7.1). 8.8 Der angefochtene Entscheid bedarf auch im folgenden Punkt einer Korrektur: Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe ihre Klage zulässigerweise beschränkt (vgl. act. 180 E. 2.1.3). Kon- kret hatte die Klägerin ihr Hauptbegehren vorinstanzlich um CHF 422'779.93 reduziert. Die- ser teilweise Klagerückzug hatte die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids (vgl. vorne E. 2.1). In diesem Umfang hätte die Vorinstanz die Prozesserledigung feststellen und den Prozess der guten Ordnung halber als erledigt abschreiben müssen (vgl. Urteil des Bundes-
Seite 28/36 gerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 4.2). Diese Abschreibung erfolgt nunmehr im Berufungsurteil. 9. Die Klägerin verlangte die vollständige Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz (vgl. Rechtsbegehren Ziff. I.1). Ihr Rechtsmittelantrag betrifft somit auch Dispositiv Ziff. 1.2 des angefochten Entscheids, mit der die Vorinstanz den Antrag des Beklagten 2 auf Aufhebung der Betreibung abwies, soweit sie darauf eintrat (vgl. act. 180 E. 4). Soweit sich die Berufung der Klägerin gegen diese Anordnung richtet, ist mangels Begründung der Berufung (vgl. vor- ne E. 2.2) und mangels Beschwer der Klägerin (vgl. Seiler, a.a.O., N 525 ff.) nicht auf die Be- rufung einzutreten. 10. Im Ergebnis gelangte die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss, die Klägerin habe keine gültige Forderungsabtretung von der N.________ Ltd. an die Klägerin nachgewiesen. Inso- fern kann der Berufung in der Sache kein Erfolg beschieden sein (vgl. vorne E. 7.8 und 8). Die Gültigkeit der Forderungsabtretung war indessen Voraussetzung der Prozessführungs- befugnis der Klägerin, soweit diese Ansprüche der Konkursmasse der I.________ AG gel- tend machen wollte. Da es sich bei der Prozessführungsbefugnis um eine Prozessvorausset- zung handelt, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, mangels nachgewiesener Prozess- führungsbefugnis nicht auf die Klagen einzutreten. Dies ist im Berufungsverfahren von Amtes wegen zu korrigieren. Demzufolge ist in teilweiser Gutheissung der Berufung Dispositiv Ziff. 1.1 des angefochtenen Entscheids teilweise aufzuheben und die Klage ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Klageabweisung bezieht sich dabei auf den von der N.________ Ltd. direkt erlittenen Schaden, während auf die klägerischen Rechtsbegehren, die sich auf angebliche Ansprüche der Konkursmasse der I.________ AG stützen, nicht ein- zutreten ist (vgl. vorne E. 8.2 ff.). Festzuhalten bleibt zudem (vorab) die Abschreibung des Verfahrens im Umfang des teilweisen Klagerückzugs (vgl. vorne E. 8), weshalb Dispositiv Ziff. 1.1 und 1.2 neu zu nummerieren sind. Im Übrigen ist die Berufung gegen Dispositiv- Ziff. 1.1 des angefochtenen Entscheids abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei die- sem Verfahrensausgang ist auch Ziff. 6 des klägerischen Berufungsbegehrens, wonach in bestimmten Betreibungen gegen die Beklagten der Rechtsvorschlag zu beseitigen sei, ab- zuweisen. Soweit sich die Berufung gegen Dispositiv-Ziff. 1.2 des angefochtenen Entscheids richtet, ist darauf nicht einzutreten (vgl. vorne E. 9). Weitere Ausführungen zu den Eventual- begründungen der Vorinstanz erübrigen sich bei diesem Ergebnis. Auf die prozessualen An- träge der Klägerin in der Berufung braucht ebenfalls nicht eingegangen zu werden. 11. Zu prüfen bleibt die Rüge der Klägerin am vorinstanzlichen Entscheid über die Prozesskos- ten. 11.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Prozesskosten der Klägerin auferlegte, da diese mit ihren Klagen vollumfänglich unterlag (act. 180 E. 5). An dieser Verteilung ändert nichts, dass auf die Klagen teilweise nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 8.6 und 10), gilt doch die klagende Partei auch bei Nichteintreten als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es bleibt deshalb dabei, dass die Klägerin die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tra- gen hat. Zu prüfen bleiben die Vorbringen der Klägerin zur Bemessung der Prozesskosten.
Seite 29/36 11.2 Die Vorinstanz setzte die Gebühr für ihren Entscheid ausgehend von einem Streitwert von CHF 29'293'102.88 unter Verweis auf § 3 Abs. 1 lit. a und § 11 Abs. 1 KoV OG auf CHF 350'000.00 fest (act. 180 E. 5.1; vgl. vorne E. 3.5). 11.2.1 Dagegen bringt die Klägerin vor, die Entscheidgebühr habe gemäss § 11 Abs 1 KoV OG zwi- schen CHF 60'000.00 und CHF 351'517.00 betragen können. Der von der Vorinstanz ohne Begründung festgesetzte Betrag von CHF 350'000.00 entspreche somit dem Höchstsatz. Nach § 5 Abs. 1 KoV OG könnten die Mindestansätze unterschritten werden, wenn das Ver- fahren einen besonders geringen Aufwand erfordere. Die Vorinstanz habe keine "Beweisauf- nahme" durchgeführt; insbesondere habe sie keine Parteien oder Zeugen einvernommen und auch keine Gutachten einholt. Ihre Bemühungen seien somit minimal ausgefallen und würden in keiner Weise eine Gebühr von CHF 350'000.00 rechtfertigen. Diese sei vielmehr auf CHF 60'000.00 zu reduzieren (act. 187 Rz 412 ff.). 11.2.2 Gemäss Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest. Die amtlichen Kosten für Zivilverfahren hat der Kanton Zug in der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege geregelt (KoV OG). Grundlage für die Bemessung der Entscheidge- bühr bilden der Streitwert, die Bedeutung, der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls (§ 3 KoV OG). In einem ordentlichen Verfahren mit einem Streitwert über CHF 5 Mio. beträgt die Gebühr CHF 60'000.00 bis maximal 1,2 % des Streitwerts (§ 11 Abs. 1 KoV OG). 11.2.3 Da es sich bei Gerichtsgebühren um Kausalabgaben handelt, müssen sie dem Kostende- ckungs- und dem Äquivalenzprinzip genügen (Urteil des Bundesgerichts 4D_44/2017 vom
30. Oktober 2017 E. 4.3.3). 11.2.4 Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des be- treffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Es spielt im Allge- meinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die von den Ge- richten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.3; Urteil des Obergerichts Zug BZ 2023 78 vom 21. November 2023 E. 4.5.1). 11.2.5 Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missver- hältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nut- zen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inan- spruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Neben dem Interesse am abzugeltenden Akt darf bei der Festsetzung von Gebühren inner- halb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen Rechnung getragen werden. Bei Gerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen. Dem Gemeinwesen ist es nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_391/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 7.2; BGE 139 III 334 E. 3.2.3 f.). 11.2.6 Mit diesen Grundsätzen setzt sich die Klägerin in der Berufungsschrift nicht auseinander, so- dass fraglich erscheint, ob ihre Berufung in diesem Punkt überhaupt hinreichend begründet ist (vgl. vorne E. 2.2). Die Klägerin vermag jedenfalls nicht aufzuzeigen, inwiefern die Fest-
Seite 30/36 setzung der Entscheidgebühr die bundes- oder kantonsrechtlichen Vorgaben missachten würde: 11.2.7 So räumt die Klägerin selbst ein, dass die mit CHF 350'000.00 bemessene Gebühr innerhalb des tariflichen Rahmens liegt. Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips macht die Kläge- rin nicht geltend. Sie rügt nur (sinngemäss) eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Dabei verkennt sie aber, dass die Vorinstanz dem hohen Streitwert von über CHF 29 Mio. und dem damit verbundenen grossen Interesse der Parteien an der Streiterledigung Rechnung tragen durfte. Es erscheint deshalb vertretbar, dass die Vorinstanz den Tarif ausschöpfte und die Entscheidgebühr mit rund 1,2 % des Streitwerts bemass. 11.2.8 Es mag zutreffen, dass die Vorinstanz weder Zeugen noch Parteien befragte. Daraus kann entgegen der Klägerin jedoch nicht geschlossen werden, der Aufwand der Vorinstanz sei minimal ausgefallen. Allein ein Blick in das vorinstanzliche Aktenverzeichnis zeigt, dass die Vorinstanz ein umfangreiches und überdurchschnittlich komplexes Verfahren durchzuführen hatte. Die Klägerin irrt sodann, wenn sie meint, die Vorinstanz habe keine Beweise abge- nommen. Die Parteien – insbesondere die Klägerin – hatten eine Vielzahl an Urkunden ein- gereicht. Davon würdigte die Vorinstanz in ihrem 91 Seiten umfassenden Urteil einen gros- sen Teil eingehend – auch im Rahmen einlässlicher Eventualbegründungen. Von einem mi- nimalen Aufwand kann demnach keine Rede sein. 11.2.9 Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz auf CHF 350'000.00 festgesetzte Entscheidgebühr angemessen und es besteht kein Anlass, korrigierend in diesen vorinstanz- lichen Ermessensentscheid einzugreifen. Die Berufung erweist sich diesbezüglich als unbe- gründet und sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11.3 Die Vorinstanz entschied weiter, dass die Klägerin den Beklagten je eine eigene Parteien- tschädigung zu bezahlen habe: dem Beklagten 1 CHF 583'706.75 (MWST inbegriffen), den Beklagten 2, 5, 6 und 7 je CHF 292'391.80 (MWST inbegriffen) und den Beklagten 3 und 4 je CHF 271'487.30 (act. 180 E. 5.2 ff.; vgl. vorne E. 3.5). 11.3.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz an, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 759 Abs. 2 OR solle der in einem aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozess unterlie- gende Kläger, der mehrere Beteiligte solidarisch für einen Gesamtschaden eingeklagt habe, das Prozesskostenrisiko nur gegenüber einer Partei tragen. Den beklagten Streitgenossen stehe jedoch je eine Parteientschädigung zu, wenn sie begründeten Anlass hatten, sich ein- zeln vertreten zu lassen. Dies treffe etwa zu, wenn mehrere Beklagte intern in einem Interes- senkonflikt stünden und es einem einzelnen Anwalt standesrechtlich untersagt sei, alle ge- meinsam zu vertreten, weil sie sich gegenseitig belasteten. Aufgrund der unterschiedlichen Stellung der Beklagten in der J.________-Gruppe und bei der I.________ AG sowie ange- sichts der teilweise differierenden Interessen sei deren Einzelvertretung den konkreten Ver- hältnissen durchaus angemessen gewesen. Gerade im Bereich der Passivlegitimation und der Pflichtverletzungen seien die Beklagten teilweise gezwungen gewesen, divergierende Ausführungen zu machen. Eine Vertretung aller Beklagten durch einen Rechtsanwalt hätte sich in diesen Bereichen als problematisch erwiesen. Den vollständig obsiegenden Beklagten sei somit je eine eigene Parteientschädigung zuzusprechen. Die zwischen den Parteivertre- tern erfolgte Koordination sei bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichti-
Seite 31/36 gen (act. 180 E. 5.2). Dem Beklagten 1, der den Grossteil des Prozessstoffes zu bearbeiten gehabt habe, sei eine volle Parteientschädigung zuzusprechen. Ausgehend vom Streitwert von CHF 23'293'102.88 und unter Berücksichtigung der Komplexitäts-, Auslagen- und Mehr- wertsteuerzuschläge betrage die Parteientschädigung CHF 583'706.75 (act. 180 E. 5.2.1). Die weiteren Beklagten hätten von der Arbeit des Beklagten 1 profitieren und den Aufwand reduzieren können. Es sei deshalb gerechtfertigt, deren Grundhonorar um einen Drittel zu kürzen. Auf diesen reduzierten Grundhonoraren seien Komplexitäts- und Auslagenzuschläge zu gewähren. Für die im Ausland ansässigen Beklagten 3 und 4 ergebe sich so eine Partei- entschädigung von CHF 271'487.30, während bei den in der Schweiz wohnhaften Beklag- ten 2, 5, 6 und 7 unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer eine Parteientschädigung von CHF 292'391.80 resultiere (act. 180 E. 5.2.2). 11.3.2 Dagegen bringt die Klägerin in der Berufungsschrift vor, nach der Rechtsprechung zu Art. 759 Abs. 2 OR habe sie das Kostenrisiko nur gegenüber einer einzigen Gegenpartei zu tragen. Die Vorinstanz habe gegen diesen Grundsatz verstossen, indem sie jedem Beklagten eine eigene Parteientschädigung zugesprochen habe. Zudem stünden die zugesprochenen Kosten mit einem Komplexitätszuschlag von 100 % in keinem Verhältnis zu den Bemühun- gen der Beklagten, die sich weitgehend darauf beschränkt hätten, die Argumente des Be- klagten 1 manchmal wortwörtlich zu kopieren. Dieses Missverhältnis werde umso deutlicher, wenn man die Honorarnoten der Beklagten mit jenen der Klägerin vergleiche, welche die komplexere Aufgabe gehabt habe, die Machenschaften in der J.________-Gruppe und deren "betrügerischen Zusammenbruch" nachzuweisen (act. 187 Rz 406 ff.). 11.3.3 Mit diesen Ausführungen setzt sich die Klägerin nicht argumentativ mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Die Vorinstanz verkannte die Rechtsprechung zu Art. 759 Abs. 2 OR nicht: Das Bundesgericht legte diese Bestimmung so aus, dass der Kläger, der mehrere Verantwortliche für den Gesamtschaden gemeinsam einklagt, das Kosten- und Entschädi- gungsrisiko nur gegenüber einer Gegenpartei und nicht gegenüber jedem Beklagten trägt. Später präzisierte das Bundesgericht, dass diese Regel nicht apodiktisch zu verstehen ist. Ein Anspruch auf mehrere Parteientschädigungen kann namentlich bestehen, wenn mehrere beklagte Organe in einem Interessenkonflikt stehen oder mit unterschiedlichen Vorwürfen konfrontiert werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_268/2018 vom 18. November 2019 E. 10). Vorliegend legte die Vorinstanz unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung dar, dass sie die separate Vertretung und Vergütung der Beklagten aufgrund der unterschiedlich gearteten Vorwürfe und teilweise divergierenden Interessen für angemessen hielt (vgl. vorne E. 11.3.1). Mit diesen nachvollziehbaren Überlegungen befasst sich die Klägerin in ihrer Berufungs- schrift nicht näher. Bereits aus diesem Grund ist auf ihre Berufung diesbezüglich nicht einzu- treten (vgl. vorne E. 2.2 f.). 11.3.4 Hinzu kommt Folgendes: Eine Parteientschädigung wird im Geltungsbereich der ZPO nur auf Antrag hin festgesetzt. Im erstinstanzlichen Verfahren muss der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung grundsätzlich nicht beziffert werden (BGE 140 III 444 E. 3.2.2). Werden hingegen die Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens unabhängig vom Aus- gang der Hauptsache mit Berufung angefochten, so ist der entsprechende Berufungsantrag zu beziffern. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass auf Geldzahlungen gerichtete Beru- fungsanträge zu beziffern sind (Urteil des Bundesgerichts 4D_14/2023 vom 15. Mai 2023 E. 3.3; 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 4; BGE 143 III 111 E. 1.2 [= Pra 2018 Nr. 47]).
Seite 32/36 11.3.5 Die Klägerin beanstandet zwar die Höhe der den Beklagten zugesprochenen Parteientschä- digungen. Für den Fall der abschlägigen Beurteilung der Berufung in der Hauptsache (vgl. vorne E. 10) stellt sie indessen keine bezifferten Anträge hinsichtlich der ihrer Ansicht nach angemessenen Parteientschädigungen. Auch aus diesem Grund ist in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten. 11.4 Im Ergebnis ist der Entscheid der Vorinstanz über die Prozesskosten nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin ist diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12 Abschliessend sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu regeln.
E. 12.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Ergebnis des Zwischenentscheids vom 6. Oktober 2023 betreffend die Sicherheit für die Par- teientschädigungen (act. 203) hat für die Frage des Unterliegens ausser Betracht zu bleiben. Massgebend ist das Gesamtergebnis des Prozesses in der Hauptsache (BGE 148 III 182 E. 3.2). Die Berufung ist (formell) teilweise gutzuheissen, da die Vorinstanz in Bezug auf die angeblichen Ansprüche der Konkursmasse der I.________ AG kein abweisendes Sachurteil, sondern einen Nichteintretensentscheid hätte fällen müssen (vgl. vorne E. 10). Das Nichtein- treten auf die Klage kommt aber (materiell) einer Abweisung der Berufung gleich, weshalb die Klägerin gleichwohl als unterliegend gilt (vgl. Urteil des Obergerichts Bern ZK 18 289 vom
5. Februar 2019 E. 48). Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 9 und 10.4). Bei diesem Ausgang sind die Prozesskosten der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen. Sie hat demnach die Gerichtskosten zu tragen und den Beklagten ei- ne Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO).
E. 12.2 Die Entscheidgebühr wird im Rechtsmittelverfahren nach den für die Vorinstanz geltenden Ansätzen und Bemessungsgrundsätzen festgesetzt (vgl. vorne E. 11.2.2). Als Streitwert gilt das vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Die Klägerin hatte ihr Hauptbegehren vorinstanzlich auf CHF 28'870'322.95 reduziert (vgl. vorne E. 2.1). Somit gilt im Berufungsverfahren dieser Betrag als Streitwert. Bei diesem Streitwert beträgt die Entscheidgebühr CHF 60'000.00 bis rund CHF 346'000.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Angesichts des hohen Streitwerts und der umfangreichen Parteieingaben würde es sich auch im Berufungsverfahren rechtfertigen, die Gebühr im oberen Bereich des tariflichen Rahmens festzusetzen, zumal zusätzlich über die Sicherheit für die Parteientschädigungen zu ent- scheiden war (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 21.4). Allerdings konnte sich die Beurteilung im Berufungsverfahren im Wesentlichen auf die klägerischen Rügen zur Gültigkeit der Forde- rungsabtretung von der N.________ Ltd. an die Klägerin beschränken, während die vorin- stanzlichen Eventualbegründungen nicht geprüft werden mussten (vgl. vorne E. 10). Bei die- ser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren (inkl. der Kosten für den Zwischenentscheid vom 6. Oktober 2023 betreffend die Sicherheit für die Parteientschädigungen [act. 203]) auf CHF 200'000.00 festzusetzen. Diese Kosten sind der Klägerin aufzuerlegen.
E. 12.3 Zu den Parteientschädigungen ist vorab festzuhalten, dass die Praxis zu Art. 759 Abs. 2 OR, wonach der in einem Verantwortlichkeitsprozess unterliegende Kläger grundsätzlich nur das Prozesskostenrisiko gegenüber einer einzigen Gegenpartei tragen soll, von vornherein nur das erstinstanzliche Verfahren betrifft; im Rechtsmittelverfahren entfällt der Schutzzweck von
Seite 33/36 Art. 759 Abs. 2 OR, da dort die Unsicherheit bezüglich der ins Recht zu fassenden Beteilig- ten weitgehend ausgeräumt ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_603/2014 vom 11. November 2015 E. 12.2.1; BGE 125 III 138 E. 2c). Soweit die Klägerin verlangt, den Beklagten sei auch im Berufungsverfahren lediglich eine einzige Parteientschädigung zuzusprechen (act. 221 Rz 181 und 185), kann ihr somit nicht gefolgt werden. Vielmehr haben die obsiegenden Be- klagten je Anspruch auf eine eigene Parteientschädigung. Der zwischen den Beklagten er- folgten Koordination ist – wie bereits vorinstanzlich (vgl. vorne E. 11.3.1) – bei der Bemes- sung der Parteientschädigung Rechnung zu tragen. Die von den Zuger Justizbehörden fest- zulegenden Honorare für die anwaltliche Parteivertretung richten sich nach dem AnwT (vgl. vorne E. 11.3.4). Innerhalb der im Tarif festgelegten Grenzen sind die Honorare nach der Schwierigkeit des Falles sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühun- gen festzulegen (§ 2 AnwT).
E. 12.3.1 Der Beklagte 1 verlangt in seiner Berufungsantwort ein um einen Drittel erhöhtes Grundhono- rar von CHF 270'487.35, einen Komplexitätszuschlag von bis zu 50 %, eine Auslagenpau- schale von CHF 1'000.00 und einen Mehrwertsteuerzuschlag von 7,7 % (act. 211 Rz 165 ff.). In der Kostennote beantragt der Beklagte 1 neu eine Auslagenpauschale von CHF 12'171.93 und einen Mehrwertsteuerzuschlag von 8,1 % (act. 232). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 28'870'322.95 (vgl. vorne E. 12.2) beträgt das Grundhonorar CHF 200'751.65 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Angesichts der mit lediglich 34 Seiten verhältnismässig kurz ausgefallenen und oft oberflächlich gehaltenen Berufungsantwort rechtfertigt es sich nicht, dieses Grundho- norar um einen Drittel zu erhöhen. Vielmehr ist das Grundhonorar um einen Drittel zu unter- schreiten und auf CHF 133'834.45 festzusetzen (§ 3 Abs. 3 AnwT); von weiteren Komple- xitätszuschlägen ist abzusehen (vgl. § 5 AnwT). Von diesem Grundhonorar sind im Rechts- mittelverfahren ein bis zwei Drittel zu berechnen (§ 8 Abs. 1 AnwT). Angesichts des über- schaubaren Aufwands des Beklagten 1 erscheint es angemessen, das Grundhonorar mit rund der Hälfte zu bemessen und auf (gerundet) CHF 67'000.00 festzusetzen. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale, die auf CHF 1'000.00 beschränkt ist (§ 25 Abs. 2 AnwT) sowie ein Mehrwertsteuerzuschlag (§ 25a AnwT). Da der Aufwand der Rechtsvertretung des Beklag- ten 1 fast ausschliesslich im Jahr 2023 angefallen ist, findet der damals geltende Steuersatz von 7,7 % Anwendung, woraus sich ein Mehrwertsteuerzuschlag von CHF 5'236.00 ergibt. Insgesamt hat die Klägerin dem Beklagten 1 für das Berufungsverfahren eine Parteientschä- digung von gerundet CHF 73'235.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. Der Mehrwertsteuerzuschlag wird – wo ein solcher gewährt werden kann – in der Folge auch bei den übrigen Beklagten jeweils mit 7,7 % bemessen, da auch bei ihnen der Grossteil des Aufwands im Jahr 2023 an- gefallen ist. Zudem ist die Auslagenpauschale bei allen Beklagten jeweils auf CHF 1'000.00 beschränkt (§ 25 Abs. 2 AnwT).
E. 12.3.2 Der Beklagte 2 verlangt für das Rechtsmittelverfahren in der Berufungsantwort eine Parteien- tschädigung von insgesamt CHF 234'210.25 (act. 212 Rz 388; act. 229 Rz 60 f.), in seiner Kostennote eine solche von CHF 255'036.50 (act. 236). Das Grundhonorar beträgt auch beim Beklagten 2 CHF 200'751.65 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Die Berufungsantwort des Beklagten ist mit 111 Seiten wesentlich umfangreicher und detaillierter ausgefallen als jene des Beklag- ten 1. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, das Grundhonorar um einen Drittel zu kürzen. Eine Erhöhung des Grundhonorars um einen Drittel ist indessen ebenso wenig angezeigt (vgl. § 3 Abs. 3 AnwT). Von weiteren Komplexitätszuschlägen ist ebenfalls abzusehen (vgl. § 5 AnwT). Für den Beklagten 2 sind im Berufungsverfahren zwei Drittel des Grundhonorars zu
Seite 34/36 berechnen (§ 8 Abs. 1 AnwT), was einen Betrag von (gerundet) CHF 133'000.00 ergibt. Auch dem Beklagten 2 ist eine Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 (§ 25 Abs. 2 AnwT) sowie ein Mehrwertsteuerzuschlag von 7,7 %, d.h. CHF 10'318.00 (§ 25a AnwT), zuzusprechen. Insgesamt hat die Klägerin dem Beklagten 2 für das Berufungsverfahren eine Parteientschä- digung von gerundet CHF 144'320.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.
E. 12.3.3 Der Beklagte 3 verlangt für das Berufungsverfahren ebenfalls eine volle Parteientschädigung (act. 213 Rz 177), die er in seiner Kostennote auf CHF 199'294.55 beziffert (act. 234). Auch beim Beklagten 3 ist von einem Grundhonorar von CHF 200'751.65 auszugehen (§ 3 Abs. 1 AnwT). Seine Berufungsantwort ist mit 36 Seiten verhältnismässig kurz ausgefallen. Entspre- chend rechtfertigt es sich, das Grundhonorar – wie beim Beklagten 1 – um einen Drittel auf CHF 133'834.45 zu kürzen (§ 3 Abs. 3 AnwT). Beim Beklagten 3 erscheint es ebenso ange- messen, von Komplexitätszuschlägen abzusehen (vgl. § 5 AnwT) und das Grundhonorar für das Rechtsmittelverfahren mit der Hälfte, d.h. (gerundet) CHF 67'000.00, zu berechnen (§ 8 Abs. 1 AnwT). Hinzu kommt die Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 (§ 25 Abs. 2 AnwT), während aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Beklagten 3 von einem Mehrwertsteu- erzuschlag abzusehen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Insgesamt hat die Klägerin dem Beklagten 3 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 68'000.00 zu bezahlen.
E. 12.3.4 Auch der Beklagte 4 verlangt für das Berufungsverfahren eine volle Parteientschädigung, ohne diesen Antrag zu beziffern (act. 214 Rz 159 f.). Beim Beklagten 4 ist ebenfalls mit ei- nem Grundhonorar von CHF 200'751.65 zu rechnen (§ 3 Abs. 1 AnwT). Seine Berufungsant- wort ist mit 38 Seiten nicht nur verhältnismässig kurz ausgefallen, sondern sie entspricht hin- sichtlich Inhalt und Aufbau über weite Strecken exakt jener des Beklagten 1. Darauf weist die Klägerin zu Recht hin (act. 221 Rz 182). Das Grundhonorar ist deshalb um einen Drittel auf CHF 133'834.45 zu kürzen (§ 3 Abs. 3 AnwT) und im Berufungsverfahren mit lediglich ei- nem Drittel zu berechnen (§ 8 Abs. 1 AnwT). So ergibt sich ein Betrag von (gerundet) CHF 45'000.00. Hinzu kommt die Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 (§ 25 Abs. 2 AnwT). Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist dem im Ausland wohnhaften Beklagten 4 nicht zu gewähren (vgl. vorne E. 12.3.3). Insgesamt hat die Klägerin dem Beklagten 4 für das Berufungsverfah- ren eine Parteientschädigung von CHF 46'000.00 zu bezahlen.
E. 12.3.5 Der Beklagte 5 verlangt für das Berufungsverfahren ohne Bezifferung eine volle Parteien- tschädigung mit einem Zuschlag von einem Drittel auf dem Grundhonorar (act. 215 Rz 273 f.). In seiner Kostennote beziffert er die Parteientschädigung auf CHF 597'883.75 (act. 233). Das Grundhonorar beträgt auch beim Beklagten 5 CHF 200'751.65 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Ein Zuschlag auf dem Grundhonorar ist indes nicht zu gewähren, zumal die Beru- fungsantwort des Beklagten 5 mit 60 Seiten einen überschaubaren Umfang aufweist. Zudem weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass der Beklagte 5 an verschiedenen Stellen die Ausführungen des Beklagten 1 wortgleich übernommen hat (act. 221 Rz 183). Vor diesem Hintergrund erscheint es vielmehr angemessen, das Grundhonorar um einen Drittel auf CHF 133'834.45 zu kürzen (§ 3 Abs. 3 AnwT) und im Berufungsverfahren die Hälfte davon zu berechnen (§ 8 Abs. 1 AnwT). So resultiert ein Betrag von (gerundet) CHF 67'000.00. Für die lediglich sechs Seiten umfassende Eingabe des Beklagten 5 vom 7. März 2024 (act. 228) ist kein Zuschlag zu gewähren. Hinzuzurechnen ist jedoch eine Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 (§ 25 Abs. 2 AnwT) sowie ein Mehrwertsteuerzuschlag von 7,7 %, d.h.
Seite 35/36 CHF 5'236.00 (§ 25a AnwT). Insgesamt hat die Klägerin dem Beklagten 5 für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von gerundet CHF 73'235.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.
E. 12.3.6 Der Beklagte 6 verlangt (sinngemäss) ebenfalls eine volle Parteientschädigung für das Beru- fungsverfahren, ohne diesen Antrag zu beziffern (act. 216 Rz 199 f.). Auch beim Beklagten 6 ist von einem Grundhonorar von CHF 200'751.65 auszugehen (§ 3 Abs. 1 AnwT). Seine Be- rufungsantwort ist mit 34 Seiten wie jene des Beklagten 4 kurzgehalten und entspricht hin- sichtlich Inhalt und Aufbau über weite Strecken exakt jener des Beklagten 1, worauf die Klä- gerin erneut zu Recht hinweist (act. 221 Rz 184). Entsprechend ist auch beim Beklagten 6 das Grundhonorar um einen Drittel auf CHF 133'834.45 zu kürzen (§ 3 Abs. 3 AnwT) und im Berufungsverfahren mit lediglich einem Drittel zu berechnen (§ 8 Abs. 1 AnwT), sodass ein Betrag von (gerundet) CHF 45'000.00 resultiert. Hinzu kommt die Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 (§ 25 Abs. 2 AnwT) sowie ein Mehrwertsteuerzuschlag von 7,7 %, d.h. CHF 3'542.00 (§ 25a AnwT). Insgesamt hat die Klägerin dem Beklagten 6 für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von gerundet CHF 49'540.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.
E. 12.3.7 Der Beklagte 7 verlangt für das Berufungsverfahren ebenfalls ohne Bezifferung eine volle Parteientschädigung mit einem Zuschlag von einem Drittel auf dem Grundhonorar (act. 217 Rz 147 f.). In seiner Kostennote beziffert er die Parteientschädigung auf CHF 293'477.83 (act. 235). Der Beklagte 7 hat eine lediglich 29 Seiten umfassende Berufungsantwort einge- reicht, die hinsichtlich Inhalt und Aufbau über weite Strecken exakt jener des Beklagten 1 entspricht.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositiv Ziffern 1.1 und 1.2 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 31. Mai 2023 aufgehoben und wie folgt ersetzt: " 1.1 Die Klage wird im Umfang von CHF 422'779.93 zufolge Rückzugs abgeschrieben. 1.2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 1.3 Der Antrag des Beklagten 2 auf Aufhebung der Betreibung Nr. ________ des Betrei- bungsamtes ________ (Zahlungsbefehl vom 6. April 2018) über den Betrag von CHF 70'531'520.84 nebst Zins zu 5 % wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. "
- Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 31. Mai 2023 wird bestätigt.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 200'000.00 wird der Klägerin auf- erlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 350'000.00 ver- rechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 150'000.00 wird der Klägerin zurückerstattet. Seite 36/36
- Die Klägerin hat die folgenden Parteientschädigungen zu bezahlen: - dem Beklagten 1: CHF 73'235.00 (inkl. MWST); - dem Beklagten 2: CHF 144'320.00 (inkl. MWST); - dem Beklagten 3: CHF 68'000.00; - dem Beklagten 4: CHF 46'000.00; - dem Beklagten 5: CHF 73'235.00 (inkl. MWST); - dem Beklagten 6: CHF 49'540.00 (inkl. MWST); - dem Beklagten 7: CHF 49'540.00 (inkl. MWST).
- Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien (an die Beklagten unter Beilage je eines Doppels der Eingaben der Klägerin vom 27. Mai 2024 [samt Beilage] und vom 26. Juni 2024) - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2019 39) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung A. Staub Ph. Carr Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Zivilabteilung Z1 2023 26 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter F. Horber Ersatzrichter A. Dormann Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 2. Juli 2024 in Sachen A.________ Sàrl, vertreten durch Rechtsanwalt X1.________ und/oder Rechtsanwalt X2.________ und/oder Rechts- anwalt X3.________, Klägerin und Berufungsklägerin, gegen
1. B.________, vertreten durch Rechtsanwältin X4.________ und/oder Rechtsanwalt X5.________, Beklagter 1 und Berufungsbeklagter 1,
2. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt X6.________ und/oder Rechtsanwalt X7.________, Beklagter 2 und Berufungsbeklagter 2,
3. D.________, vertreten durch Rechtsanwalt X8.________ und/oder Rechtsanwältin X9.________, Beklagter 3 und Berufungsbeklagter 3,
4. E.________, vertreten durch Rechtsanwalt X10.________, Beklagter 4 und Berufungsbeklagter 4,
5. F.________, vertreten durch Rechtsanwalt X11.________ und/oder Rechtsanwältin X12.________, Beklagter 5 und Berufungsbeklagter 5,
6. G.________, vertreten durch Rechtsanwalt X13.________, Beklagter 6 und Berufungsbeklagter 6,
Seite 2/36 7. H.________, vertreten durch Rechtsanwalt X14.________ und/oder Rechtsanwältin X15.________, Beklagter 7 und Berufungsbeklagter 7, betreffend Forderung / aktienrechtliche Verantwortlichkeit (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 31. Mai 2023)
Seite 3/36 Rechtsbegehren Klägerin und Berufungsklägerin I. Einleitend 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug, 3. Abteilung, vom 31. Mai 2023 im Verfah- ren A3 2019 39 sei aufzuheben und die vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren seien voll- umfänglich gutzuheissen, welche lauten wie folgt: In der Hauptsache Hauptanträge 2. Es seien die Beklagten, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________, unter solidarischer Haftung, zu verpflichten, der Klägerin CHF 28'993'102.88 zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. Januar 2011 zu bezahlen; 3. Festlegung der Ersatzpflicht jedes einzelnen Berufungsbeklagten gesondert gem. Art. 759 Abs. 2 OR. Eventualiter 4. Es seien die Beklagten, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________, unter solidarischer Haftung, zu verpflichten, der Klägerin EUR 20'548'087.84 zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. Juli 2012 an die Klägerin zu bezahlen; 5. Festlegung der Ersatzpflicht jedes einzelnen Berufungsbeklagten gesondert gem. Art. 759 Abs. 2 OR. Auf jeden Fall 6. Es seien die in folgenden Zahlungsbefehlen (Zahlungsbefehl Nr. ________ des Konkursamts ________; Zahlungsbefehl Nr. ________ des Konkursamts ________; Zahlungsbefehl Nr. ________ des Konkursamts ________; Zahlungsbefehl Nr. ________ des Konkursamts ________; Zahlungsbefehl Nr. ________ des Konkursamts ________) erhobenen Rechtsvor- schläge vollumfänglich zu beseitigen und definitive Rechtsöffnung in Höhe von CHF 28'993'102.88 zu erteilen: a. Zahlungsbefehl Nr. ________ des Konkursamts ________ gegen G.________ über eine Forderung in Höhe von CHF 70'571'521.84 zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. Juli 2012, b. Zahlungsbefehl Nr. ________ des Konkursamts ________ gegen B.________ über eine Forderung in Höhe von CHF 70'531'520.84 zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. Juli 2012, c. Zahlungsbefehl Nr. ________ des Konkursamts ________ gegen F.________ über eine Forderung in Höhe von CHF 70'531'520.84 zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. Juli 2012, d. Zahlungsbefehl Nr. ________ des Konkursamts ________ gegen C.________ über eine Forderung in Höhe von CHF 70'531'520.84 zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. Juli 2012, e. Zahlungsbefehl Nr. ________ des Konkursamts ________ gegen H.________ über eine Forderung in Höhe von CHF 29'293'103.88 zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. September 2012. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST von 7,7 % zulasten der Berufungsbeklagten 1-7.
Seite 4/36 II. Eventualiter 8. Sei der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug, 3. Abteilung, vom 31. Mai 2023 im Ver- fahren A3 2019 39 aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück- zuweisen; 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST von 7,7 % zulasten der Berufungsbe- klagten 1-7. III. Prozessuale Anträge 10. Es sei durch das Berufungsgericht ein Gutachter gemäss Artikel 183 ff. ZPO zu benennen und ein Sachverständigengutachten [anzuordnen] zu den Tatsachenbehauptungen von A.________ Sàrl und insbesondere ihren Tatsachenbehauptungen hinsichtlich der Überschuldung von I.________ AG und J.________ AG vom Juni 2009 bis zur Konkursanmeldung im Jahr 2012, des Ausmasses der daraus resultierenden Schäden, des wahren Marktwertes der ________-Aktien, der Bewertung des ________ Portfolios und jeder anderen Tatsachenbehauptung, für deren Be- legung im Rahmen vorliegender Replik um ein Sachverständigengutachten ersucht wird oder dieses als zweckdienlich erachtet wird vom Gericht; 11. Es seien die Berufungsbeklagten 1-7 als Parteien zu befragen und der Berufungsklägerin Gele- genheit zu geben, Anschlussfragen zu stellen; 12. Es seien alle angebotenen Zeugen, insbesondere ________, ________, ________, ________, ________, ________ und ________, zur Sache zu befragen; 13. Es sei durch das Berufungsgericht gemäss Art. 160 ff. ZPO anzuordnen, dass B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ sämtliche Jahresabschlüsse – als Original oder Entwurf – im Verfahren sowie die Hauptbücher der I.________ AG und der J.________ AG für den Zeitraum zwischen 1. Juli 2007 und der Konkur- serklärung beziehungsweise vom tt.mm.2012 und tt.mm.2012 offenlegen. Beklagter 1 und Berufungsbeklagter 1 1. Die Rechtsbegehren des Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien der Klägerin aufzuerlegen. 3. Dem Beklagten 1 sei zulasten der Klägerin eine volle Parteientschädigung zuzüglich 7,7 % MWSt- Zuschlag zuzusprechen. Beklagter 2 und Berufungsbeklagter 2 1. Die Berufung der Klägerin / Berufungsklägerin vom 5. Juli 2023 sei abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann, und es seien die Dispositiv-Ziff. 1.1, 2. und 3.2 des Entscheids vom 31. Mai 2023 des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung (Verfahren-Nr. A3 2019 39) zu bestätigen. 2. Die in der Berufung der Klägerin / Berufungsklägerin vom 5. Juli 2023 gestellten prozessualen Anträge Ziff. 10-13 seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Klägerin / Berufungsklägerin.
Seite 5/36 Beklagter 3 und Berufungsbeklagter 3 1. Die Rechtsbegehren der Berufungsklägerin seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen. 3. Dem Berufungsbeklagten 3 sei zulasten der Berufungsklägerin eine volle Parteientschädigung zuzu- sprechen. Beklagter 4 und Berufungsbeklagter 4 1. Die Rechtsbegehren der Berufungsklägerin seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen. 3. Dem Beklagten 4 sei zu Lasten der Berufungsklägerin eine volle Parteientschädigung zuzusprechen. Beklagter 5 und Berufungsbeklagter 5 1. Die Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsklägerin. Beklagter 6 und Berufungsbeklagter 6 1. Die Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; even- tualiter seien sämtliche materiellen wie formellen Rechtsbegehren und Anträge der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen. 3. Dem Beklagten 6 sei zulasten der Berufungsklägerin eine volle Parteientschädigung zuzüglich MWST zuzusprechen. […] 4. Für den Fall der Rückweisung dieser Angelegenheit an die Vorinstanz i.S. A3 2019 39 sowie für die all- fällige Durchführung eines Beweisverfahrens vor Obergericht sei die Berufung gegen den Beklagten 6 von einem Teil der von sämtlichen übrigen Beklagten zu trennen und über die Berufung der Berufungs- klägerin gegen den Beklagten 6 sei in einem davon unabhängigen Verfahren zu entscheiden. Beklagter 7 und Berufungsbeklagter 7 1. Die Rechtsbegehren der Berufungsklägerin seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen.
Seite 6/36 3. Dem Beklagten 7 sei zulasten der Klägerin eine volle Parteientschädigung (zuzügl. MWST) zuzuspre- chen. Sachverhalt 1. Am 4. Mai 2008 schlossen die K.________ Company (nachfolgend: K.________) mit Sitz in L.________, Iran, als Verkäuferin und die J.________ AG mit Sitz in W.________ (ZG) als Käuferin einen Rahmenkaufvertrag über die Lieferung von Öl (Sale Contract ________; act. 1/39). Mit Vereinbarung vom 23. Juli 2008 wurde der Rahmenkaufvertrag käuferseitig von der J.________ AG auf die ebenfalls in W.________ (ZG) domizilierte I.________ AG übertragen (act. 1/39). 2. Zwischen dem 27. Juli 2008 und dem 5. Mai 2009 lieferte die K.________ der I.________ AG insgesamt zehn Schiffsladungen Öl. Bei den ersten fünf Lieferungen waren jeweils 40 % des Kaufpreises durch ein Akkreditiv besichert. Für den restlichen Kaufpreis bestanden keine Sicherheiten. Ab der sechsten Lieferung wurden keine Akkreditive mehr bestellt. Dafür stellte die J.________ AG der K.________ am 15. Dezember 2008 eine bis zum 27. November 2009 befristete Garantie für die Verpflichtungen der I.________ AG aus dem Rahmenkauf- vertrag aus (act. 1/49). Die zehn Lieferungen der K.________ wurden allesamt bezahlt. 3. Am 15. Juni 2009 informierte die M.________ Company (nachfolgend: M.________) die J.________ AG, dass sie neu das iranische Ölgeschäft tätige und alle Verträge der K.________ übernommen habe. Für die Lieferung der für den Juni 2009 vereinbarten Fracht gelte es einen neuen Vertrag mit der N.________ Limited (nachfolgend: N.________ Ltd.), einer Tochtergesellschaft der M.________ mit Sitz in O.________ (Ort), Z.________ (Land), abzuschliessen (act. 56/25). 4. Am 18. Juni 2009 wurde ein Vertrag (Nr. ________) über eine Öllieferung der N.________ Ltd. an die J.________ AG aufgesetzt (act. 1/45). Der Vertrag wird auch als "Spot Vertrag" bezeichnet. Es ist umstritten, ob dieser Vertrag zwischen der N.________ Ltd. und der J.________ AG zustande kam, zumal die I.________ AG darum ersuchte, das Öl anstelle der J.________ AG zu kaufen (act. 69/151; act. 1/46). Jedenfalls teilte die J.________ AG am 25. Juni 2009 mit, ihre Rechte und Pflichten aus dem Spot Vertrag auf die I.________ AG übertragen zu haben (act. 1/47), was die N.________ Ltd. am selben Tag bestätigte (act. 1/50). Zudem stellte die J.________ AG gleichentags einen bis am 25. August 2009 be- fristeten "Letter of Undertaking" zugunsten der N.________ Ltd. aus, der die Kaufpreiszah- lung unter dem Spot Vertrag im Umfang von USD 32 Mio. absichern sollte (act. 1/48). 5. Nachdem die I.________ AG den Spot Vertrag übernommen hatte, verkaufte sie die Ölliefe- rung noch am selben Tag, d.h. ebenfalls am 25. Juni 2009, wieder an die J.________ AG (act. 1/51). Diese wiederum verkaufte die Fracht am 26. Juni 2009 weiter an die P.________ SA (act. 1/52). Die Lieferung des Öls erfolgte am 27. Juni 2009. Die P.________ SA bezahlte der J.________ AG den Kaufpreis von insgesamt EUR 22'510'767.00 am 2. und 24. Juli 2009 (act. 1/54 f.; act. 1/59). 6. Die N.________ Ltd. stellte der I.________ AG am 7. Juli 2009 eine Rechnung für das gelie- ferte Öl über USD 31'113'323.00 (act. 1/56) und mahnte die Zahlung des Kaufpreises in der
Seite 7/36 Folge mehrmals an (act. 1/62 f.; act. 1/68; act. 1/72; act. 1/74). Am 15. Juli 2009 stellte die N.________ Ltd. der I.________ AG eine revidierte Rechnung für einen Betrag von EUR 22'083'414.72 (act. 1/57). Die I.________ AG ihrerseits stellte der J.________ AG am
16. Juli 2009 EUR 22'083'192.60 in Rechnung (act. 1/58). 7. Die J.________ AG leistete am 24. Juli 2009 eine Teilzahlung von EUR 1 Mio. an die I.________ AG. Diesen Betrag leitete die I.________ AG umgehend an die N.________ Ltd. weiter (act. 1/60 f.). Zu weiteren Zahlungen der J.________ AG an die I.________ AG oder der I.________ AG an die N.________ Ltd. kam es nicht. 8. Vor dem Hintergrund der diversen Mahnungen der N.________ Ltd. an die I.________ AG entstanden im Juli und August 2009 Diskussionen über die Bezahlung des ausstehenden Kaufpreises sowie eine mögliche weitere Öllieferung. Eine solche machte die N.________ Ltd. jedoch von der vollständigen Begleichung des Zahlungsausstands abhängig (vgl. act. 1/65; act. 1/67; act. 1/73; act. 1/75). 9. Am 8. Oktober und am 12. November 2009 ersuchte die N.________ Ltd. darum, die von der J.________ AG am 15. Dezember 2008 ausgestellte und am 27. November 2009 ablaufende Garantie zugunsten der M.________ und N.________ Ltd. zu verlängern (act. 1/76; act. 1/78). Am 14. Oktober 2009 hielt die J.________ AG gegenüber der I.________ AG fest, die Garantie sei zugunsten der K.________ ausgestellt worden und beziehe sich auf den Rahmenkaufvertrag, unter dem keine Zahlung offen sei (act. 1/77). Sodann teilte die J.________ AG der N.________ Ltd. mit Schreiben vom 23. November 2009 mit, die J.________ AG sei nicht verpflichtet, für die Kaufpreisforderung gemäss Spot Vertrag aufzu- kommen, da sich dieser Vertrag auf eine Transaktion zwischen der N.________ Ltd. und der I.________ AG beziehe, wobei die J.________ AG nicht Vertragspartei sei. Der von der J.________ AG zugunsten der N.________ Ltd. ausgestellte "Letter of Undertaking" sei am
25. August 2009 abgelaufen und weitere Zahlungsaufforderungen würden abgelehnt (act. 1/79). 10. Die N.________ Ltd. klagte daraufhin beim Kantonsgericht Zug gegen die J.________ AG und verlangte (teilklageweise) die Bezahlung von EUR 1 Mio., unter anderem gestützt auf den "Letter of Undertaking". Das Kantonsgericht Zug wies die Klage mit Urteil vom 1. De- zember 2011 ab, weil die N.________ Ltd. in der falschen Währung geklagt habe (act. 1/80; act. 57/28). 11. Mit Schreiben vom 26. April 2010 äusserte die Revisionsstelle der J.________ AG, die Q.________ AG, Bedenken wegen einer möglichen Überschuldung der J.________ AG und forderte diese auf, eine Zwischenbilanz zu Fortführungswerten zu erstellen (act. 1/96). Nach Erhalt der Zwischenbilanz per 30. April 2010 stellte die Revisionsstelle fest, dass die J.________ AG überschuldet sei. Sie setzte der J.________ AG eine Frist bis 23. Juli 2010, um mitzuteilen, welche Schritte die Gesellschaft zu unternehmen gedenke, um eine Benach- richtigung des Konkursgerichts zu vermeiden (act. 1/97). Diese Frist wurde in der Folge mehrmals – zuletzt bis am 22. Juni 2012 – verlängert, nachdem die J.________ AG ver- schiedene Sanierungsmassnahmen vorgeschlagen und teilweise umgesetzt hatte (vgl. act. 1/98-99; act. 1/101-105).
Seite 8/36 12. Am tt.mm.2012 reichte die J.________ AG beim Kantonsgericht Zug eine Überschuldungs- anzeige ein (act. 1/106), worauf am tt.mm.2012 der Konkurs über sie eröffnet wurde. 13. Am tt.mm.2012 zeigte die I.________ AG dem Kantonsgericht Zug ebenfalls ihre Überschul- dung an (act. 1/82). Tags darauf wurde auch der Konkurs über die I.________ AG eröffnet. 14. Im Konkurs der J.________ AG wurde die Konkursmasse der I.________ AG mit einer For- derung von CHF 25'694'618.00 (Nr. 18) zugelassen. Auch die N.________ Ltd. wurde mit Forderungen von CHF 759'149.20 (Nr. 19) und CHF 28'602'466.55 (Nr. 20) zugelassen (act. 1/9). Letztere Forderung wurde jedoch auf Klage verschiedener Parteien hin wieder aus dem Kollokationsplan gestrichen. Den entsprechenden Entscheid des Kantonsgerichts Zug schützten sowohl das Obergericht des Kantons Zug als auch das Bundesgericht (act. 1/12). 15. Im Konkurs der I.________ AG wurde die N.________ Ltd. mit einer Forderung von CHF 28'285'983.13 (Nr. 2) zugelassen (act. 1/3). 16. Mit Abtretungsverfügungen vom 30. August 2013 ermächtigte die Konkursverwaltung im Konkurs der I.________ AG die N.________ Ltd. zur Geltendmachung von Ansprüchen aus anfechtbaren Rechtsgeschäften gemäss Art. 285 ff. SchKG sowie Verantwortlichkeitsan- sprüchen unter anderem gegen die Beklagten 1-7 (act. 1/4). Ähnliche Abtretungsverfügungen ergingen am 22. Mai 2014 auch im Konkurs der J.________ AG (act. 1/10). 17. Der Beklagte 1 war Alleinaktionär der I.________ AG sowie Verwaltungsratspräsident der J.________ AG. Der Beklagte 2 war (bis tt.mm.2010) Direktor mit Kollektivunterschrift zu zweien bei der J.________ AG. Der Beklagte 3 (bis tt.mm.2011) und der Beklagte 4 (bis tt.mm.2010) waren beide bei der englischen J.________ Limited tätig, der Beklagte 3 als Trade Finance Manager und der Beklagte 4 als Head of Trading und Chief Executive. Die Beklagten 5 und 6 waren Mitglieder des Verwaltungsrats der J.________ AG, je mit Kollek- tivunterschrift zu zweien. Keiner der Beklagten 1-6 war ein formelles Organ der I.________ AG. Einziges Mitglied des Verwaltungsrats der I.________ AG war der Beklagte 7. 18. Die A.________ Sàrl (nachfolgend: Klägerin) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der N.________ Ltd. und hat ihren Sitz in Y.________ (VD), Schweiz. Mit Schreiben vom
2. März 2018 ("Notice of assignment") teilte die Klägerin dem Konkursamt Zug mit, dass die N.________ Ltd. die Forderungen Nr. 19 und 20 im Konkursverfahren der J.________ AG und die Forderung Nr. 2 im Konkursverfahren der I.________ AG mit sämtlichen damit ver- bundenen Rechten an die Klägerin abgetreten habe. R.________ unterzeichnete diese Mit- teilung im Namen der Klägerin und bescheinigte gleichzeitig die Richtigkeit der Mitteilung im Namen der N.________ Ltd. (act. 1/13). 19.1 Nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren (vgl. act. 1/7) reichte die Klägerin am
23. September 2019 Klage beim Kantonsgericht Zug ein. Sie beantragte, die Beklagten 1-7 seien in solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin CHF 29'293'102.88, eventualiter EUR 20'827'057.64, zu bezahlen (act. 1). 19.2 Verschiedene Beklagte ersuchten um Sicherstellung ihrer Parteientschädigung (act. 11; act. 15-18). Diese Anträge wies die Referentin des Kantonsgerichts Zug mit Entscheid vom
12. Dezember 2019 ab (act. 30). Die späteren Wiedererwägungsgesuche der Beklagten
Seite 9/36 (act. 85-87; act. 90 f.) wurden mit Entscheid vom 16. Juni 2021 ebenfalls abschlägig beurteilt (act. 94). 19.3 Das Kantonsgericht führte einen doppelten Schriftenwechsel durch, in dessen Rahmen die Beklagten jeweils um kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage ersuchten und die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren festhielt (act. 56-62; act. 69; act. 99-105). Am
12. Januar 2023 fand die Hauptverhandlung statt (act. 155-164). 19.4 Am 31. Mai 2023 erliess das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 180, Verfahren A3 2019 39): 1.1 Die Klage wird abgewiesen. 1.2 Der Antrag des Beklagten 2 auf Aufhebung der Betreibung Nr. ________ des Betreibungs- amtes ________ (Zahlungsbefehl vom 6. April 2018) über den Betrag von CHF 70'531'520.84 nebst Zins zu 5 % wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 350'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 350'000.00 verrechnet. 3.1 Die Klägerin hat dem Beklagten 1 eine Parteientschädigung von CHF 583'706.75 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 3.2 Die Klägerin hat den Beklagten 2, 5, 6 und 7 je eine Parteientschädigung von CHF 292'391.80 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 3.3 Die Klägerin hat den Beklagten 3 und 4 je eine Parteientschädigung von CHF 271'487.30 zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung] 20. Noch während laufender Berufungsfrist beantragten die Beklagten 1-5 und 7 beim Oberge- richt des Kantons Zug, ihnen sei noch vor Zustellung der Berufungsschrift Frist zur Begrün- dung ihrer Gesuche um Sicherstellung der mutmasslichen Parteientschädigung anzusetzen, sollte die Klägerin Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 31. Mai 2023 einreichen (act. 181-186). 21.1 Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 reichte die Klägerin beim Obergericht des Kantons Zug Beru- fung mit eingangs gestellten Rechtsbegehren ein (act. 187). 21.2 Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 wurde den Beklagten 1-5 und 7 antragsgemäss Frist zur Begründung ihrer Sicherstellungsgesuche angesetzt. Zudem wurde festgehalten, dass die Frist zur Einreichung der Berufungsantworten und allfälligen Anschlussberufungen erst an- gesetzt werde, wenn die Klägerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss geleistet habe und über die Sicherstellungsgesuche entschieden worden sei (act. 188).
Seite 10/36 21.3 Die Beklagten 1-5 und 7 begründeten ihre Gesuche um Sicherstellung der Parteienschädi- gung mit Eingaben vom 14. August 2023 (act. 193-198). Dazu nahm die Klägerin mit Einga- be vom 8. September 2023 Stellung (act. 202). 21.4 Mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2023 wurden die Gesuche der Beklagten 1-5 und 7 um Sicherstellung der Parteientschädigung abgewiesen. Der Kostenentscheid wurde dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten (act. 203). Die Beklagten 1-5 und 7 verzichteten noch während laufender Rechtsmittelfrist auf eine Anfechtung der Präsidialverfügung vom
6. Oktober 2023 (act. 204-209). Am 6. November 2023 wurde den Beklagten Frist zur Be- antwortung der Berufung angesetzt (act. 210). 21.5 In ihren Berufungsantworten vom 7. Dezember 2023 stellten die Beklagten die eingangs ge- nannten Rechtsbegehren (act. 211-217). 21.6 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Am 1. Februar 2024 reichte die Kläge- rin in Ausübung ihres unbedingten Replikrechts eine Stellungnahme ein (act. 219; act. 221). Am 7. und 11. März 2024 liessen sich auch die Beklagten 1 und 2 ein weiteres Mal verneh- men (act. 228; act. 229). Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 reichte die Klägerin ein neues Be- weismittel ein (act. 230). 21.7 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Die internationale, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der angerufenen Gerich- te ist unbestrittenermassen gegeben. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführun- gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 180 E. 2.1.1 und 3.2; zur Zulässig- keit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_477/2018, 4A_481/2018 vom
16. Juli 2019 E. 3.2.1). 2. In prozessualer Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten: 2.1 Das Hauptbegehren der Klägerin lautete auf CHF 29'293'102.88. An der Hauptverhand- lung verlangte sie einen um CHF 422'779.93 reduzierten Betrag von CHF 28'870'322.95 (act. 156). Diese Reduktion ist einem (teilweisen) Klagerückzug gleichzustellen und hatte vorliegend die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (vgl. Art. 227 Abs. 3 ZPO; Art. 241 Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_396/2021 vom 2. Februar 2022 E. 4.4). In der Be- rufung fordert die Klägerin jedoch – ohne Begründung – CHF 28'993'102.88. Sie begehrt somit CHF 122'779.93 mehr, als vor der Vorinstanz strittig geblieben war. In diesem Umfang ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. BGE 139 III 133 E. 1.1 und 1.3; Baeckert/Wall- müller, Rechtsmittel bei Beendigung des Verfahrens durch Entscheidsurrogat [Art. 241 ZPO], ZZZ 2014/2015 S. 19 m.w.H.). 2.2 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Beru- fungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollstän-
Seite 11/36 digung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstin- stanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entspre- chend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nach- zukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Ein- zelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen ar- gumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). 2.3 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsge- richts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015; je m.w.H.). 2.4 Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, auf dessen Durchführung kein absoluter Anspruch besteht, ge- stattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst recht für die Ausübung des sog. Replikrechts, bei welchem es von vornherein nur darum geht, Stellung zu nehmen zu Eingaben, die in die Akten des Verfahrens aufgenommen wur- den. Ein – sich im Rahmen des Streitgegenstands bewegendes – neues juristisches Argu- ment kann gegebenenfalls vorgetragen werden, wenn der Prozessgegner zulässigerweise neue Tatsachen oder Beweismittel in das Berufungsverfahren eingebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). 2.5 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das bedeutet, dass das Berufungsgericht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht verfügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Es ist jedoch nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Beru- fungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort ge- gen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (Urteil des Bun- desgerichts 4A_312/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2; BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
Seite 12/36 3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt: 3.1 Die Klägerin stütze sich auf drei verschiedene Anspruchsgrundlagen. Erstens mache sie ge- stützt auf eine Abtretung nach Art. 260 SchKG Verantwortlichkeitsansprüche der I.________ AG gegen deren Organe geltend. Zweitens verlange sie ebenfalls gestützt auf eine Abtretung nach Art. 260 SchKG Ersatz für den Schaden, den die I.________ AG wegen angeblicher Pflichtverletzungen der Organe der J.________ AG erlitten habe. Drittens verlange die Klä- gerin Ersatz für den von der N.________ Ltd. direkt erlittenen Schaden, wobei dieser An- spruch nicht auf einer Abtretung nach Art. 260 SchKG beruhe (act. 180 E. 1.1.4 f.). 3.2 Zunächst prüfte die Vorinstanz die Verantwortlichkeitsansprüche der I.________ AG gegen ihre Organe (act. 180 E. 2): 3.2.1 Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit sei auf der Grundlage der vor Inkrafttreten des revi- dierten Aktienrechts geltenden Bestimmungen zu beurteilen (act. 180 E. 2.1.5). In diesem Zusammenhang sei vorab die Aktivlegitimation der Klägerin zu prüfen, da einige Beklagte bestreiten würden, dass die N.________ Ltd. ihre Konkursforderung (und damit das Prozess- führungsrecht) rechtsgültig an die Klägerin abgetreten habe (act. 180 E. 2.2 und 2.2.3). 3.2.2 Die Aktivlegitimation sei zu verneinen, da die Klägerin keine Abtretungserklärung ins Recht gelegt habe. Aus der Abtretungsanzeige vom 2. März 2018 (act. 1/13) gehe sodann nicht hervor, ob tatsächlich die N.________ Ltd. mit Sitz in Z.________ ihre Forderung abgetreten habe. Zudem habe die Klägerin trotz Bestreitung durch einige Beklagte nicht nachgewiesen, dass R.________, der die Richtigkeit der Abtretungsanzeige im Namen der N.________ Ltd. bescheinigt habe, überhaupt zeichnungsberechtigt gewesen sei. Mangels Aktivlegitimation sei der mit einer Verantwortlichkeit der Organe der I.________ AG begründete (in Rechtsbe- gehren Ziff. 1 enthaltene) Hauptantrag der Klägerin abzuweisen (act. 180 E. 1.1.4 und 2.2.6; vgl. hinten E. 5). 3.2.3 In Bezug auf die Beklagten 1-6 sei der Hauptantrag der Klägerin zudem mangels Passivlegi- timation abzuweisen. Weder seien die Beklagten 1-6 formelle Organe der I.________ AG gewesen noch habe die Klägerin nachgewiesen, dass es sich bei diesen Personen um fakti- sche Organe gehandelt hätte (act. 180 E. 2.3). 3.2.4 Die Passivlegitimation des Beklagten 7 als formelles Organ der I.________ AG sei zwar ge- geben. Die Klage gegen ihn sei jedoch auch deshalb abzuweisen, weil die weiteren Voraus- setzungen einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nicht erfüllt seien (act. 180 E. 2.4). Die Klägerin werfe dem Beklagten 7 diverse Pflichtverletzungen vor, unterlasse es aber, den von ihr behaupteten Schaden den geltend gemachten Pflichtverletzungen zuzuordnen (act. 180 E. 2.4.4.1). Soweit die Klägerin einen Konkursverschleppungsschaden geltend mache, sei dieser nicht rechtsgenüglich substanziiert, zumal die Klägerin keinen Zeitpunkt der hypotheti- schen Konkurseröffnung behauptet habe; sie habe lediglich verschiedene Zeitpunkte einer möglichen Überschuldung und unterschiedliche Prozentsätze der Einbringlichkeit der Forde- rung der I.________ AG gegenüber der J.________ AG genannt (act. 180 E. 2.4.4.2 f.). Für eine Schätzung des Schadens nach Art. 42 Abs. 2 OR und weitere Beweisabnahmen ver- bleibe somit kein Raum (act. 180 E. 2.4.4.4 ff.). Im Übrigen wäre die Klage auch mangels nachgewiesener, dem Beklagten 7 zuzurechnender Sorgfaltspflichtverletzung abzuweisen
Seite 13/36 (act. 180 E. 2.4.5 ff.). Ausführungen zum Kausalzusammenhang und zum Verschulden des Beklagten 7 würden sich erübrigen; die diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin seien aber in keiner Weise substanziiert (act. 180 E. 2.4.5.7). 3.3 Als Nächstes prüfte die Vorinstanz, ob die Klägerin mit dem behaupteten Schadenersatzan- spruch der I.________ AG gegen die Organe der J.________ AG (d.h. unter Ausschluss des Beklagten 7) durchdringt (act. 180 E. 3): 3.3.1 Auch dieser von der Klägerin geltend gemachte Anspruch der I.________ AG setze eine Ab- tretung nach Art. 260 SchKG an die N.________ Ltd. sowie eine gültige Zession der entspre- chenden Forderung der N.________ Ltd. an die Klägerin voraus (act. 180 E. 3.1.2). An der ersten Voraussetzung fehle es, weil die Abtretung von Verantwortlichkeitsansprüchen nach Art. 260 SchKG typischerweise nur Verantwortlichkeitsansprüche der konkursiten Gesell- schaft gegen ihre eigenen Organe, nicht aber deliktische Ansprüche gegen Organe einer an- deren Gesellschaft umfasse. Auch die zweite Voraussetzung sei nicht erfüllt, da die Klägerin die gültige Abtretung der Forderung und des Prozessführungsrechts der N.________ Ltd. nicht nachgewiesen habe (act. 180 E. 3.1.3 ff.; vgl. vorne E. 3.2.2). 3.3.2 Die Klägerin sei somit nicht berechtigt, deliktische Ansprüche der N.________ Ltd. [recte: I.________ AG] gegen Organe der J.________ AG geltend zu machen. Der entsprechende (in Rechtsbegehren Ziff. 1 enthaltene) Eventualantrag der Klägerin sei deshalb ebenfalls ab- zuweisen (act. 180 E. 1.1.5 und 3.1.5). 3.4 Im Weiteren prüfte die Vorinstanz den (in Rechtsbegehren Ziff. 3 enthaltenen) Subeventual- antrag der Klägerin auf Ersatz des direkten Schadens der N.________ Ltd. im Umfang von EUR 20'548'087.34 (act. 180 E. 1.1.4 und 3.2): 3.4.1 Auch die Geltendmachung dieses deliktischen Anspruchs setze eine gültige Zession dessel- ben von der N.________ Ltd. an die Klägerin voraus. Eine solche sei aber gerade nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb der Subeventualantrag der Klägerin abzuweisen sei (act. 180 E. 3.2.1; vgl. vorne E. 3.2.2). 3.4.2 Der Subeventualantrag sei auch deshalb abzuweisen, weil die Klägerin den Anspruch in der falschen Währung eingeklagt habe. Behauptet werde ein Vermögensverlust der in Z.________ ansässigen N.________ Ltd., weshalb der Anspruch nicht in EUR geltend ge- macht werden könne (act. 180 E. 3.2.2). 3.4.3 Unabhängig davon sei auch die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR nicht erfüllt. Die Haftung für reine Vermögensschädigungen setze den Verstoss gegen eine Schutznorm voraus. Ein solcher sei nicht ersichtlich, zumal weder eine Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB noch ein Betrug gemäss Art. 146 StGB nachgewiesen sei. Auch ein Kausalzu- sammenhang sei nicht rechtsgenüglich dargelegt. Im Übrigen mache die Klägerin keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern der Tatbestand der absichtlichen Täuschung gemäss Art. 28 OR erfüllt sein solle. Auch aus diesen Gründen sei der Subeventualantrag der Klägerin ab- zuweisen (act. 180 E. 3.2.3).
Seite 14/36 3.5 Die Prozesskosten seien der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (act. 180 E. 5). Ausge- hend von einem Streitwert von CHF 29'293'102.88 sei die Entscheidgebühr auf CHF 350'000.00 festzusetzen (act. 180 E. 5.1). Zudem habe die Klägerin den Beklagten je eine eigene Parteientschädigung zu bezahlen: dem Beklagten 1 CHF 583'706.75 (MWST in- begriffen), den Beklagten 2, 5, 6 und 7 je CHF 292'391.80 (MWST inbegriffen) und den Be- klagten 3 und 4 je CHF 271'487.30 (act. 180 E. 5.2). 4. Die Vorinstanz wies sämtliche klägerischen Rechtsbegehren mit der Begründung ab, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die N.________ Ltd. ihre Forderungen rechtsgültig an die Klägerin abgetreten habe (vgl. vorne E. 3.2.2, 3.3.1 und 3.4.1). Der Berufung kann folglich von vornherein nur dann Erfolg beschieden sein, wenn die Klägerin diese Erwägung als unrichtig ausweisen kann. Aus diesem Grund sind zunächst die vorinstanzliche Begrün- dung zu dieser Frage und die von der Klägerin dagegen vorgebrachten Rügen zu prüfen (vgl. vorne E. 2.2 und 2.5). 5. Die Vorinstanz erwog zur Frage der rechtsgültigen Abtretung der Forderungen von der N.________ Ltd. an die Klägerin Folgendes (vgl. vorne E. 3.2.2): 5.1 Zur aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage sei jeder rechtskräftig kollozierte Gesell- schaftsgläubiger nach Art. 757 Abs. 2 OR oder gestützt auf eine Abtretung nach Art. 260 SchKG befugt. Bei der Abtretung nach Art. 260 SchKG handle es sich nicht um eine Abtre- tung im Sinne von Art. 164 ff. OR, sondern um ein betreibungs- und prozessrechtliches Insti- tut. Abgetreten werde nicht der materiellrechtliche Anspruch, sondern nur das Recht, diesen geltend zu machen, also das Prozessführungsrecht. Eine Abtretung dieses nach Art. 260 SchKG erlangten Prozessführungsrechts an Dritte sei nur zusammen mit der Abtretung der zugelassenen Konkursforderung gestützt auf Art. 164 ff. OR statthaft, da die Prozess- führungsbefugnis nach Art. 260 SchKG ein Nebenrecht der kollozierten Konkursforderung sei (act. 180 E. 2.2.3). 5.2 Bei einer Abtretung (Zession) nach Art. 164 OR übertrage der Gläubiger eine bestehende oder künftige Forderung mittels Verfügungsvertrag auf einen Dritten, wodurch ein Gläubiger- wechsel stattfinde. Da die Abtretung ein Verfügungsgeschäft sei, bedürfe der Zedent der Ver- fügungsmacht über die abzutretende Forderung. Die Abtretung müsse im Namen des Gläu- bigers erfolgen. Fehle eine Namensbezeichnung, so müsse der Gläubiger zumindest be- stimmbar sein, weil die Forderung durch die Person des Gläubigers individualisiert werde. Die Gültigkeit der Abtretung als Verfügungsgeschäft beurteile sich nach den allgemeinen für Verträge geltenden Grundsätzen. So fänden auch die Grundsätze des Selbstkontrahierens auf die Abtretung Anwendung (act. 180 E. 2.2.4). 5.3 Die Befugnis, in eigenem Namen das Recht eines Dritten gerichtlich geltend zu machen, sei eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zum Nichteintreten auf die Klage führe. Bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen gelte die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Diese wirke sich für die Parteien asymmetrisch aus, indem für die klagende Partei weiterhin der Verhandlungsgrundsatz gelte, während der beklagten Partei die Bestreitungslast abgenommen werde. Das Gericht müsse lediglich von Amtes wegen prü- fen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen spre- chen. Nicht verlangt werde hingegen, Tatsachen zu berücksichtigen, die für das Vorliegen
Seite 15/36 von Prozessvoraussetzungen sprechen würden, wenn solche von der klagenden Partei nicht oder verspätet vorgebracht worden seien (act. 180 E. 2.2.5). 5.4 Im Konkurs der I.________ AG sei die N.________ Ltd. mit Sitz in Z.________ rechtskräftig kolloziert worden. Mit Verfügungen vom 30. August 2012 habe die Konkursverwaltung im Konkurs der I.________ AG die Verantwortlichkeitsansprüche der Konkursmasse an die N.________ Ltd. mit Sitz in Z.________ abgetreten. Gestützt darauf sei die N.________ Ltd. mit Sitz in Z.________ berechtigt gewesen, die Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Or- gane der I.________ AG geltend zu machen. Vorliegend habe aber nicht die N.________ Ltd., sondern die Klägerin geklagt. Es stelle sich deshalb die Frage, ob die N.________ Ltd. ihre im Konkurs der I.________ AG kollozierte Forderung gültig an die Klägerin abgetreten habe (act. 180 E. 2.2.6). 5.5 Es liege keine Abtretungserklärung, sondern nur eine Abtretungsanzeige ("Notice of assi- gnment") vom 2. März 2018 im Recht (act. 1/13). Mit diesem Schreiben habe die Klägerin das Konkursamt Zug in Kenntnis gesetzt, dass die "N.________ Limited" als Zedentin im März 2018 die Forderungen Nr. 19 und 20 im Konkursverfahren Nr. ________ der J.________ AG und die Forderung Nr. 2 im Konkursverfahren Nr. ________ der I.________ AG mit sämtlichen Nebenrechten und Rechtsbehelfen – einschliesslich des Rechts, sie in den Rechtsstreitigkeiten EV ________ und EV ________ als Partei zu ersetzen – sowie die Haftungs- und Deliktsansprüche gegen frühere Gründer, Direktoren, Exekutivorgane, Ge- schäftsführer und Revisoren der genannten Gesellschaften an die Klägerin abgetreten habe. Diese Mitteilung sei für die Klägerin als Zessionarin von R.________ unterzeichnet worden, der zu diesem Zeitpunkt einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin gewesen sei. Gleichzeitig habe R.________ für die "N.________ Limited" als Zedentin die Richtigkeit der Mitteilung bestätigt (act. 180 E. 2.2.6). 5.6 Aus der Abtretungsanzeige vom 2. März 2018 sei nicht ersichtlich, welche Gesellschaft der N.________-Gruppe tatsächlich als Abtretungsgläubigerin fungiere. Gemäss den von der Klägerin eingereichten Urkunden existierten neben der im Konkurs der I.________ AG kollo- zierten "N.________ Limited" mit Sitz in O.________, Z.________ (act. 1/3), gleichnamige Gesellschaften mit Sitz in S.________ (act. 1/1), und in T.________ (act. 1/80). Nachdem mehrere Beklagte darauf hingewiesen hätten, dass mangels Vorliegens einer Abtretungser- klärung und mangels vollständiger Unternehmensbezeichnung in der Abtretungsanzeige nicht überprüft werden könne, ob tatsächlich die N.________ Ltd. mit Sitz in Z.________ ihre Forderungen abgetreten habe, wäre es an der Klägerin gelegen, die entsprechende Abtre- tungserklärung ins Recht zu legen. Da die Klägerin dies unterlassen habe, sei für die Vorin- stanz unklar, ob die Abtretung der kollozierten Konkursforderung und der damit einherge- henden Prozessführungsbefugnis an die Klägerin gültig erfolgt sei (act. 180 E. 2.2.6). 5.7 Darüber hinaus habe die Klägerin trotz Bestreitung durch einige Beklagte nicht nachgewie- sen, dass R.________ für die N.________ Ltd. zeichnungsberechtigt gewesen sei. Eine gül- tige, schriftliche Abtretungserklärung, die Gültigkeitsvoraussetzung der Abtretung wäre, sei somit nicht erstellt. Insgesamt sei die Gültigkeit der Forderungsabtretung von der N.________ Ltd. an die Klägerin gestützt auf die eingereichten Urkunden nicht nachgewie- sen. Die Klägerin sei deshalb in Bezug auf den geltend gemachten Abtretungsanspruch nicht aktivlegitimiert und ihre Klage sei abzuweisen (act. 180 E. 2.2.6).
Seite 16/36 5.8 Gestützt auf diese Erwägung wies die Vorinstanz nicht nur den Hauptantrag der Klägerin (Verantwortlichkeitsansprüche der Konkursmasse der I.________ AG gegen deren Organe; act. 180 E. 2.2.6), sondern auch den Eventualantrag (Ansprüche der Konkursmasse der I.________ AG gegen die Organe der J.________ AG; act. 180 E. 3.1.2 und 3.1.5) und den Subeventualantrag (Anspruch der N.________ Ltd. gegen die Beklagten; act. 180 E. 3.2.1) ab. Beim Subeventualantrag der Klägerin bedürfe es zwar keiner Abtretung der Prozess- führungsbefugnis nach Art. 260 SchKG; eine gültige Abtretung der behaupteten deliktischen Ansprüche der N.________ Ltd. an die Klägerin sei dennoch vorausgesetzt (vgl. act. 180 E. 1.1.4 und 3.2.1). 6. Dagegen bringt die Klägerin in der Berufungsschrift (act. 187) Folgendes vor: 6.1 Die Vorinstanz habe der Klägerin die Aktivlegitimation abgesprochen, (i) weil die Klägerin nur eine Abtretungsanzeige eingereicht habe, (ii) weil nicht feststellbar sei, welches Unterneh- men der N.________-Gruppe als Zedentin gehandelt habe und (iii) weil nicht nachgewiesen sei, dass R.________ unterschriftsberechtigt gewesen sei. Diese Feststellungen und die rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanz stünden jedoch in offensichtlichem Widerspruch zu den von der Klägerin ordnungsgemäss behaupteten Tatsachen und seien daher willkürlich (act. 187 Rz 113 ff., 118 und 124). 6.2 Die Unterscheidung zwischen Abtretungserklärung und Abtretungsanzeige sei irrelevant, so- fern die Abtretungsanzeige an sich alle Elemente einer Abtretung enthalte. In jedem Fall sei die Abtretungsanzeige eine Bestätigung der Abtretung, sodass kein Zweifel am Willen der Zedentin und der Zessionarin betreffend die Abtretung bestehe. Die Vorinstanz irre daher, wenn sie der Abtretungsanzeige (act. 1/13) nicht denselben Wert wie der Abtretungser- klärung beimesse und meine, sie könne nicht über die Gültigkeit der Abtretung entscheiden (act. 187 Rz 116). 6.3 Dies gelte umso mehr, als die Abtretung vom Konkursamt akzeptiert worden sei, welches die Klägerin als Kollokationsgläubigerin eingetragen und zur Strafanzeige gegen bestimmte Be- klagte ermächtigt habe. Die Staatsanwaltschaft sei auf die von der Klägerin eingereichten Anzeigen eingetreten. Zudem habe die Vorinstanz die "Existenz der Abtretung" in ihrem Ent- scheid über den Antrag auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung anerkannt. Die Abtretung sei auch vom Bundesgericht angenommen worden (act. 187 Rz 15 und 117). 6.4 Hinsichtlich der Frage der Identität der Parteien habe die Vorinstanz schlichtweg "verges- sen", die von der Klägerin eingereichten Unterlagen und Erklärungen zu berücksichtigen. Stattdessen habe sie sich von den fantasievollen Thesen der Beklagten mitreissen lassen. So sei die Vorinstanz blindlings den Beklagten gefolgt und habe angenommen, dass es meh- rere Unternehmen mit der Bezeichnung "N.________ Ltd." gebe. Dabei habe die Klägerin namentlich in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2019 zum Antrag der Beklagten auf Sicherstellung der Parteientschädigung (act. 22) dargelegt, dass diese Einheit mehrmals ih- ren Sitz verlegt habe, was die Kontinuität der Gesellschaft aber nie beeinträchtigt habe. Die Klägerin habe in der genannten Stellungnahme ausgeführt, dass die N.________ Ltd. ihren Sitz in ein Land ausserhalb von Z.________ habe verlegen müssen; dieser Entscheid sei je- doch später aufgehoben worden; die N.________ Ltd. habe ihren Geschäftssitz seit dem
4. Januar 2012 ohne Unterbrechung in O.________. Bei der N.________ Ltd. mit Sitz in
Seite 17/36 O.________ handle es um die gleiche Gesellschaft, die im Handelsregister des Kantons Waadt mit einem nicht aktualisierten Sitz in S.________ als Eigentümerin aller Stammanteile der Klägerin eingetragen sei. Zur Unterstützung ihrer Behauptungen habe die Klägerin ver- schiedene Dokumente vorgelegt. Die Klägerin habe somit zweifelsfrei nachgewiesen, dass die N.________ Ltd. als ursprüngliche Zessionarin die vom Konkursamt abgetretenen Mas- seansprüche vor Einreichung der vorliegenden Klage an die Klägerin abgetreten habe (act. 187 Rz 119 ff. und 172). 6.5 R.________ habe sodann sehr wohl über eine Zeichnungsbefugnis (für die N.________ Ltd.) verfügt. Diese gehe aus Beilage 3 der Stellungnahme der Klägerin vom 15. November 2019 hervor, die im Zusammenhang mit dem Antrag der Beklagten auf Sicherstellung der Partei- entschädigung erfolgt sei (act. 187 Rz 123 und 172). 6.6 Schliesslich sei eine Doppelvertretung bei nachträglicher Genehmigung gültig. Vorliegend sei die Abtretung wiederholt genehmigt worden. Zum einen hätten die N.________ Ltd. und die Klägerin am 28. April 2020 eine jeweils durch bevollmächtigten Vertreter unterzeichnete Strafanzeige erstattet, in der das vorliegende Verfahren erwähnt werde (act. 69/138). Zum anderen hätten die N.________ Ltd. und die Klägerin eine Vergleichsvereinbarung mit der Q.________ AG geschlossen (act. 69/134), worin die Klägerin als Zessionarin ("assignee") gemäss Art. 260 SchKG im Konkurs der I.________ AG erwähnt werde. Diese Vereinbarung sei für die Klägerin von U.________ und für die N.________ Ltd. von V.________ ordnungs- gemäss unterzeichnet worden (act. 187 Rz 125 f.). 6.7 Angesichts dieser Genehmigungen durch bevollmächtigte Vertreter der N.________ Ltd. und der Klägerin bestehe kein Zweifel daran, dass die N.________ Ltd. die "Gesamtheit dieser Forderungen" am 2. März 2018 an die Klägerin abgetreten habe. Indem die Vorinstanz zum gegenteiligen Schluss gelangt sei, habe sie den Sachverhalt offensichtlich völlig willkürlich festgestellt (act. 187 Rz 127). 7. Nachfolgend sind diese Rügen der Klägerin zu beurteilen. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Gültigkeit der Forderungsabtretung auf der Grundlage des schweizerischen Rechts beurteilt hat. Keine Partei rügt dies. Die Grundsätze des schweizerischen Rechts bleiben deshalb auch im Berufungsverfahren massgeblich (vgl. vorne E. 2.5). 7.2 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an ei- nen anderen abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnis- ses entgegenstehen (Art. 164 Abs. 1 OR). 7.2.1 Die Abtretung (Zession) einer Forderung gemäss Art. 164 OR bedeutet die unmittelbare ver- tragliche Übertragung einer Forderung vom ursprünglichen Gläubiger (Zedenten) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar). Es handelt sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei dem der ursprüngliche Gläubiger mit dem Dritten vereinbart, dass der Dritte neuer Gläubiger wird. Für die Gültigkeit des Vertrags gelten die allgemeinen Gültigkeitsvoraussetzungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_604/2011 vom 22. Mai 2012 E. 4.2.2; 4C.84/2004 vom 9. Juni 2004 E. 2.2; BGE 130 III 248 E. 3.2 [= Pra 2004 Nr. 83]; Gauch/Schluep/Emmenegger, OR AT
Seite 18/36 Band II, 11. A. 2020, Rn 3407 f.; Girsberger/Hermann, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Vor Art. 164-174 OR N 1). Die Abtretung ist kein Schuldvertrag, aus dem eine Forderung ent- steht, sondern ein Verfügungsgeschäft, durch das eine Forderung übergeht. Als Verfügungs- geschäft setzt sie voraus, dass der Gläubiger Verfügungsmacht besitzt (BGE 130 III 248 E. 4.1 [= Pra 2004 Nr. 83]; Girsberger/Hermann, a.a.O., Art. 164 OR N 16 f.). Die Abtretung muss im Namen des Gläubigers erfolgen; fehlt eine Namensbezeichnung, so muss der Gläu- biger zumindest bestimmbar sein (Girsberger/Herrmann, a.a.O., Art. 164 OR N 19). 7.2.2 Im Weiteren bedarf die Abtretung zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR). Die Formvorschrift dient der Rechts- und Verkehrssicherheit. Entsprechend müssen von der Schriftform sämtliche Merkmale erfasst sein, welche die abgetretene Forderung hin- reichend individualisieren. Auch hier genügt, dass die Forderung bestimmbar ist. Es muss aber auch für einen unbeteiligten Dritten ohne Kenntnis der Umstände der Abtretung aus der Urkunde selbst ersichtlich sein, welche Forderung abgetreten wurde und wem die Forderung zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2021 vom 1. November 2021 E. 3.3.4, nicht publiziert in: BGE 148 III 11; 4A_59/2017 vom 28. Juni 2017 E. 3.5.1; 4A_125/2010 vom
12. August 2010 E. 2.1). Der Schriftform unterliegt nur die Erklärung des Abtretungsgläubi- gers, während der Zessionar die Erklärung ohne Formerfordernis annehmen kann (Urteil des Bundesgerichts 4C.39/2002 vom 30. Mai 2002 E. 2c; Gauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., Rn 3416). 7.2.3 Handelt es sich bei der Abtretungsgläubigerin um eine juristische Person, muss die Abtre- tungserklärung von zeichnungsberechtigten Personen, nötigenfalls kollektiv, unterschrieben sein. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Abtretung nicht rechtsgültig ist und der Zessi- onar deshalb trotz Vorliegens einer unterzeichneten Abtretungserklärung daraus keine Rech- te ableiten kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_408/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_589/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.1; 4C.49/2005 vom
2. Mai 2005 E. 3). 7.3 Die Klägerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe die Abtretungsanzeige vom 2. März 2018 (act. 1/13) nicht als Abtretungserklärung gewertet. Die Unterscheidung zwischen Abtretungs- erklärung und Abtretungsanzeige sei jedoch irrelevant, sofern die Anzeige alle Elemente der Abtretung enthalte (vgl. vorne E. 6.2 f.). Diese Rüge ist unbegründet: 7.3.1 Die Vorinstanz erwog zwar, es liege keine eigentliche Abtretungserklärung, sondern nur eine Abtretungsanzeige im Recht (vgl. vorne E. 5.5). Trotzdem prüfte die Vorinstanz – jedenfalls implizit –, ob die Abtretungsanzeige vom 2. März 2018 den Anforderungen an eine Abtre- tungserklärung genügt. Denn andernfalls hätten sich weitere Erwägungen zur Bezeichnung der Abtretungsgläubigerin und zur Zeichnungsberechtigung des Vertreters der Zedentin in der Abtretungsanzeige vom 2. März 2018 erübrigt. Tatsächlich kam die Vorinstanz (auch) nach einer Würdigung dieser Abtretungsanzeige zum Schluss, dass eine Forderungsabtre- tung von der N.________ Ltd. an die Klägerin nicht nachgewiesen sei (vgl. vorne E. 5.6 f.). 7.3.2 Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz vermag die Klägerin demnach nur zu widerlegen, wenn sie aufzeigen kann, dass die Abtretungsanzeige vom 2. März 2018 entgegen den vor- instanzlichen Erwägungen die Anforderungen an eine Abtretungserklärung erfüllt oder dass
Seite 19/36 die Vorinstanz aufgrund anderer Umstände auf eine gültige Abtretung hätte schliessen müs- sen. Die diesbezüglichen Rügen der Klägerin sind in einem nächsten Schritt zu prüfen. 7.4 So rügt die Klägerin weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, aufgrund der Ab- tretungsanzeige vom 2. März 2018 sei nicht klar, ob tatsächlich die im Konkurs der I.________ AG kollozierte N.________ Ltd. mit Sitz in Z.________ die Forderungen an die Klägerin abgetreten habe (vgl. vorne E. 5.6 und 6.4). Diese Rüge ist begründet: 7.4.1 Auch die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, bei fehlender (vollständiger) Na- mensbezeichnung setze die Gültigkeit einer Abtretung voraus, dass der Abtretungsgläubiger zumindest bestimmbar sei (vgl. vorne E. 5.2 und 7.2.1). Die Vorinstanz kam indessen zum Schluss, aus der Abtretungsanzeige sei nicht ersichtlich, welche Gesellschaft als Abtre- tungsgläubigerin fungiere; gemäss den von der Klägerin eingereichten Unterlagen existierten mehrere Unternehmen mit der Bezeichnung "N.________ Limited", sodass unklar sei, ob tatsächlich die N.________ Ltd. mit Sitz in Z.________ ihre Forderungen abgetreten habe (vgl. vorne E. 5.6). 7.4.2 Die Abtretungsanzeige vom 2. März 2018 enthält den folgenden Wortlaut (act. 1/13): " We hereby give you notice that on March 2018, N.________ LIMITED, (the 'Assignor'), as- signed to us, A.________ Sàrl, its claims n° 19 and 20 in the bankruptcy N° ________ of J.________ AG in liquidation and its claim n° 2 in the bankruptcy N° ________ of I.________ AG in liquidation, with all related rights and remedies including right of substitution as party in case n° EV ________ and case n° ________ before the Courts of the Canton of Zug, as well as the liability and tort claims against the former founders, directors, executives, administrators and auditors of the said companies. " 7.4.3 Die Abtretungsanzeige bezeichnet die "N.________ LIMITED" als Abtretungsgläubigerin ("Assignor") und hält fest, dass deren im Konkurs der J.________ AG und im Konkurs der I.________ AG kollozierten Forderungen Nr. 19 und 20 bzw. Nr. 2 an die Klägerin abgetreten worden seien. Es ist unbestritten, dass jeweils die N.________ Ltd. mit Sitz in O.________, Z.________, als Gläubigerin der genannten Forderungen kolloziert wurde (vgl. act. 1/3 [Kol- lokationsplan im Konkurs der I.________ AG]; act. 1/9 [Kollokationsplan im Konkurs der J.________ AG]). Vor diesem Hintergrund ist auch für einen unbeteiligten Dritten aufgrund in der Urkunde selbst enthaltener Angaben bestimmbar, welche Gesellschaft "als Abtretungs- gläubigerin fungierte" (vgl. act. 180 E. 2.2.6), und es besteht kein Zweifel, dass die Forde- rungsabtretung im Namen der in den vorgenannten Konkursverfahren kollozierten N.________ Ltd. mit Sitz in O.________, Z.________, erfolgen sollte. 7.4.4 Die Vorinstanz liegt demnach falsch, wenn sie meint, mangels vollständiger Unternehmens- bezeichnung in der Abtretungsanzeige vom 2. März 2018 könne nicht überprüft werden, ob tatsächlich die N.________ Ltd. mit Sitz in Z.________ ihre Forderungen abgetreten habe. Vielmehr kommt angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Konkursverfahren der J.________ AG und der I.________ nur die N.________ Ltd. mit Sitz in Z.________ als Ab- tretungsgläubigerin infrage.
Seite 20/36 7.5 Die Klägerin rügt sodann, die Vorinstanz habe die Zeichnungsberechtigung von R.________, der die Abtretungsanzeige vom 2. März 2018 (auch) für die N.________ Ltd. unterzeichnete, zu Unrecht als nicht nachgewiesen erachtet (vgl. vorne E. 5.7 und 6.5). Diese Rüge ist unbe- gründet: 7.5.1 In diesem Zusammenhang sind vorab die massgeblichen zivilprozessualen Grundsätze zu rekapitulieren: 7.5.1.1 Nach dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) haben die Parteien diejenigen Tat- sachen zu behaupten, auf die sie ihre Ansprüche stützen, sowie die dazugehörenden Be- weismittel anzugeben. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Ein- zelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützen- den Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Die Behauptungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu ent- kräften. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungs- belasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanzi- ierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltat- sachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2023 vom 22. August 2023 E. 5.1 m.w.H.). Sieht das Gericht den Sachvortrag als nicht hinreichend substanziiert an, so gilt der Tatsachenvortrag der Gegenseite als aner- kannt, und zwar in der Regel ohne dass ein Beweisverfahren durchgeführt wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_589/2023 vom 18. April 2024 E. 3.5.5 m.w.H.). Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der Gegen- partei damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (Urteil des Bundesgerichts 4A_247/2023 vom 17. November 2023 E. 3.1.2 m.w.H.). 7.5.1.2 Der Behauptungs- und Substanziierungslast ist grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzu- kommen. Es ist weder am Gericht noch an der Gegenpartei, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammenzusuchen und danach zu forschen, ob sich aus den Beilagen etwas zu- gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 6.3.2.2 m.w.H.). Ausnahmsweise kann es jedoch zuläs- sig sein, der Behauptungs- und Substanziierungslast durch Verweis auf eine Beilage nach- zukommen. Das Bundesgericht hat an einen solchen Verweis aber strenge Bedingungen ge- stellt. Unter anderem muss aus dem Verweis selbst klar werden, welche Teile des Ak- tenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Aus der Rechtsschrift hat mithin für die Ge- genpartei und das Gericht klar hervorzugehen, dass die Partei durch einen Verweis Informa- tionen aus der Beilage zur Parteibehauptung erhebt und es sich bei der Beilage nicht um ei- ne blosse Beweisofferte handelt, mit welcher die Partei ihre Behauptung beweisen möchte. So genügt es beispielsweise nicht, im Anschluss an eine Behauptung lediglich eine Beilage als Beweisofferte anzuführen, weil daraus nicht hervorgeht, dass die in der Beilage enthalte-
Seite 21/36 nen Informationen einen Teil der Tatsachenvorbringen bilden sollen (Urteil des Bundesge- richts 4A_455/2023 vom 23. Februar 2024 E. 4.3.2 m.w.H.). 7.5.1.3 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO muss die Klage die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass einerseits das Gericht erkennen kann, auf welche Tat- sachen sich der Kläger stützt und womit er diese beweisen will, und dass andererseits die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (Art. 222 ZPO). Ein Beweismittel gilt nur dann als formgerecht angeboten, wenn sich die Be- weisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen (Urteil des Bundes- gerichts 4A_478/2023 vom 4. März 2024 E. 3.1.3 m.w.H.). 7.5.1.4 Der Prozess muss grundsätzlich vollständig vor der ersten Instanz geführt werden. Zwar ist die Berufung danach verfügbar; sie soll jedoch eher die Berichtigung von Fehlern im Urteil ermöglichen, als den Parteien eine Gelegenheit bieten, ihre eigenen Mängel zu beheben. Deshalb müssen Tatsachen bereits in den erstinstanzlichen Schriftsätzen hinreichend detail- liert behauptet und dargelegt werden, um den Rahmen des Verfahrens abzustecken, eine gewisse Transparenz zu gewährleisten und insbesondere eine wirksame Anfechtung durch die Gegenpartei zu ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 4A_112/2023 vom 10. Juli 2023 E. 4.4.2). Entsprechend werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht wer- den konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden sind. Ihre Zulassung wird im Beru- fungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat derjenige, der sie im Berufungsverfahren ein- bringen will, namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1 m.w.H.). 7.5.2 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe trotz Bestreitung durch einige Beklagte nicht nach- gewiesen, dass R.________, der die Richtigkeit der Abtretungsanzeige bestätigt habe, für die N.________ Ltd. zeichnungsberechtigt gewesen sei (vgl. vorne E. 5.7). 7.5.3 Die vorinstanzliche Feststellung, wonach einige Beklagte R.________s Zeichnungsberechti- gung für die N.________ Ltd. bestritten hatten (vgl. act. 180 E. 2.2.2 und 2.2.6), moniert die Klägerin zu Recht nicht (vgl. namentlich die Klageantwort des Beklagten 3 [act. 58 Rz 24]). Die Klägerin bringt lediglich vor, R.________ habe "sehr wohl" über eine Zeichnungsbefugnis verfügt, was sich aus Beilage 3 der Stellungnahme der Klägerin vom 15. November 2019 im Zusammenhang mit dem Antrag der Beklagten auf Sicherstellung der Parteientschädigung ergebe (vgl. vorne E. 6.5). Mit diesem Vorbringen vermag die Klägerin den Schluss der Vor- instanz, R.________s Zeichnungsberechtigung sei nicht nachgewiesen, nicht als fehlerhaft auszuweisen:
Seite 22/36 7.5.4 Erstens zeigt die Klägerin nicht auf, dass (und wo) sie in der Klage oder in der Replik R.________s Zeichnungsberechtigung für die N.________ Ltd. behauptet hätte (vgl. vorne E. 2.2). Angesichts der Bestreitung der Zeichnungsberechtigung wäre es indessen an der Klägerin gelegen, die Zeichnungsberechtigung konkret zu behaupten und nachzuweisen. Derartige Vorbringen sind nicht ersichtlich. Vielmehr liess die Klägerin die namentlich vom Beklagten 3 in seiner Klageantwort erhobene Bestreitung (act. 58 Rz 24) in der Replik gänz- lich unkommentiert (vgl. act. 69 S. 109). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz ohne weitere Beweisabnahmen darauf schliessen, die Klägerin habe R.________s Zeichnungsbe- rechtigung nicht nachgewiesen (vgl. vorne E. 7.5.1.1). 7.5.5 Zweitens wäre der Klägerin auch dann nicht geholfen, wenn man auf ihre noch vor Erstattung der Replik in anderem Zusammenhang ergangene Stellungnahme vom 15. November 2019 zum Antrag verschiedener Beklagten auf Sicherstellung der Parteientschädigung (act. 22) abstellen würde. In dieser Stellungnahme führte die Klägerin ebenfalls an keiner Stelle aus, R.________ sei für die N.________ Ltd. zeichnungsberechtigt gewesen. Die von der Kläge- rin genannte Beilage 3 zur Stellungnahme (act. 22/3) lässt sich somit keiner dahingehenden Behauptung in einer Rechtsschrift zuordnen. Die Klägerin erwähnte diese Beilage 3 lediglich als Beleg für ihre Behauptungen, (i) dass es sich bei der N.________ Ltd. mit Sitz in O.________ um die gleiche Gesellschaft handle, die im Handelsregister des Kantons Waadt mit einem nicht aktualisierten Sitz in S.________ als Eigentümerin der Klägerin eingetragen sei, und (ii) dass die N.________ Ltd. ihrerseits von der M.________ gehalten werde (act. 22 S. 3 f.). Für die (nirgends behauptete) Zeichnungsberechtigung R.________s wurde Beila- ge 3 hingegen nicht formgültig als Beweismittel angeboten (vgl. vorne E. 7.5.1.3). Dies wäre der Klägerin jedoch – gerade angesichts der Bestreitung der Zeichnungsberechtigung (vgl. vorne E. 7.5.3 f.) – ohne Weiteres zuzumuten gewesen. Mit ihrem erst im Berufungsverfah- ren gestellten Beweismittelantrag ist sie deshalb nicht zu mehr hören (vgl. vorne E. 7.5.1.4). Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob das entsprechende Beweismittel R.________s Zeichnungsberechtigung überhaupt nachzuweisen vermöchte. 7.5.6 Drittens war die Vorinstanz auch nicht gehalten, von sich aus zu prüfen, ob sich aus den von der Klägerin eingereichten Beilagen etwas zugunsten der Klägerin ableiten liess. Aus den Rechtsschriften der Klägerin ging (wie dargelegt) nicht klar hervor, dass sie die sich angeb- lich aus Beilage 3 ergebende Zeichnungsberechtigung R.________s zur Parteibehauptung hätte erheben wollen. Mit ihrem unspezifischen Beilagenverweis ist die Klägerin ihrer Be- hauptungs- und Substanziierungslast jedenfalls nicht nachgekommen (vgl. vorne E. 7.5.1.2). 7.5.7 Nach dem Gesagten erwog die Vorinstanz zutreffend, dass die Klägerin die Zeichnungsbe- rechtigung R.________s für die N.________ Ltd. nicht nachgewiesen habe. Da einzig eine von R.________ (auch) im Namen der N.________ Ltd. unterzeichnete Abtretungsanzeige im Recht lag (act. 1/13), gelangte die Vorinstanz weiter richtigerweise zum Schluss, es fehle am Nachweis einer gültigen Forderungsabtretung von der N.________ Ltd. an die Klägerin, setzt doch die Abtretung durch eine juristische Person eine von einer zeichnungsberechtigten Person unterschriebene Abtretungserklärung voraus (vgl. vorne E. 7.2.3). 7.6 Die Klägerin führt in der Berufung weiter aus, die Frage der Doppelvertretung (der N.________ Ltd. und der Klägerin durch R.________) sei vorliegend irrelevant, da die Abtre- tung in der von bevollmächtigten Vertretern der N.________ Ltd. und der Klägerin unter-
Seite 23/36 zeichneten Strafanzeige vom 28. April 2020 (act. 69/168) und der Vergleichsvereinbarung mit der Q.________ AG (act. 69/134) genehmigt worden sei (vgl. vorne E. 6.6). 7.6.1 Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die Vorinstanz die Frage der Doppelvertretung im Rahmen der theoretischen Ausführungen zur Gültigkeit der Abtretung zwar erwähnte (vgl. act. 180 E. 2.2.4), bei der Würdigung der Abtretungsanzeige aber nicht mehr darauf zurück- kam (vgl. act. 180 E. 2.2.6). Nachdem die Vorinstanz zu Recht erwog, es fehle am Nachweis einer von einer zeichnungsberechtigten Person unterschriebenen Abtretungserklärung (vgl. vorne E. 7.5), ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Allfällige Fragen im Zusammen- hang mit der Doppelvertretung können deshalb auch im vorliegenden Berufungsverfahren of- fengelassen werden. 7.6.2 Im Weiteren geht aus der Berufungsschrift nicht klar hervor, ob die Klägerin auch geltend machen will, die Vorinstanz hätte aufgrund der Strafanzeige oder der Vergleichsvereinbarung mit der Q.________ AG auf eine gültige Abtretung schliessen müssen. Ein solches (allenfalls sinngemässes) Vorbringen wäre unbegründet: Die Klägerin zeigt nicht auf, dass (und wo) sie vorinstanzlich behauptet hätte, die Strafanzeige vom 28. April 2020 und die Vergleichsver- einbarung mit der Q.________ AG würden auf die Forderungsabtretung von der N.________ Ltd. an die Klägerin Bezug nehmen und seien von beiden Parteien ordnungsgemäss unter- zeichnet. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ungeachtet der nicht nachgewiesen Zeichnungsberechtigung R.________s für die N.________ Ltd. auf eine gülti- ge Abtretung hätte schliessen müssen. Die Vorinstanz war jedenfalls auch hier nicht gehal- ten, von sich aus zu prüfen, ob sich aus den von der Klägerin eingereichten Beilagen etwas zugunsten der Klägerin ableiten liess (vgl. vorne E. 7.5.1.2 und 7.5.6). Mit ihren erst im Beru- fungsverfahren vorgetragenen Ausführungen zum Inhalt der Strafanzeige und der Ver- gleichsvereinbarung mit der Q.________ AG ist die Klägerin nicht mehr zu hören (vgl. vorne E. 7.5.1.4 und 7.5.5). Ob diese prozessual unbeachtlichen Vorbringen auf eine gültige Abtre- tung hätten schliessen lassen, kann deshalb offenbleiben. 7.7 Schliesslich meint die Klägerin, die Vorinstanz hätte auf eine gültige Abtretung von der N.________ Ltd. an die Klägerin schliessen müssen, weil die Abtretung vom Konkursamt, der Staatsanwaltschaft und dem Bundesgericht akzeptiert worden sei. Selbst die Vorinstanz habe die Abtretung in ihrem Entscheid über den Antrag auf Sicherstellung der Parteientschä- digung anerkannt (vgl. vorne E. 6.3). Die Klägerin führt nicht näher aus, woraus sie jeweils die "Anerkennung" einer gültigen Abtretung konkret ableiten will. Insofern ist die Berufung unzureichend begründet, sodass darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 2.2). Die Rügen der Klägerin sind jedoch so oder anders unbegründet: 7.7.1 Die Klägerin führt in der Berufungsschrift aus, das Konkursamt habe die Klägerin als Kolloka- tionsgläubigerin eingetragen und zur Einreichung einer Strafanzeige ermächtigt und die Staatsanwaltschaft sei auf die Strafanzeigen der Klägerin eingetreten. Dabei gibt die Klägerin weder an, wo sie diese Behauptungen schon vorinstanzlich vorgetragen hätte, noch führt die Klägerin an der entsprechenden Stelle in der Berufungsschrift ein Beweismittel an. Der Rüge der Klägerin ist bereits aus diesem Grund kein Erfolg beschieden (vgl. vorne E. 2.2 und 7.5.1.4). Sodann ist aus dem von der Klägerin vorinstanzlich eingereichten Kollokationsplan im Konkurs der I.________ AG (act. 1/3) gerade nicht ersichtlich, dass die Klägerin anstelle der N.________ Ltd. im Kollokationsplan eingetragen worden wäre. Zudem wurde die Gültig-
Seite 24/36 keit der Abtretung von der N.________ Ltd. an die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren bestritten. Es wäre deshalb an der Klägerin gewesen, diejenigen Tatsachen, die für die Gül- tigkeit der Abtretung sprechen, im vorinstanzlichen Verfahren zu behaupten und zu beweisen (vgl. vorne E. 7.5.1.1). Sie durfte sie sich nicht damit begnügen, auf angebliche Einschätzun- gen anderer Behörden zu verweisen. Der Klägerin wäre demnach selbst dann nicht geholfen, wenn ihre soweit ersichtlich neuen und unbelegten Behauptungen zu Handlungen des Kon- kursamtes oder der Staatsanwaltschaft prozessual beachtlich und zutreffend wären. 7.7.2 Aus denselben Gründen vermag die Klägerin auch nichts aus ihrer Behauptung abzuleiten, das Bundesgericht habe die Abtretung von der N.________ Ltd. an die Klägerin "angenom- men". Abgesehen davon, dass es die Klägerin auch in diesem Zusammenhang unterlässt, auf entsprechende vorinstanzlich vorgetragene Behauptungen und einschlägige Beweismittel zu verweisen, ist auch nicht ersichtlich, bei welcher Gelegenheit das Bundesgericht sich in verbindlicher Weise zur Gültigkeit der Abtretung geäussert hätte. Die Klägerin verweist nicht einmal auf ein konkretes Bundesgerichtsurteil. Eine hinreichende Begründung fehlt (vgl. vor- ne E. 2.2). Sollte die Klägerin auf das Urteil des Bundesgerichts ________ vom tt.mm.2019 (act. 1/12) verweisen wollen, ist im Übrigen anzumerken, dass dieses Urteil eine Kollokati- onsklage im Konkurs der J.________ AG (nicht der I.________ AG) betraf und dort – anders als im vorliegenden Verfahren – soweit ersichtlich nicht strittig war, ob die N.________ Ltd. ihre Forderungen gültig an die Klägerin abgetreten hatte. 7.7.3 Nicht nachvollziehbar ist schliesslich das Vorbringen der Klägerin, die Vorinstanz habe die Gültigkeit der Abtretung in ihrem Entscheid über die Sicherstellung der Parteientschädigung bejaht. Erstens erschliesst sich mangels präziser Verweise wiederum nicht, auf welche vor- instanzlichen Erwägungen in den beiden vorinstanzlichen Entscheiden über die Sicherheits- leistung die Klägerin sich berufen will (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 19.2). Zweitens ergingen diese Entscheide in der Form prozessleitender Verfügungen (vgl. Suter/von Holzen, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. A. 2016, Art. 99 ZPO N 14 und Art. 100 ZPO N 6; Schmid/Jent-Sørensen, Kurz- kommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 100 ZPO N 10) und oblagen als solche der Referentin der Vorinstanz in einzelrichterlicher Zuständigkeit (vgl. § 28 Abs. 1 GOG). Für den Endentscheid war hingegen die aus drei Richterinnen und Richtern bestehende Abteilung der Vorinstanz zuständig (vgl. § 26 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 GOG). Der Klägerin wäre also selbst dann nicht geholfen, wenn sich die Referentin der Vorinstanz in einem Entscheid über die Sicherheits- leistung zur Gültigkeit der Abtretung geäussert hätte. Drittens zeigt ein Blick auf die erwähn- ten Entscheide, dass dies gerade nicht der Fall war: Im Entscheid vom 12. Dezember 2019 nahm die Referentin zwar auf eine "Abtretungserklärung vom 2. März 2018" Bezug, betonte dabei aber, die Aktivlegitimation der Klägerin nicht beurteilen zu wollen (act. 30 E. 7.3). Im Entscheid vom 16. Juni 2021 wurde die Abtretung von der N.________ Ltd. an die Klägerin überhaupt nicht thematisiert (act. 94). 7.8 Zusammengefasst kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, eine gültige Forderungsabtre- tung von der N.________ Ltd. an die Klägerin sei nicht erstellt. Die Klägerin konnte weder ei- ne von einer für die N.________ Ltd. nachweislich zeichnungsberechtigten Person unter- schriebene Abtretungserklärung vorweisen (vgl. vorne E. 7.5) noch andere Umstände darle- gen, die eine gültige Forderungsabtretung belegt hätten (vgl. vorne E. 7.6 f.). Die von der Klägerin in der Berufungsschrift dagegen vorgebrachten Rügen sind unbegründet.
Seite 25/36 8. Bei diesem Ergebnis ist der Berufung der Klägerin kein Erfolg beschieden, wies die Vor- instanz doch sämtliche klägerischen Rechtsbegehren mit der – wie gesehen zutreffenden – Begründung ab, es sei nicht nachgewiesen, dass die N.________ Ltd. ihre Forderungen rechtsgültig an die Klägerin abgetreten habe (vgl. vorne E. 4 und 7.8). Der angefochtene Entscheid bedarf aus den folgenden Gründen gleichwohl einer Korrektur: 8.1 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin stütze sich vorliegend auf drei verschiedene Anspruchs- grundlagen. Zwei davon – namentlich Verantwortlichkeitsansprüche und deliktische An- sprüche im Konkurs der I.________ AG – würden auf einer Abtretung nach Art. 260 SchKG beruhen. Nur die Ersatzforderung für den von der N.________ Ltd. direkt erlittenen Schaden beruhe nicht auf einer Abtretung nach Art. 260 SchKG, setze aber ebenfalls eine gültige For- derungsabtretung voraus (vgl. vorne E. 3.1). Bei der Abtretung nach Art. 260 SchKG werde nicht der materiellrechtliche Anspruch, sondern bloss das Recht, diesen geltend zu machen, abgetreten. Eine Abtretung dieses Prozessführungsrechts an Dritte sei nur zusammen mit der Abtretung der zugelassenen Konkursforderung statthaft (vgl. vorne E. 5.1). Die Befugnis, in eigenem Namen das Recht eines Dritten geltend zu machen, sei eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zum Nichteintreten auf die Klage führe (vgl. vorne E. 5.3). 8.2 Diese theoretischen Erwägungen sind zutreffend und werden von den Parteien auch nicht in- frage gestellt. Die Vorinstanz wendete diese korrekt dargelegten Grundsätze aber falsch an, indem sie die Klagen der Klägerin vollständig abwies: 8.2.1 Bei der Abtretung nach Art. 260 SchKG handelt es sich um ein betreibungs- und prozess- rechtliches Institut sui generis, mit dem die Prozessführungsbefugnis übertragen wird. Der Abtretungsgläubiger handelt als Prozessstandschafter zwar im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko; er wird aber durch die Abtretung nicht Träger des abgetre- tenen Anspruchs. Der Prozess, der gestützt auf eine Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG geführt wird, dient dazu, der Konkursmasse zu Aktiven zu verhelfen, was nichts daran än- dert, dass das Ergebnis bei der Verteilung in erster Linie demjenigen zugutekommt, der das Risiko des Prozesses eingeht (BGE 149 III 422 E. 3.4.1; 146 III 441 E. 2.5.1; 145 III 101 E. 4.1.1 [= Pra 2020 Nr. 5]). Als Nebenrecht der kollozierten Konkursforderung kann die Pro- zessführungsbefugnis nur zusammen mit einer Zession oder Subrogation dieser Forderung übertragen werden (BGE 109 III 27 E. 1a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C.263/2003 vom 23. Mai 2005 E. 1.1, nicht publiziert in: BGE 132 III 222; Bachofner, Basler Kommentar,
3. A. 2021, Art. 260 SchKG N 42). 8.2.2 Auch wenn bisweilen begrifflich nicht streng zwischen der Prozessführungsbefugnis und der Aktivlegitimation unterschieden wird (vgl. BGE 149 III 362 E. 2.6.5; BGE 145 III 101 E. 4.1.1 [= Pra 2020 Nr. 5]), sind die beiden Begriffe auseinanderzuhalten. Die Prozessführungsbe- fugnis meint die Befugnis, in eigenem Namen über einen streitigen Anspruch einen Prozess zu führen (Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO 3. A. 2021, Art. 67 ZPO N 20; Grolimund, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht,
3. A. 2019, § 13 N 24). Davon zu unterscheiden ist die Aktivlegitimation, die bestimmt, wer hinsichtlich des streitigen Anspruchs berechtigt ist (Grolimund, a.a.O., § 13 N 20; vgl. auch BGE 145 III 121 E. 4.1 m.w.H.).
Seite 26/36 8.2.3 Die Aktivlegitimation ist (als Teil der Sachlegitimation) eine Frage des materiellen Rechts. Fehlt sie, wird die Klage als unbegründet abgewiesen (Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 7, nicht publiziert in: BGE 147 III 238; 4A_969/2014 vom 13. März 2015 E. 2.2.1; BGE 128 III 50 E. 2.b/bb [= Pra 2002 Nr. 90]). Bei der Prozessführungsbefugnis handelt es sich hingegen um eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 60 ZPO). Fehlt die Prozessführungsbefugnis, tritt das Gericht nicht auf die Klage ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario; BGE 149 III 422 E. 3.4.4; 145 III 101 E. 4.1.3 [= Pra 2020 Nr. 5]; 144 III 552 E. 4.1.2 [= Pra 2019 Nr. 69]; vgl. zum Ganzen Bohnet, Prozessführungs- recht, Prozessführungsbefugnis, Prozessstandschaft, Sachlegitimation et qualité pour agir: Plaidoyer pour un réexamen conceptuel et terminologique, SZZP 5/2017 S. 465 ff.; Graf, Zur Rechtsnatur der Verantwortlichkeit aus mittelbarem Schaden, GesKR 3/2012 S. 380 ff., 382). So hat namentlich ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, wenn der klagenden Par- tei die gestützt auf Art. 260 SchKG zu übertragende Prozessführungsbefugnis abgeht (vgl. BGE 149 III 422 E. 3.4.4; Bachofner, a.a.O., Art. 260 SchKG N 41 und 93). 8.3 Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend nicht die materiellrechtliche Aktivlegitimation in Frage stand, soweit die Klägerin angebliche Ansprüche der Konkursmasse der I.________ AG geltend machen wollte. Fraglich war diesbezüglich vielmehr die Prozessführungsbefugnis der Klägerin. Das Konkursamt Zug hatte der N.________ Ltd. gestützt auf Art. 260 SchKG die Befugnis erteilt, verschiedene Ansprüche der Konkursmasse der I.________ AG in eige- nem Namen geltend zu machen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 16). Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die N.________ Ltd. die im Konkurs der I.________ AG kollozierte Forde- rung rechtsgültig an sie abgetreten hatte (vgl. vorne E. 7.8). Folglich gelang der Klägerin auch der Nachweis nicht, dass die Prozessführungsbefugnis als Nebenrecht der kollozierten Forderung auf sie übergegangen war (vgl. vorne E. 8.2.1). Soweit die Klägerin Ansprüche der Konkursmasse der I.________ AG geltend machte, fehlte ihr demnach nicht die Aktivlegi- timation, sondern die Prozessführungsbefugnis. Im entsprechenden Umfang hätte deshalb kein abweisendes Sachurteil, sondern ein Nichteintretensentscheid ergehen müssen (vgl. vorne E. 8.2.3). 8.4 Nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Klageabweisung hingegen in Bezug auf den von der Klägerin geltend gemachten direkten Schaden der N.________ Ltd. Da es sich dabei nicht um einen Anspruch der Konkursmasse der I.________ AG handelt (vgl. vorne E. 3.1), stellte sich die Frage der Prozessführungsbefugnis der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht; der fehlende Nachweis einer gültigen Abtretung hatte zur Konsequenz, dass die Kläge- rin ihre Gläubigerstellung nicht belegen konnte (vgl. vorne E. 7.2.1). Im entsprechenden Um- fang war die Klage mangels Aktivlegitimation abzuweisen (vgl. vorne E. 8.2.2 f.). 8.5 Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Das Fehlen einer Prozessvoraussetzung ist grundsätzlich in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_409/2022 vom 19. September 2023 E. 4.3.1.2.2). Wird gegen ein erstinstanzliches Sachurteil Berufung erhoben und kommt das Berufungsgericht zum Schluss, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Pro- zessvoraussetzung nicht vorlag, hat das Berufungsgericht die Berufung gutzuheissen und die Klage durch Nichteintreten zu erledigen. Würde die Berufung nicht gutgeheissen, hätte dies die sinnwidrige Konsequenz, dass das fehlerhafte erstinstanzliche Sachurteil rechtskräftig wird (Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 5 vom 19. Dezember 2023 E. 2.3; Urteil des Ober-
Seite 27/36 gerichts Bern ZK 18 289 vom 5. Februar 2019 E. 48; Seiler, a.a.O., N 1619; Steiner, Die Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, N 627 f.). 8.6 Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die Klage ist durch Nicht- eintreten zu erledigen, sofern sie Ansprüche der Konkursmasse der I.________ AG betrifft. Korrekt ist die vorinstanzliche Klageabweisung, sofern sie den direkten Schaden der N.________ Ltd. betrifft; diesbezüglich ist die Berufung demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 8.3 ff.). 8.7 Der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes anzumerken: 8.7.1 Auch wenn das Gericht die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen prüft (Art. 60 ZPO), hat es im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) nicht von sich aus nach Tatsachen zu forschen, welche die Klage als zulässig erscheinen lassen. Vielmehr hat der Kläger diejenigen Tatsachen vorzutragen und zu belegen, welche die Zulässigkeit der Klage begründen. Die Pflicht, Tatsachen nachzugehen oder diese von Am- tes wegen zu berücksichtigen, betrifft lediglich Umstände, welche die Zulässigkeit der Klage hindern und ein Nichteintreten begründen können. Eine amtswegige Tatsachenermittlung ist dann geboten, wenn nach den Parteivorträgen, aufgrund von notorischen Tatsachen oder sonst nach der Wahrnehmung des Gerichts Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Pro- zessvoraussetzung fehlen könnte (Urteil des Bundesgerichts 4A_136/2022 vom 3. August 2022 E. 4.1 m.w.H.). Da die amtswegige Prüfung verhindern soll, dass trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung ein Sachurteil ergeht, wirkt sie sich für die Parteien asymmetrisch aus: Während für den Kläger weiterhin die gewöhnliche Verhandlungsmaxime gilt, werden dem Beklagten die Bestreitungslast abgenommen und klagehindernde Tatsachen auch bei verspätetem Bekanntwerden von Amtes wegen berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4). Vor diesem Hintergrund besteht unter Vorbe- halt von Art. 317 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu vorne E. 7.5.1.4) auch im Berufungsverfahren kein Anlass, Tatsachen, die für das Vorhandensein einer erstinstanzlich verneinten Prozessvor- aussetzung sprechen, zu berücksichtigen, wenn sie vom Kläger nicht oder verspätet vorge- bracht wurden (Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.3). 8.7.2 Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin stellte eine Prozessvoraussetzung dar und setzte unter anderem eine gültige Forderungsabtretung von der N.________ Ltd. an die Klägerin voraus (vgl. vorne E. 8.3). Entsprechend rügt die Klägerin zu Recht nicht, dass die Vorin- stanz von Amtes wegen den Nachweis der gültigen Forderungsabtretung verlangte – und zwar unabhängig davon, ob sämtliche Beklagte die Gültigkeit der Forderungsabtretung infra- ge gestellt hatten (vgl. act. 180 E. 2.2.5). Im Weiteren müssen die von der Klägerin erstmals im Berufungsverfahren vorgetragenen Tatsachen, die für die Zulässigkeit der Klage spre- chen, unbeachtlich bleiben (vgl. vorne E. 7.5.1.4, 7.5.5, 7.6.2 und 7.7.1). 8.8 Der angefochtene Entscheid bedarf auch im folgenden Punkt einer Korrektur: Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe ihre Klage zulässigerweise beschränkt (vgl. act. 180 E. 2.1.3). Kon- kret hatte die Klägerin ihr Hauptbegehren vorinstanzlich um CHF 422'779.93 reduziert. Die- ser teilweise Klagerückzug hatte die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids (vgl. vorne E. 2.1). In diesem Umfang hätte die Vorinstanz die Prozesserledigung feststellen und den Prozess der guten Ordnung halber als erledigt abschreiben müssen (vgl. Urteil des Bundes-
Seite 28/36 gerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 4.2). Diese Abschreibung erfolgt nunmehr im Berufungsurteil. 9. Die Klägerin verlangte die vollständige Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz (vgl. Rechtsbegehren Ziff. I.1). Ihr Rechtsmittelantrag betrifft somit auch Dispositiv Ziff. 1.2 des angefochten Entscheids, mit der die Vorinstanz den Antrag des Beklagten 2 auf Aufhebung der Betreibung abwies, soweit sie darauf eintrat (vgl. act. 180 E. 4). Soweit sich die Berufung der Klägerin gegen diese Anordnung richtet, ist mangels Begründung der Berufung (vgl. vor- ne E. 2.2) und mangels Beschwer der Klägerin (vgl. Seiler, a.a.O., N 525 ff.) nicht auf die Be- rufung einzutreten. 10. Im Ergebnis gelangte die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss, die Klägerin habe keine gültige Forderungsabtretung von der N.________ Ltd. an die Klägerin nachgewiesen. Inso- fern kann der Berufung in der Sache kein Erfolg beschieden sein (vgl. vorne E. 7.8 und 8). Die Gültigkeit der Forderungsabtretung war indessen Voraussetzung der Prozessführungs- befugnis der Klägerin, soweit diese Ansprüche der Konkursmasse der I.________ AG gel- tend machen wollte. Da es sich bei der Prozessführungsbefugnis um eine Prozessvorausset- zung handelt, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, mangels nachgewiesener Prozess- führungsbefugnis nicht auf die Klagen einzutreten. Dies ist im Berufungsverfahren von Amtes wegen zu korrigieren. Demzufolge ist in teilweiser Gutheissung der Berufung Dispositiv Ziff. 1.1 des angefochtenen Entscheids teilweise aufzuheben und die Klage ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Klageabweisung bezieht sich dabei auf den von der N.________ Ltd. direkt erlittenen Schaden, während auf die klägerischen Rechtsbegehren, die sich auf angebliche Ansprüche der Konkursmasse der I.________ AG stützen, nicht ein- zutreten ist (vgl. vorne E. 8.2 ff.). Festzuhalten bleibt zudem (vorab) die Abschreibung des Verfahrens im Umfang des teilweisen Klagerückzugs (vgl. vorne E. 8), weshalb Dispositiv Ziff. 1.1 und 1.2 neu zu nummerieren sind. Im Übrigen ist die Berufung gegen Dispositiv- Ziff. 1.1 des angefochtenen Entscheids abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei die- sem Verfahrensausgang ist auch Ziff. 6 des klägerischen Berufungsbegehrens, wonach in bestimmten Betreibungen gegen die Beklagten der Rechtsvorschlag zu beseitigen sei, ab- zuweisen. Soweit sich die Berufung gegen Dispositiv-Ziff. 1.2 des angefochtenen Entscheids richtet, ist darauf nicht einzutreten (vgl. vorne E. 9). Weitere Ausführungen zu den Eventual- begründungen der Vorinstanz erübrigen sich bei diesem Ergebnis. Auf die prozessualen An- träge der Klägerin in der Berufung braucht ebenfalls nicht eingegangen zu werden. 11. Zu prüfen bleibt die Rüge der Klägerin am vorinstanzlichen Entscheid über die Prozesskos- ten. 11.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Prozesskosten der Klägerin auferlegte, da diese mit ihren Klagen vollumfänglich unterlag (act. 180 E. 5). An dieser Verteilung ändert nichts, dass auf die Klagen teilweise nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 8.6 und 10), gilt doch die klagende Partei auch bei Nichteintreten als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es bleibt deshalb dabei, dass die Klägerin die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tra- gen hat. Zu prüfen bleiben die Vorbringen der Klägerin zur Bemessung der Prozesskosten.
Seite 29/36 11.2 Die Vorinstanz setzte die Gebühr für ihren Entscheid ausgehend von einem Streitwert von CHF 29'293'102.88 unter Verweis auf § 3 Abs. 1 lit. a und § 11 Abs. 1 KoV OG auf CHF 350'000.00 fest (act. 180 E. 5.1; vgl. vorne E. 3.5). 11.2.1 Dagegen bringt die Klägerin vor, die Entscheidgebühr habe gemäss § 11 Abs 1 KoV OG zwi- schen CHF 60'000.00 und CHF 351'517.00 betragen können. Der von der Vorinstanz ohne Begründung festgesetzte Betrag von CHF 350'000.00 entspreche somit dem Höchstsatz. Nach § 5 Abs. 1 KoV OG könnten die Mindestansätze unterschritten werden, wenn das Ver- fahren einen besonders geringen Aufwand erfordere. Die Vorinstanz habe keine "Beweisauf- nahme" durchgeführt; insbesondere habe sie keine Parteien oder Zeugen einvernommen und auch keine Gutachten einholt. Ihre Bemühungen seien somit minimal ausgefallen und würden in keiner Weise eine Gebühr von CHF 350'000.00 rechtfertigen. Diese sei vielmehr auf CHF 60'000.00 zu reduzieren (act. 187 Rz 412 ff.). 11.2.2 Gemäss Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest. Die amtlichen Kosten für Zivilverfahren hat der Kanton Zug in der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege geregelt (KoV OG). Grundlage für die Bemessung der Entscheidge- bühr bilden der Streitwert, die Bedeutung, der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls (§ 3 KoV OG). In einem ordentlichen Verfahren mit einem Streitwert über CHF 5 Mio. beträgt die Gebühr CHF 60'000.00 bis maximal 1,2 % des Streitwerts (§ 11 Abs. 1 KoV OG). 11.2.3 Da es sich bei Gerichtsgebühren um Kausalabgaben handelt, müssen sie dem Kostende- ckungs- und dem Äquivalenzprinzip genügen (Urteil des Bundesgerichts 4D_44/2017 vom
30. Oktober 2017 E. 4.3.3). 11.2.4 Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des be- treffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Es spielt im Allge- meinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die von den Ge- richten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.3; Urteil des Obergerichts Zug BZ 2023 78 vom 21. November 2023 E. 4.5.1). 11.2.5 Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missver- hältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nut- zen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inan- spruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Neben dem Interesse am abzugeltenden Akt darf bei der Festsetzung von Gebühren inner- halb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen Rechnung getragen werden. Bei Gerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen. Dem Gemeinwesen ist es nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_391/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 7.2; BGE 139 III 334 E. 3.2.3 f.). 11.2.6 Mit diesen Grundsätzen setzt sich die Klägerin in der Berufungsschrift nicht auseinander, so- dass fraglich erscheint, ob ihre Berufung in diesem Punkt überhaupt hinreichend begründet ist (vgl. vorne E. 2.2). Die Klägerin vermag jedenfalls nicht aufzuzeigen, inwiefern die Fest-
Seite 30/36 setzung der Entscheidgebühr die bundes- oder kantonsrechtlichen Vorgaben missachten würde: 11.2.7 So räumt die Klägerin selbst ein, dass die mit CHF 350'000.00 bemessene Gebühr innerhalb des tariflichen Rahmens liegt. Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips macht die Kläge- rin nicht geltend. Sie rügt nur (sinngemäss) eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Dabei verkennt sie aber, dass die Vorinstanz dem hohen Streitwert von über CHF 29 Mio. und dem damit verbundenen grossen Interesse der Parteien an der Streiterledigung Rechnung tragen durfte. Es erscheint deshalb vertretbar, dass die Vorinstanz den Tarif ausschöpfte und die Entscheidgebühr mit rund 1,2 % des Streitwerts bemass. 11.2.8 Es mag zutreffen, dass die Vorinstanz weder Zeugen noch Parteien befragte. Daraus kann entgegen der Klägerin jedoch nicht geschlossen werden, der Aufwand der Vorinstanz sei minimal ausgefallen. Allein ein Blick in das vorinstanzliche Aktenverzeichnis zeigt, dass die Vorinstanz ein umfangreiches und überdurchschnittlich komplexes Verfahren durchzuführen hatte. Die Klägerin irrt sodann, wenn sie meint, die Vorinstanz habe keine Beweise abge- nommen. Die Parteien – insbesondere die Klägerin – hatten eine Vielzahl an Urkunden ein- gereicht. Davon würdigte die Vorinstanz in ihrem 91 Seiten umfassenden Urteil einen gros- sen Teil eingehend – auch im Rahmen einlässlicher Eventualbegründungen. Von einem mi- nimalen Aufwand kann demnach keine Rede sein. 11.2.9 Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz auf CHF 350'000.00 festgesetzte Entscheidgebühr angemessen und es besteht kein Anlass, korrigierend in diesen vorinstanz- lichen Ermessensentscheid einzugreifen. Die Berufung erweist sich diesbezüglich als unbe- gründet und sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11.3 Die Vorinstanz entschied weiter, dass die Klägerin den Beklagten je eine eigene Parteien- tschädigung zu bezahlen habe: dem Beklagten 1 CHF 583'706.75 (MWST inbegriffen), den Beklagten 2, 5, 6 und 7 je CHF 292'391.80 (MWST inbegriffen) und den Beklagten 3 und 4 je CHF 271'487.30 (act. 180 E. 5.2 ff.; vgl. vorne E. 3.5). 11.3.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz an, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 759 Abs. 2 OR solle der in einem aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozess unterlie- gende Kläger, der mehrere Beteiligte solidarisch für einen Gesamtschaden eingeklagt habe, das Prozesskostenrisiko nur gegenüber einer Partei tragen. Den beklagten Streitgenossen stehe jedoch je eine Parteientschädigung zu, wenn sie begründeten Anlass hatten, sich ein- zeln vertreten zu lassen. Dies treffe etwa zu, wenn mehrere Beklagte intern in einem Interes- senkonflikt stünden und es einem einzelnen Anwalt standesrechtlich untersagt sei, alle ge- meinsam zu vertreten, weil sie sich gegenseitig belasteten. Aufgrund der unterschiedlichen Stellung der Beklagten in der J.________-Gruppe und bei der I.________ AG sowie ange- sichts der teilweise differierenden Interessen sei deren Einzelvertretung den konkreten Ver- hältnissen durchaus angemessen gewesen. Gerade im Bereich der Passivlegitimation und der Pflichtverletzungen seien die Beklagten teilweise gezwungen gewesen, divergierende Ausführungen zu machen. Eine Vertretung aller Beklagten durch einen Rechtsanwalt hätte sich in diesen Bereichen als problematisch erwiesen. Den vollständig obsiegenden Beklagten sei somit je eine eigene Parteientschädigung zuzusprechen. Die zwischen den Parteivertre- tern erfolgte Koordination sei bei der Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichti-
Seite 31/36 gen (act. 180 E. 5.2). Dem Beklagten 1, der den Grossteil des Prozessstoffes zu bearbeiten gehabt habe, sei eine volle Parteientschädigung zuzusprechen. Ausgehend vom Streitwert von CHF 23'293'102.88 und unter Berücksichtigung der Komplexitäts-, Auslagen- und Mehr- wertsteuerzuschläge betrage die Parteientschädigung CHF 583'706.75 (act. 180 E. 5.2.1). Die weiteren Beklagten hätten von der Arbeit des Beklagten 1 profitieren und den Aufwand reduzieren können. Es sei deshalb gerechtfertigt, deren Grundhonorar um einen Drittel zu kürzen. Auf diesen reduzierten Grundhonoraren seien Komplexitäts- und Auslagenzuschläge zu gewähren. Für die im Ausland ansässigen Beklagten 3 und 4 ergebe sich so eine Partei- entschädigung von CHF 271'487.30, während bei den in der Schweiz wohnhaften Beklag- ten 2, 5, 6 und 7 unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer eine Parteientschädigung von CHF 292'391.80 resultiere (act. 180 E. 5.2.2). 11.3.2 Dagegen bringt die Klägerin in der Berufungsschrift vor, nach der Rechtsprechung zu Art. 759 Abs. 2 OR habe sie das Kostenrisiko nur gegenüber einer einzigen Gegenpartei zu tragen. Die Vorinstanz habe gegen diesen Grundsatz verstossen, indem sie jedem Beklagten eine eigene Parteientschädigung zugesprochen habe. Zudem stünden die zugesprochenen Kosten mit einem Komplexitätszuschlag von 100 % in keinem Verhältnis zu den Bemühun- gen der Beklagten, die sich weitgehend darauf beschränkt hätten, die Argumente des Be- klagten 1 manchmal wortwörtlich zu kopieren. Dieses Missverhältnis werde umso deutlicher, wenn man die Honorarnoten der Beklagten mit jenen der Klägerin vergleiche, welche die komplexere Aufgabe gehabt habe, die Machenschaften in der J.________-Gruppe und deren "betrügerischen Zusammenbruch" nachzuweisen (act. 187 Rz 406 ff.). 11.3.3 Mit diesen Ausführungen setzt sich die Klägerin nicht argumentativ mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Die Vorinstanz verkannte die Rechtsprechung zu Art. 759 Abs. 2 OR nicht: Das Bundesgericht legte diese Bestimmung so aus, dass der Kläger, der mehrere Verantwortliche für den Gesamtschaden gemeinsam einklagt, das Kosten- und Entschädi- gungsrisiko nur gegenüber einer Gegenpartei und nicht gegenüber jedem Beklagten trägt. Später präzisierte das Bundesgericht, dass diese Regel nicht apodiktisch zu verstehen ist. Ein Anspruch auf mehrere Parteientschädigungen kann namentlich bestehen, wenn mehrere beklagte Organe in einem Interessenkonflikt stehen oder mit unterschiedlichen Vorwürfen konfrontiert werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_268/2018 vom 18. November 2019 E. 10). Vorliegend legte die Vorinstanz unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung dar, dass sie die separate Vertretung und Vergütung der Beklagten aufgrund der unterschiedlich gearteten Vorwürfe und teilweise divergierenden Interessen für angemessen hielt (vgl. vorne E. 11.3.1). Mit diesen nachvollziehbaren Überlegungen befasst sich die Klägerin in ihrer Berufungs- schrift nicht näher. Bereits aus diesem Grund ist auf ihre Berufung diesbezüglich nicht einzu- treten (vgl. vorne E. 2.2 f.). 11.3.4 Hinzu kommt Folgendes: Eine Parteientschädigung wird im Geltungsbereich der ZPO nur auf Antrag hin festgesetzt. Im erstinstanzlichen Verfahren muss der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung grundsätzlich nicht beziffert werden (BGE 140 III 444 E. 3.2.2). Werden hingegen die Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens unabhängig vom Aus- gang der Hauptsache mit Berufung angefochten, so ist der entsprechende Berufungsantrag zu beziffern. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass auf Geldzahlungen gerichtete Beru- fungsanträge zu beziffern sind (Urteil des Bundesgerichts 4D_14/2023 vom 15. Mai 2023 E. 3.3; 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 4; BGE 143 III 111 E. 1.2 [= Pra 2018 Nr. 47]).
Seite 32/36 11.3.5 Die Klägerin beanstandet zwar die Höhe der den Beklagten zugesprochenen Parteientschä- digungen. Für den Fall der abschlägigen Beurteilung der Berufung in der Hauptsache (vgl. vorne E. 10) stellt sie indessen keine bezifferten Anträge hinsichtlich der ihrer Ansicht nach angemessenen Parteientschädigungen. Auch aus diesem Grund ist in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten. 11.4 Im Ergebnis ist der Entscheid der Vorinstanz über die Prozesskosten nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin ist diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. Abschliessend sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu regeln. 12.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Ergebnis des Zwischenentscheids vom 6. Oktober 2023 betreffend die Sicherheit für die Par- teientschädigungen (act. 203) hat für die Frage des Unterliegens ausser Betracht zu bleiben. Massgebend ist das Gesamtergebnis des Prozesses in der Hauptsache (BGE 148 III 182 E. 3.2). Die Berufung ist (formell) teilweise gutzuheissen, da die Vorinstanz in Bezug auf die angeblichen Ansprüche der Konkursmasse der I.________ AG kein abweisendes Sachurteil, sondern einen Nichteintretensentscheid hätte fällen müssen (vgl. vorne E. 10). Das Nichtein- treten auf die Klage kommt aber (materiell) einer Abweisung der Berufung gleich, weshalb die Klägerin gleichwohl als unterliegend gilt (vgl. Urteil des Obergerichts Bern ZK 18 289 vom
5. Februar 2019 E. 48). Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 9 und 10.4). Bei diesem Ausgang sind die Prozesskosten der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen. Sie hat demnach die Gerichtskosten zu tragen und den Beklagten ei- ne Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO). 12.2 Die Entscheidgebühr wird im Rechtsmittelverfahren nach den für die Vorinstanz geltenden Ansätzen und Bemessungsgrundsätzen festgesetzt (vgl. vorne E. 11.2.2). Als Streitwert gilt das vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Die Klägerin hatte ihr Hauptbegehren vorinstanzlich auf CHF 28'870'322.95 reduziert (vgl. vorne E. 2.1). Somit gilt im Berufungsverfahren dieser Betrag als Streitwert. Bei diesem Streitwert beträgt die Entscheidgebühr CHF 60'000.00 bis rund CHF 346'000.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Angesichts des hohen Streitwerts und der umfangreichen Parteieingaben würde es sich auch im Berufungsverfahren rechtfertigen, die Gebühr im oberen Bereich des tariflichen Rahmens festzusetzen, zumal zusätzlich über die Sicherheit für die Parteientschädigungen zu ent- scheiden war (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 21.4). Allerdings konnte sich die Beurteilung im Berufungsverfahren im Wesentlichen auf die klägerischen Rügen zur Gültigkeit der Forde- rungsabtretung von der N.________ Ltd. an die Klägerin beschränken, während die vorin- stanzlichen Eventualbegründungen nicht geprüft werden mussten (vgl. vorne E. 10). Bei die- ser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren (inkl. der Kosten für den Zwischenentscheid vom 6. Oktober 2023 betreffend die Sicherheit für die Parteientschädigungen [act. 203]) auf CHF 200'000.00 festzusetzen. Diese Kosten sind der Klägerin aufzuerlegen. 12.3 Zu den Parteientschädigungen ist vorab festzuhalten, dass die Praxis zu Art. 759 Abs. 2 OR, wonach der in einem Verantwortlichkeitsprozess unterliegende Kläger grundsätzlich nur das Prozesskostenrisiko gegenüber einer einzigen Gegenpartei tragen soll, von vornherein nur das erstinstanzliche Verfahren betrifft; im Rechtsmittelverfahren entfällt der Schutzzweck von
Seite 33/36 Art. 759 Abs. 2 OR, da dort die Unsicherheit bezüglich der ins Recht zu fassenden Beteilig- ten weitgehend ausgeräumt ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_603/2014 vom 11. November 2015 E. 12.2.1; BGE 125 III 138 E. 2c). Soweit die Klägerin verlangt, den Beklagten sei auch im Berufungsverfahren lediglich eine einzige Parteientschädigung zuzusprechen (act. 221 Rz 181 und 185), kann ihr somit nicht gefolgt werden. Vielmehr haben die obsiegenden Be- klagten je Anspruch auf eine eigene Parteientschädigung. Der zwischen den Beklagten er- folgten Koordination ist – wie bereits vorinstanzlich (vgl. vorne E. 11.3.1) – bei der Bemes- sung der Parteientschädigung Rechnung zu tragen. Die von den Zuger Justizbehörden fest- zulegenden Honorare für die anwaltliche Parteivertretung richten sich nach dem AnwT (vgl. vorne E. 11.3.4). Innerhalb der im Tarif festgelegten Grenzen sind die Honorare nach der Schwierigkeit des Falles sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühun- gen festzulegen (§ 2 AnwT). 12.3.1 Der Beklagte 1 verlangt in seiner Berufungsantwort ein um einen Drittel erhöhtes Grundhono- rar von CHF 270'487.35, einen Komplexitätszuschlag von bis zu 50 %, eine Auslagenpau- schale von CHF 1'000.00 und einen Mehrwertsteuerzuschlag von 7,7 % (act. 211 Rz 165 ff.). In der Kostennote beantragt der Beklagte 1 neu eine Auslagenpauschale von CHF 12'171.93 und einen Mehrwertsteuerzuschlag von 8,1 % (act. 232). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 28'870'322.95 (vgl. vorne E. 12.2) beträgt das Grundhonorar CHF 200'751.65 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Angesichts der mit lediglich 34 Seiten verhältnismässig kurz ausgefallenen und oft oberflächlich gehaltenen Berufungsantwort rechtfertigt es sich nicht, dieses Grundho- norar um einen Drittel zu erhöhen. Vielmehr ist das Grundhonorar um einen Drittel zu unter- schreiten und auf CHF 133'834.45 festzusetzen (§ 3 Abs. 3 AnwT); von weiteren Komple- xitätszuschlägen ist abzusehen (vgl. § 5 AnwT). Von diesem Grundhonorar sind im Rechts- mittelverfahren ein bis zwei Drittel zu berechnen (§ 8 Abs. 1 AnwT). Angesichts des über- schaubaren Aufwands des Beklagten 1 erscheint es angemessen, das Grundhonorar mit rund der Hälfte zu bemessen und auf (gerundet) CHF 67'000.00 festzusetzen. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale, die auf CHF 1'000.00 beschränkt ist (§ 25 Abs. 2 AnwT) sowie ein Mehrwertsteuerzuschlag (§ 25a AnwT). Da der Aufwand der Rechtsvertretung des Beklag- ten 1 fast ausschliesslich im Jahr 2023 angefallen ist, findet der damals geltende Steuersatz von 7,7 % Anwendung, woraus sich ein Mehrwertsteuerzuschlag von CHF 5'236.00 ergibt. Insgesamt hat die Klägerin dem Beklagten 1 für das Berufungsverfahren eine Parteientschä- digung von gerundet CHF 73'235.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. Der Mehrwertsteuerzuschlag wird – wo ein solcher gewährt werden kann – in der Folge auch bei den übrigen Beklagten jeweils mit 7,7 % bemessen, da auch bei ihnen der Grossteil des Aufwands im Jahr 2023 an- gefallen ist. Zudem ist die Auslagenpauschale bei allen Beklagten jeweils auf CHF 1'000.00 beschränkt (§ 25 Abs. 2 AnwT). 12.3.2 Der Beklagte 2 verlangt für das Rechtsmittelverfahren in der Berufungsantwort eine Parteien- tschädigung von insgesamt CHF 234'210.25 (act. 212 Rz 388; act. 229 Rz 60 f.), in seiner Kostennote eine solche von CHF 255'036.50 (act. 236). Das Grundhonorar beträgt auch beim Beklagten 2 CHF 200'751.65 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Die Berufungsantwort des Beklagten ist mit 111 Seiten wesentlich umfangreicher und detaillierter ausgefallen als jene des Beklag- ten 1. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, das Grundhonorar um einen Drittel zu kürzen. Eine Erhöhung des Grundhonorars um einen Drittel ist indessen ebenso wenig angezeigt (vgl. § 3 Abs. 3 AnwT). Von weiteren Komplexitätszuschlägen ist ebenfalls abzusehen (vgl. § 5 AnwT). Für den Beklagten 2 sind im Berufungsverfahren zwei Drittel des Grundhonorars zu
Seite 34/36 berechnen (§ 8 Abs. 1 AnwT), was einen Betrag von (gerundet) CHF 133'000.00 ergibt. Auch dem Beklagten 2 ist eine Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 (§ 25 Abs. 2 AnwT) sowie ein Mehrwertsteuerzuschlag von 7,7 %, d.h. CHF 10'318.00 (§ 25a AnwT), zuzusprechen. Insgesamt hat die Klägerin dem Beklagten 2 für das Berufungsverfahren eine Parteientschä- digung von gerundet CHF 144'320.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 12.3.3 Der Beklagte 3 verlangt für das Berufungsverfahren ebenfalls eine volle Parteientschädigung (act. 213 Rz 177), die er in seiner Kostennote auf CHF 199'294.55 beziffert (act. 234). Auch beim Beklagten 3 ist von einem Grundhonorar von CHF 200'751.65 auszugehen (§ 3 Abs. 1 AnwT). Seine Berufungsantwort ist mit 36 Seiten verhältnismässig kurz ausgefallen. Entspre- chend rechtfertigt es sich, das Grundhonorar – wie beim Beklagten 1 – um einen Drittel auf CHF 133'834.45 zu kürzen (§ 3 Abs. 3 AnwT). Beim Beklagten 3 erscheint es ebenso ange- messen, von Komplexitätszuschlägen abzusehen (vgl. § 5 AnwT) und das Grundhonorar für das Rechtsmittelverfahren mit der Hälfte, d.h. (gerundet) CHF 67'000.00, zu berechnen (§ 8 Abs. 1 AnwT). Hinzu kommt die Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 (§ 25 Abs. 2 AnwT), während aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Beklagten 3 von einem Mehrwertsteu- erzuschlag abzusehen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Insgesamt hat die Klägerin dem Beklagten 3 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 68'000.00 zu bezahlen. 12.3.4 Auch der Beklagte 4 verlangt für das Berufungsverfahren eine volle Parteientschädigung, ohne diesen Antrag zu beziffern (act. 214 Rz 159 f.). Beim Beklagten 4 ist ebenfalls mit ei- nem Grundhonorar von CHF 200'751.65 zu rechnen (§ 3 Abs. 1 AnwT). Seine Berufungsant- wort ist mit 38 Seiten nicht nur verhältnismässig kurz ausgefallen, sondern sie entspricht hin- sichtlich Inhalt und Aufbau über weite Strecken exakt jener des Beklagten 1. Darauf weist die Klägerin zu Recht hin (act. 221 Rz 182). Das Grundhonorar ist deshalb um einen Drittel auf CHF 133'834.45 zu kürzen (§ 3 Abs. 3 AnwT) und im Berufungsverfahren mit lediglich ei- nem Drittel zu berechnen (§ 8 Abs. 1 AnwT). So ergibt sich ein Betrag von (gerundet) CHF 45'000.00. Hinzu kommt die Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 (§ 25 Abs. 2 AnwT). Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist dem im Ausland wohnhaften Beklagten 4 nicht zu gewähren (vgl. vorne E. 12.3.3). Insgesamt hat die Klägerin dem Beklagten 4 für das Berufungsverfah- ren eine Parteientschädigung von CHF 46'000.00 zu bezahlen. 12.3.5 Der Beklagte 5 verlangt für das Berufungsverfahren ohne Bezifferung eine volle Parteien- tschädigung mit einem Zuschlag von einem Drittel auf dem Grundhonorar (act. 215 Rz 273 f.). In seiner Kostennote beziffert er die Parteientschädigung auf CHF 597'883.75 (act. 233). Das Grundhonorar beträgt auch beim Beklagten 5 CHF 200'751.65 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Ein Zuschlag auf dem Grundhonorar ist indes nicht zu gewähren, zumal die Beru- fungsantwort des Beklagten 5 mit 60 Seiten einen überschaubaren Umfang aufweist. Zudem weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass der Beklagte 5 an verschiedenen Stellen die Ausführungen des Beklagten 1 wortgleich übernommen hat (act. 221 Rz 183). Vor diesem Hintergrund erscheint es vielmehr angemessen, das Grundhonorar um einen Drittel auf CHF 133'834.45 zu kürzen (§ 3 Abs. 3 AnwT) und im Berufungsverfahren die Hälfte davon zu berechnen (§ 8 Abs. 1 AnwT). So resultiert ein Betrag von (gerundet) CHF 67'000.00. Für die lediglich sechs Seiten umfassende Eingabe des Beklagten 5 vom 7. März 2024 (act. 228) ist kein Zuschlag zu gewähren. Hinzuzurechnen ist jedoch eine Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 (§ 25 Abs. 2 AnwT) sowie ein Mehrwertsteuerzuschlag von 7,7 %, d.h.
Seite 35/36 CHF 5'236.00 (§ 25a AnwT). Insgesamt hat die Klägerin dem Beklagten 5 für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von gerundet CHF 73'235.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 12.3.6 Der Beklagte 6 verlangt (sinngemäss) ebenfalls eine volle Parteientschädigung für das Beru- fungsverfahren, ohne diesen Antrag zu beziffern (act. 216 Rz 199 f.). Auch beim Beklagten 6 ist von einem Grundhonorar von CHF 200'751.65 auszugehen (§ 3 Abs. 1 AnwT). Seine Be- rufungsantwort ist mit 34 Seiten wie jene des Beklagten 4 kurzgehalten und entspricht hin- sichtlich Inhalt und Aufbau über weite Strecken exakt jener des Beklagten 1, worauf die Klä- gerin erneut zu Recht hinweist (act. 221 Rz 184). Entsprechend ist auch beim Beklagten 6 das Grundhonorar um einen Drittel auf CHF 133'834.45 zu kürzen (§ 3 Abs. 3 AnwT) und im Berufungsverfahren mit lediglich einem Drittel zu berechnen (§ 8 Abs. 1 AnwT), sodass ein Betrag von (gerundet) CHF 45'000.00 resultiert. Hinzu kommt die Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 (§ 25 Abs. 2 AnwT) sowie ein Mehrwertsteuerzuschlag von 7,7 %, d.h. CHF 3'542.00 (§ 25a AnwT). Insgesamt hat die Klägerin dem Beklagten 6 für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von gerundet CHF 49'540.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 12.3.7 Der Beklagte 7 verlangt für das Berufungsverfahren ebenfalls ohne Bezifferung eine volle Parteientschädigung mit einem Zuschlag von einem Drittel auf dem Grundhonorar (act. 217 Rz 147 f.). In seiner Kostennote beziffert er die Parteientschädigung auf CHF 293'477.83 (act. 235). Der Beklagte 7 hat eine lediglich 29 Seiten umfassende Berufungsantwort einge- reicht, die hinsichtlich Inhalt und Aufbau über weite Strecken exakt jener des Beklagten 1 entspricht. Aus diesen Gründen ist die Parteientschädigung des Beklagten 7 analog zu jener des Beklagten 6 zu bemessen (vgl. vorne E. 12.3.6). Insgesamt hat die Klägerin dem Beklag- ten 7 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von gerundet CHF 49'540.00 (in- kl. MWST) zu bezahlen. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositiv Ziffern 1.1 und 1.2 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 31. Mai 2023 aufgehoben und wie folgt ersetzt: " 1.1 Die Klage wird im Umfang von CHF 422'779.93 zufolge Rückzugs abgeschrieben. 1.2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 1.3 Der Antrag des Beklagten 2 auf Aufhebung der Betreibung Nr. ________ des Betrei- bungsamtes ________ (Zahlungsbefehl vom 6. April 2018) über den Betrag von CHF 70'531'520.84 nebst Zins zu 5 % wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. " 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 31. Mai 2023 wird bestätigt. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 200'000.00 wird der Klägerin auf- erlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 350'000.00 ver- rechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 150'000.00 wird der Klägerin zurückerstattet.
Seite 36/36 4. Die Klägerin hat die folgenden Parteientschädigungen zu bezahlen: - dem Beklagten 1: CHF 73'235.00 (inkl. MWST); - dem Beklagten 2: CHF 144'320.00 (inkl. MWST); - dem Beklagten 3: CHF 68'000.00; - dem Beklagten 4: CHF 46'000.00; - dem Beklagten 5: CHF 73'235.00 (inkl. MWST); - dem Beklagten 6: CHF 49'540.00 (inkl. MWST); - dem Beklagten 7: CHF 49'540.00 (inkl. MWST). 5. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 6. Mitteilung an: - Parteien (an die Beklagten unter Beilage je eines Doppels der Eingaben der Klägerin vom 27. Mai 2024 [samt Beilage] und vom 26. Juni 2024) - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2019 39) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung A. Staub Ph. Carr Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am: